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Haftung des redlichen Besitzmittlers (§ 991 Abs. 2 BGB)
Sachverhalt
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Schadensersatzanspruch bei versehentlicher Besitzerlangung durch Mitnahme eines Regenschirms
A nimmt nach einem Restaurantbesuch versehentlich den Regenschirm des B mit, da es sich um dasselbe Modell handelt. In der Folge beschädigt A den Regenschirm fahrlässig.
Eigentumsverletzung bei irrtümlicher Besitzergreifung des Regenschirms
A will nach einem Restaurantbesuch versehentlich den Regenschirm des B mitnehmen, da es sich um dasselbe Modell handelt. Beim Greifen nach dem Regenschirm reißt er jedoch fahrlässig den Griff ab.