Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Störung der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB
Fehlen der Geschäftsgrundlage
Fehlen der Geschäftsgrundlage
19. Juli 2025
18 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K und B wollen Grundstücke tauschen. In einem notariellen Vertrag verpflichten sie sich, ihre unvermessenen Grundstücke von jeweils „ca. 28.000m²“ zu übertragen. Diese sind in einem beigefügten Lageplan eingezeichnet. Bs Grundstück ist tatsächlich nur 18.000 m² groß, was beide erst später erfahren.
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