Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Versuch und Rücktritt
Vornahme der tatbestandlichen Ausführungshandlung (unproblematisch)
Vornahme der tatbestandlichen Ausführungshandlung (unproblematisch)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T sticht mit einem langen Messer auf O ein, um ihn zu töten. O überlebt schwer verletzt.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Vornahme der tatbestandlichen Ausführungshandlung (unproblematisch)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat sich wegen Totschlags (§ 212 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. T hat einen „Tatentschluss“ zur Tötung des O (§ 212 Abs. 1 StGB) gefasst.
Genau, so ist das!
3. T hat zur Verwirklichung der Tötung des O „unmittelbar angesetzt“ (§ 22 StGB).
Ja, in der Tat!
4. Der Versuch eines Totschlags (§ 212 Abs. 1 StGB) ist strafbar.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Stefanie Schubert
22.7.2022, 23:15:32
Was ist mit dem 3. Definitionsmerkmal: Das Rechtsgut aus Sicht des Täter konkret gefährdet ist?
Lukas_Mengestu
27.7.2022, 19:32:01
Hallo Stefanie, hier müsstest Du mir ein wenig auf die Sprünge helfen. Ein 3. Definitionsmerkmal gibt es für die Feststellung des "unmittelbaren Ansetzens" eigentlich nicht. Die konkrete Gefährdung des Rechtsguts ergibt sich bereits daraus, dass objektiv keine wesentlichen Zwischenschritte mehr vorliegen, um die Tat zu vollenden. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Alex Ko
19.4.2024, 18:31:56
Ich hatte mir mit der Zeit folgende Definition angeeignet: - subjektiv - wenn die Schwelle zum Jetzt-geht-es-los" überschritten ist und - objektiv - die Gefährdung eines geschützten Rechtsguts bereits unmittelbar bevorsteht Dabei hatte ich immer im Hinterkopf, dass das Kriterium "keine wesentlichen Zwischenschritte" zu unbestimmt sei. Die konkrete Rechtsgutsgefährdung kennt man immerhin aus einigen Tatbeständen, weswegen man m.E. nach damit in der Klausur gut etwas anfangen kann. Laut Kaiser seien beides zusätzlich neben "zeitliche und räumliche Nähe zu Tatbestandsverwirklichung" Kriterien für die Bestimmung der objektiven Seite des unmittelbaren Ansetzen. Dort heißt die objektive Seite "Übergang zur Tatbestandserfüllung". Daraus folgt wohl: In der Klausur wird vieles vertretbar sein.
🦊²
6.1.2023, 17:49:07
Hi, vielleicht könnte man die Definitionen zum Tatentschluss und dem unmittelbaren Ansetzen in einem gesonderten - wie üblich im Strafrecht - Level als Defintionenabfrage zeitnah zur Verfügung stellen! :-) Liebe Grüße