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Schuldunfähigkeit bei alkoholbedingter Trunkenheit ohne Fahrt (§§ 316, 323a StGB)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
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Rückrechnung der Blut-Alkoholkonzentration zur Fahruntüchtigkeit
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Rückrechnung der Blutalkoholkonzentration zur Schuldfähigkeit
T trinkt bis 1 Uhr morgens und prügelt sich dann mit O. Die Blutprobe, die T um 6 Uhr morgens entnommen wurde, weist eine Blutalkohol-Konzentration (BAK) von 1,9 ‰ auf.