Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Verbraucherverträge über digitale Produkte (§ 327 ff. BGB)
Nacherfüllung (§§ 327i Nr. 1, 327l BGB)
Nacherfüllung (§§ 327i Nr. 1, 327l BGB)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Verbraucherin V kauft sich bei Unternehmerin U ein für Vs Auto passendes Navigationssystem. Nach einem Jahr merkt V bei der Nutzung, dass das Kartennetz veraltet ist. Updates des Systems gab es schon länger nicht. V bittet U um eine Erneuerung der Karten.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Nacherfüllung (§§ 327i Nr. 1, 327l BGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Anwendungsbereich der §§ 327 ff. BGB ist eröffnet (vgl. § 327 BGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Navigationssystem wurde bereitgestellt i.S.d. § 327b Abs. 4 BGB.
Ja!
3. Das Navigationssystem weicht von den subjektiven Anforderungen ab (§ 327e Abs. 2 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Es gehört zu den Pflichten des Unternehmers, das digitale Produkt zu aktualisieren (§ 327f BGB).
Ja, in der Tat!
5. Entspricht das Navigationssystem den objektiven Anforderungen (§ 327e Abs. 3 BGB)?
Nein!
6. V kann Nacherfüllung verlangen (§§ 327i Nr. 1, 327l BGB).
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
InDubioProsecco
7.6.2023, 17:10:25
Ein Navigationssystem ist doch der klassische Fall einer Ware mit digitalen Elementen, oder nicht? Nach Maßgabe von § 327a Abs. 3 Satz 2 BGB müsste damit Anspruchsgrundlage §§ 437 Nr. 1, 439 BGB sein, wobei für den Mangelbegriff
§ 475b BGBentscheidend ist. Falls V hier nur das Kartenmaterial kauft, sollte das im Sachverhalt entsprechend markiert sein, das ist sonst sehr verwirrend.
Dogu
9.6.2023, 15:18:10
Sehe ich auch so. Ohne Kartenmaterial kann ein Navigationsgerät nicht seine Funktion erfüllen.
ehemalige:r Nutzer:in
31.8.2023, 13:06:24
Ich habe mich auch stark gewundert, warum keine Ware mit digitalen Elementen angenommen wurde. Eine digitale Dienstleistung wurde in den vergangenen Beispielen zum Beispiel bei einem Streaming-Dienst oder einer Datingapp angenommen. Das ergibt auch Sinn, aber ein Navigationsgerät kann seine Funktion nicht ohne das Navigationssystem („Kartenmaterial“) erfüllen. Ich meine auch, dass wir das Navigationssystem als Paradebeispiel für eine Ware mit digitalen Elementen im rep besprochen hatten.
StellaChiara
11.10.2023, 15:03:29
ich glaube es geht darum, dass die ursprüngliche Software auf dem Navi ja existiert. "Nur" die Updates wurden nicht durchgeführt. Das Navi kann mit aufgespielter Software grundsätzlich seine Funktion erfüllen.
Vanilla Latte
29.4.2024, 02:07:19
Könnt ihr lieben Füchse das bitte beantworten?
QuiGonTim
16.4.2024, 21:55:55
Woraus ergibt das Wahlrecht des Unternehmers (Nachbesserung oder Neubeschaffung)? An dem bloßen Fehlen des Zusatzes „nach Wahl des Verbrauchers“?
Sassun
17.10.2024, 12:19:18
Jup. Außerdem ist das Unternehmerwahlrecht in Erwägungsgrund 63 der Richtline angelegt.
Jakob G.
28.9.2024, 22:42:14
"Anders als im Kaufrecht (vgl. § 439 BGB) entscheidet der Unternehmen über die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Neulieferung)." Der UnternehmeN ;)
Linne_Karlotta_
7.10.2024, 11:37:22
Hallo Jakob G., vielen Dank für Deinen Hinweis! Wir haben den Fehler auf unsere Liste gesetzt und werden ihn im nächsten Korrekturgang beheben. Deine Aufmerksamkeit hilft uns, die Qualität unserer Inhalte hochzuhalten. Wir werden diesen Thread als erledigt markieren, sobald wir den Fehler behoben haben. Beste Grüße, Linne_Karlotta_, für das Jurafuchs-Team