Nacherfüllung (§§ 327i Nr. 1, 327l BGB)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Verbraucherin V kauft sich bei Unternehmerin U ein für Vs Auto passendes Navigationssystem. Nach einem Jahr merkt V bei der Nutzung, dass das Kartennetz veraltet ist. Updates des Systems gab es schon länger nicht. V bittet U um eine Erneuerung der Karten.
Einordnung des Falls
Nacherfüllung (§§ 327i Nr. 1, 327l BGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Anwendungsbereich der §§ 327 ff. BGB ist eröffnet (vgl. § 327 BGB).
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Ja, in der Tat!
2. Das Navigationssystem wurde bereitgestellt i.S.d. § 327b Abs. 4 BGB.
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Ja!
3. Das Navigationssystem weicht von den subjektiven Anforderungen ab (§ 327e Abs. 2 BGB).
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Es gehört zu den Pflichten des Unternehmers, das digitale Produkt zu aktualisieren (§ 327f BGB).
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Ja, in der Tat!
5. Entspricht das Navigationssystem den objektiven Anforderungen (§ 327e Abs. 3 BGB)?
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Nein!
6. V kann Nacherfüllung verlangen (§§ 327i Nr. 1, 327l BGB).
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Genau, so ist das!
Jurafuchs kostenlos testen
InDubioProsecco
7.6.2023, 17:10:25
Ein Navigationssystem ist doch der klassische Fall einer Ware mit digitalen Elementen, oder nicht? Nach Maßgabe von § 327a Abs. 3 Satz 2 BGB müsste damit Anspruchsgrundlage §§ 437 Nr. 1, 439 BGB sein, wobei für den Mangelbegriff § 475b BGB entscheidend ist. Falls V hier nur das Kartenmaterial kauft, sollte das im Sachverhalt entsprechend markiert sein, das ist sonst sehr verwirrend.
Dogu
9.6.2023, 15:18:10
Sehe ich auch so. Ohne Kartenmaterial kann ein Navigationsgerät nicht seine Funktion erfüllen.
ehemalige:r Nutzer:in
31.8.2023, 13:06:24
Ich habe mich auch stark gewundert, warum keine Ware mit digitalen Elementen angenommen wurde. Eine digitale Dienstleistung wurde in den vergangenen Beispielen zum Beispiel bei einem Streaming-Dienst oder einer Datingapp angenommen. Das ergibt auch Sinn, aber ein Navigationsgerät kann seine Funktion nicht ohne das Navigationssystem („Kartenmaterial“) erfüllen. Ich meine auch, dass wir das Navigationssystem als Paradebeispiel für eine Ware mit digitalen Elementen im rep besprochen hatten.
StellaChiara
11.10.2023, 15:03:29
ich glaube es geht darum, dass die ursprüngliche Software auf dem Navi ja existiert. "Nur" die Updates wurden nicht durchgeführt. Das Navi kann mit aufgespielter Software grundsätzlich seine Funktion erfüllen.