Leistungserschwerung – Gattungsschuld
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
G verpflichtet sich, K bis Januar 2022 zu einem Festpreis Gas zu liefern. Bereits im Juni 2021 ist absehbar, dass der Import im Winter deutlich teurer wird. G versäumt es im Sommer Gas auf Vorrat zu kaufen. Als die Importpreise im September um 70% steigen, verlangt sie eine Erhöhung des Festpreises.
Einordnung des Falls
Leistungserschwerung – Gattungsschuld
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. G ist berechtigt, die Vertragsanpassung zu fordern, sofern die Voraussetzungen der Störung der Geschäftsgrundlage vorliegen (§ 313 BGB).
Genau, so ist das!
2. Die Stabilität des Importpreises von Gas ist Geschäftsgrundlage des Vertrags.
Ja, in der Tat!
3. Die Geschäftsgrundlage hat sich schwerwiegend geändert.
Ja!
4. Das Festhalten am Vertrag ist für G unzumutbar.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Diaa
14.9.2023, 14:40:44
Was ist jetzt die Geschäftsgrundlage? das, was die Parteien nicht mit in den vertrag einbezogen haben, aber für beide offensichtlich war oder wenn die Vorstellung gegeben ist, dass die Leistungen gleichwertig sind? Denn wenn man auf ersteres abstellt, dann haben die Parteien ja eine solche Vereinbarung nicht vertraglich getroffen und es liegt demnach auch keine GGL. verstehe ich das richtig?
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Nora Mommsen
14.9.2023, 14:57:53
Hallo Diaa, es kommt auf Umstände an, die sozusagen "externe Grundlage des Vertrages" geworden sind ohne in den Vertrag mit einbezogen worden zu sein. Eine Störung der Geschäftsgrundlage meint gerade eine Veränderung von Umständen außerhalb der Reichweite der vertraglichen Einigung. Es zielt darauf ab, dass bezüglich Lebensumstände, auf die sich beide Parteien gleichermaßen verlassen, auch von beiden das Risiko einer Veränderung getragen werden soll. Die kann durch die primäre Rechtsfolge der Vertragsanpassung erreicht werden. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team