Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Versuch und Rücktritt

Vornahme der tatbestandlichen Ausführungshandlung (unproblematisch)

Vornahme der tatbestandlichen Ausführungshandlung (unproblematisch)

3. Juni 2025

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

T sticht mit einem langen Messer auf O ein, um ihn zu töten. O überlebt schwer verletzt.

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Einordnung des Falls

Vornahme der tatbestandlichen Ausführungshandlung (unproblematisch)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat sich wegen Totschlags (§ 212 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht.

Nein!

Wegen Totschlags wird bestraft, wer einen Menschen tötet (§ 212 Abs. 1 StGB). O ist nicht tot, sodass allenfalls eine Versuchsstrafbarkeit in Frage kommt.
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2. T hat einen „Tatentschluss“ zur Tötung des O (§ 212 Abs. 1 StGB) gefasst.

Genau, so ist das!

Tatentschluss ist der subjektive Tatbestand des Versuchs. Er umfasst den auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale gerichteten Vorsatz sowie sonstige subjektive Tatbestandsmerkmale. Der Täter hat Tatentschluss, wenn er endgültig entschlossen ist, den Deliktstatbestand zu verwirklichen. Bloße Tatgeneigtheit genügt nicht. T war so endgültig zur Tötung entschlossen, dass er bereits mit Tötungsvorsatz zugestochen hat.

3. T hat zur Verwirklichung der Tötung des O „unmittelbar angesetzt“ (§ 22 StGB).

Ja, in der Tat!

Das objektive Tatbestandselement des Versuchs liegt im unmittelbaren Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung (§ 22 StGB). Das unmittelbare Ansetzen liegt vor, wenn der Täter subjektiv die Schwelle zum „Jetzt-geht’s-los“ überschreitet und objektiv Handlungen vornimmt, die nach seiner Vorstellung von der Tat bei ungestörtem Fortgang ohne wesentliche Zwischenschritte zur Tatbestandsverwirklichung führen oder mit ihr in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen. Indem T auf O eingestochen hat, hat er bereits mit der tatbestandlichen Ausführungshandlung selbst begonnen. Es bedarf keiner weiteren Zwischenakte mehr, um den tatbestandlichen Erfolg (Tod des O) zu erfüllen.

4. Der Versuch eines Totschlags (§ 212 Abs. 1 StGB) ist strafbar.

Ja, in der Tat!

Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt (§ 23 Abs. 1 StGB). Verbrechen sind im im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht (§ 12 Abs. 1 StGB). Bei einem Totschlag beträgt die Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahre, sodass es sich um ein Verbrechen handelt.
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