Leistungserschwerung – Gattungsschuld

21. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

G verpflichtet sich, K bis Januar 2022 zu einem Festpreis Gas zu liefern. Bereits im Juni 2021 ist absehbar, dass der Import im Winter deutlich teurer wird. G versäumt es im Sommer Gas auf Vorrat zu kaufen. Als die Importpreise im September um 70% steigen, verlangt sie eine Erhöhung des Festpreises.

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Einordnung des Falls

Leistungserschwerung – Gattungsschuld

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. G ist berechtigt, die Vertragsanpassung zu fordern, sofern die Voraussetzungen der Störung der Geschäftsgrundlage vorliegen (§ 313 BGB).

Genau, so ist das!

Eine Vertragsanpassung nach § 313 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass (1) sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss verändert haben (reales Element). (2) Die Änderung muss so schwerwiegend sein, dass die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten (hypothetisches Element). (3) Schließlich muss einem Teil das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zumutbar sein (normatives Element).Bei Dauerschuldverhältnissen kommt neben der Vertragsanpassung auch die Kündigung in Betracht (§ 313 Abs. 3 S. 2 BGB).
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2. Die Stabilität des Importpreises von Gas ist Geschäftsgrundlage des Vertrags.

Ja, in der Tat!

Geschäftsgrundlage ist bei gegenseitigen Verträgen in der Regel die Vorstellung von der Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung.Da der Importpreis sich auf die Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung auswirkt, ist er Teil der Geschäftsgrundlage.a.A vertretbar, insbesondere mit dem Argument, dass der Importpreis allein in die Risikosphäre des G fällt.

3. Die Geschäftsgrundlage hat sich schwerwiegend geändert.

Ja!

Eine Änderung der Umstände (reales Element) ist schwerwiegend, wenn die Parteien den Vertrag nicht oder anders geschlossen, hätten sie die Änderung vorausgesehen (hypothethisches Element).G und K gingen bei Vertragsschluss davon aus, dass die ursprünglich vereinbarte Leistung und Gegenleistung äquivalent sind. Hätten sie die Verteuerung des Imports vorausgesehen, hätte jedenfalls G den Vertrag und die Festpreisabrede wohl nicht geschlossen.

4. Das Festhalten am Vertrag ist für G unzumutbar.

Nein, das ist nicht der Fall!

Unzumutbar ist das Festhalten, wenn ansonsten untragbare, mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin unvereinbarer Folgen drohen. Bei der Bewertung der Rechtsfolgen kommt der vertraglichen Risikoverteilung besondere Bedeutung zu. § 313 BGB ist nicht anwendbar, wenn sich durch die Störung vordringlich ein Risiko verwirklicht, das eine Partei zu tragen hat.G hatte sich zur Erbringung einer Gattungsschuld verpflichtet. Insofern sind ihr bei der Vertragserfüllung besondere Anstrengungen zumutbar. Die Preisentwicklung war absehbar. Dennoch hat G nicht durch vorgezogene Käufe Vorsorge getroffen. Vor diesem Hintergrund und der überschaubaren Laufzeit des Vertrages ist das Festhalten am Vertrag für G zumutbar.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

DIAA

Diaa

14.9.2023, 14:40:44

Was ist jetzt die Geschäftsgrundlage? das, was die Parteien nicht mit in den vertrag einbezogen haben, aber für beide offensichtlich war oder wenn die Vorstellung gegeben ist, dass die Leistungen gleichwertig sind? Denn wenn man auf ersteres abstellt, dann haben die Parteien ja eine solche Vereinbarung nicht vertraglich getroffen und es liegt demnach auch keine GGL. verstehe ich das richtig?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

14.9.2023, 14:57:53

Hallo Diaa, es kommt auf Umstände an, die sozusagen "externe Grundlage des Vertrages" geworden sind ohne in den Vertrag mit einbezogen worden zu sein. Eine

Störung der Geschäftsgrundlage

meint gerade eine Veränderung von Umständen außerhalb der Reichweite der vertraglichen Einigung. Es zielt darauf ab, dass bezüglich Lebensumstände, auf die sich beide Parteien gleichermaßen verlassen, auch von beiden das Risiko einer Veränderung getragen werden soll. Die kann durch die primäre Rechtsfolge der Vertragsanpassung erreicht werden. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Johannes Nebe

Johannes Nebe

4.10.2024, 00:32:55

Die Ansicht, dass die Stabilität des Importpreises von Gas bzw. in der Folgeaufgabe der Einkaufspreis von Masken Geschäftsgrundlage des Vertrages ist, scheint auf tönernen Füßen zu stehen. Vielleicht hätte man dazu besser keine Richtig-falsch-Aufgabe gestellt?


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