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Qualifikation 3
T möchte O verletzen und schießt auf ihn ohne Tötungsvorsatz. Dabei trifft er nicht. Sodann ändert er seinen Plan und schlägt O auf eine nicht das Leben gefährdende Art und Weise, wobei er denkt, dass er mit der Pistole sowieso nicht trifft und das nicht zum Erfolg führt.

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Qualifikation 2
T möchte O verletzen und schießt auf ihn ohne Tötungsvorsatz. Dabei trifft er nicht. Sodann ändert er seinen Plan und schlägt O auf eine nicht das Leben gefährdende Art und Weise, wobei er denkt, dass er auch mit der Pistole noch hätte weiter machen können.

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Qualifikation 1
T möchte O verletzen und schießt auf ihn ohne Tötungsvorsatz. Dabei trifft er nicht. Sodann geht er nach Hause, obwohl er denkt, dass er das Ding noch locker zu Ende bringen könnte.

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Erfolgsqualifikation 11
T möchte O erblinden lassen, um ihm einen Denkzettel zu verpassen, indem er ihm mit einer Gabel in die Augen sticht. Als er gerade unmittelbar dazu ansetzt, bemerkt er, dass die Gabel aus weichem Gummi besteht, wobei er keine andere Möglichkeit sieht. Da es ihm gerade darauf ankam, sieht er in einem Verprügeln keinen Sinn und zieht von dannen.

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Rücktrittshandlung 4
Vater T lässt sein Kind O dursten, da T von ihm genervt ist. Dabei nimmt er Os Tod billigend in Kauf. Erst am dritten Tag gibt er O wieder etwas zu trinken, wobei er ursprünglich dachte, dass O auch nur zwei Tage ohne Wasser aushält. Nur deshalb überlebt das Kind.

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Rücktrittshandlung 3
A dreht alle Gashähne in seiner Wohnung auf, um sich zu töten. Kurz darauf wird ihm klar, dass auch andere Menschen im Mehrfamilienhaus zu Schaden kommen können. Zunächst billigte er dies. Kurz darauf ändert er aber seine Meinung und ruft die Polizei. Die Hähne lässt er offen. Die Polizei nimmt den Anruf nicht ernst und rückt nicht aus. Der Erfolg bleibt dennoch aus, da sich das Gas zu schnell verflüchtigt.

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Versuch: Rücktrittshandlung
A möchte sich in seiner Wohnung in einem Mehrfamilienhaus durch Gas töten. Daher dreht er alle Gashähne auf und wartet. Kurz darauf wird ihm bewusst, dass dadurch auch andere Menschen zu Schaden kommen können. Daher ruft er den Krankenwagen und die Polizei, dreht aber nicht die Gashähne zu und wird kurz darauf bewusstlos. Die Polizei rückt an und rettet alle Personen, inklusive A.

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Fehlschlag Unterlassen 9
T sieht seinen Sohn in der Ferne gerade ertrinken. Da ihm die Kindererziehung zu anstrengend geworden ist, belässt er es dabei. Kurz bevor das Kind ertrinkt, erkennt T, dass es sich um das Kind eines anderen handelt und rettet es.

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Beendeter oder unbeendeter Versuch bei Unterlassungsdelikten (Versuchsbeginn)
Vater T lässt sein Kind K dursten, da er genervt ist. Dabei nimmt er den Tod billigend in Kauf. Erst am dritten Tag, als er einen guten Tag hat, gibt er K wieder etwas zu trinken und bemerkt dabei, dass es erforderlich ist, einen Notarzt hinzuzuziehen.

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Beendeter oder unbeendeter Versuch bei Unterlassungsdelikten
Vater T lässt sein Kind K dursten, da er genervt ist. Dabei nimmt er den Tod billigend in Kauf. Erst am dritten Tag, als er einen guten Tag hat, gibt er K wieder etwas zu trinken.

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Fehlschlag Unterlassen 12
T geht mit seinem Sohn S rudern. S fällt ins Wasser, schwimmt aber sofort ans Ufer. T erkennt, dass er eine Erkältung bekommt, wenn er ihm nicht sofort aus dem Wasser hilft. Das nimmt er in Kauf, da er seinem Sohn den Denkzettel gönnt. Kurz darauf sieht er, wie seine Tochter O am Ertrinken ist und rettet sie. Er hätte nicht beide retten können.

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Fehlschlag Unterlassen 8
T sieht seinen Sohn S in der Ferne gerade ertrinken. Da ihm die Erziehung zu anstrengend geworden ist, tut er nichts. Kurz bevor das Kind ertrinkt, erkennt T, dass es sich nicht um S handelt. T erkennt auch die tatsächliche Möglichkeit, das Kind auch durch aktives Tun zu töten, belässt es aber dabei. Das Kind überlebt durch einen Zufall.

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Fehlschlag Unterlassen 3
T sieht, wie ihr Sohn ins Wasser fällt. Da T sich dieses Jahr die Weihnachtsgeschenke sparen möchte, will sie ihn ertrinken lassen. Als sie sieht, dass dieser wider Erwarten halbwegs schwimmen kann, überlegt sie kurz, diesen wieder ins Wasser zu stoßen, lässt dann aber davon ab.

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Fehlschlag Unterlassen 7
T sieht seinen Sohn S in der Ferne gerade ertrinken. Da ihm die Kindererziehung zu anstrengend geworden ist, belässt er es dabei. Kurz bevor S ertrinkt, erkennt T, dass es sich eigentlich um seine ältere Tochter A handelt, die nicht mehr in der Pubertät ist und die er daher rettet.

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Fehlschlag Unterlassen 6
T sieht seinen Sohn in der Ferne gerade ertrinken. Da ihm die Kindererziehung zu anstrengend geworden ist, belässt er es dabei. Kurz bevor das Kind ertrinkt, erkennt T, dass es sich um ein anderes Kind handelt, das in diesem Moment von seiner Mutter gerettet wird.

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Fehlschlag Unterlassen 5
Autofahrerin T fährt den Fußgänger O an, der lebensgefährlich verletzt ist. Sie hilft O nicht, der aber, kurz bevor es zu spät ist, von einem Arzt versorgt wird. T greift dabei nicht ein, obwohl sie diese Möglichkeit erkennt und für machbar hält. Ob T Vorsatz bezüglich des Anfahrens hatte, ist unklar.

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Fehlschlag Unterlassen 4
Autofahrer T rollt in seinem Fahrzeug mit hoher Geschwindigkeit auf seinen Sohn O zu. In diesem Moment entscheidet er sich, O zu töten. Der kann jedoch im letzten Moment ausweichen. T schämt sich und fährt nicht noch einmal auf O zu.

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Fehlschlag Unterlassen 2
T sieht, wie ihr Sohn S, der nicht schwimmen kann, ins Wasser fällt. Da T mehr Zeit mit ihrem Ehemann E verbringen möchte, beobachtet sie den Vorgang. Sie geht davon aus, dass S verstirbt. Nachdem S schon bewusstlos ist, kommt E und rettet S. T wäre nicht in der Lage, E zu töten.

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Fehlschlag Unterlassen 1
T stößt versehentlich und fahrlässig den betrunkenen O in das Gleisbett am S-Bahnhof Zoo. O bewegt sich nicht. T denkt, O sei lebensgefährlich verletzt und werde ohne Rettung sterben. T setzt sich hin, um das Geschehen zu beobachten. Kurz vor Einfahrt des Zuges klettert O alleine aus dem Gleisbett. T hilft diesem dabei, da er nun keine Möglichkeit mehr sieht, dass O stirbt.

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Beendigung bei Gegenwehr trotz Möglichkeit
T möchte O vergewaltigen. Als dieser sich wehrt, lässt T von ihm ab. Dabei weiß T, dass die Vollendung der Tat jederzeit möglich wäre, da O schwächer ist und T keine Bedenken bei dem Einsatz von Gewalt hat.

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Versuch und Rücktritt: Freiwilligkeit bei Eingreifen Dritter (Fortführung der Tatausführung)
T möchte seine Tochter O töten, da ihm das Sorgerecht entzogen wurde. Als er O gerade würgt, kommt die Pflegemutter zurück. Dadurch erschreckt sich T und lässt kurz von der Handlung ab. Kurz darauf beruhigt er sich auch etwas und lässt von der weiteren Tatausführung ab.

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Versuch bei actio libera in causa
T möchte O aus Rache töten. Nüchtern ist er dazu jedoch nicht in der Lage, sodass er sich vorab bis zur Schuldunfähigkeit betrinkt. Nachdem er sich betrunken hat, geht er los, wobei er auf dem Weg von der Polizei in Schutzgewahrsam genommen wird.

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Erfolgsqualifizierter Versuch - Strafbarkeit bei Straflosigkeit des Versuches des Grunddeliktes 1
T möchte die 17-jährige Tochter O den Eltern entziehen und dabei Gewalt anwenden. T setzt gerade zur Gewaltanwendung an, als O freiwillig in seinen Wagen springt. Später verstirbt O aufgrund fehlender elterlicher Fürsorge.

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Versuch der Erfolgsqualifikation - Strafbarkeit des Versuchs 3
T möchte O solange nachstellen (§ 238 Abs. 1 StGB), bis dieser sich das Leben nimmt. Daher bestellt er mehrere Waren an die Adresse von O und droht O mehrfach über SMS. Die Bestellungen bei der Amazon App und die SMS werden jedoch von T aufgrund eines technischen Fehlers nie von seinem Handy abgesendet.

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Rücktritt beendeter Versuch - ernsthaftes Sichbemühen - Abergläubische Rettungsbemühungen
T vergiftet O mit Tötungsvorsatz. Dass die Menge nicht tödlich ist, ahnt T nicht. Kurz darauf bereut T die Tat und betet zu Asklepios, dem Gott der Heilkunde, dass dieser O das Leben rette. Als O überlebt, ist T überglücklich und weiht dem Gott einen neuen Altar.

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Rücktritt beendeter Versuch - Nichtvollendung ohne Zutun 2
T schießt mit Tötungsvorsatz auf ihren Ehemann O, der vermeintlich schläft. Kurz darauf bereut sie die Tat und ruft einen Notarzt. Dieser stellt fest, dass O bereits seit einigen Stunden tot war.

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Rücktritt vom beendeten Versuch – finales „Gewährenlassen“
T erwischt seine Freundin F mit ihrem Liebhaber L im Bett. Er prügelt auf L mit Tötungsvorsatz ein. Als er denkt, L habe genug, nimmt er die F, zwingt sie ins Auto und nimmt ihr das Telefon weg, mit welchem sie den Notarzt rufen wollte. Dann fährt er los. F fleht, den L noch retten zu dürfen, was T zunächst nicht zulässt, aber nach einiger Zeit dann doch akzeptiert. Er setzt F vorm Haus ab.

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Rücktritt beendeter Versuch - Fall 9
T möchte eines seiner Mietshäuser sprengen, da der Abriss zu teuer ist. Dafür platziert er einen Sprengsatz im Keller des Gebäudes und nimmt billigend in Kauf, dass die Bewohner durch die Explosion erfasst werden. Kurz darauf geht sein Hund auf einmal auf den Sprengsatz los und zerbeißt die Verkabelung. Da T seine Tat bereut, lässt er diesen gewähren.

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Rücktritt vom beendeten Versuch – Unterlassen als Verhinderungshandlung
T schießt auf O und verwundet diesen schwer. O lebt aber noch und möchte den Notruf wählen. T beobachtet dies und weiß, dass er jederzeit eingreifen und den Notruf verhindern könnte. Da er die Tat bereut, tut er dies aber nicht.

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Rücktritt vom beendeten Versuch – Mitursächlichkeit eines Beitrags bei Verhinderung des Eintritts des Taterfolgs
T schießt auf O und verwundet ihn schwer. O lebt aber noch und möchte den Notruf wählen. Er schleppt sich daher zum Haustelefon, was er jedoch nicht erreicht, da es oben auf einem Regal liegt. T gibt das Telefon herunter und geht. O ruft den Notarzt, der O das Leben rettet.

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Rücktritt vom beendeten Versuch – Verhinderung des Eintritts des Taterfolgs (subjektive Komponente)
T möchte O durch einen Autounfall töten und fährt ihr daher auf der Landstraße entgegen. Dann wechselt er die Spur, um O frontal zu rammen. Kurz darauf denkt er um und bremst stark, da er erkennt, dass ein tödlicher Unfall selbst dann die Folge wäre, wenn er einfach nur aufhörte Gas zu geben. Die Kollision ist nur leicht und beide bleiben unverletzt. Der Unfall hätte tödlich geendet, wenn O nicht ebenfalls stark gebremst hätte.

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Rücktritt vom beendeten Versuch – Eintritt des Taterfolges kausal verhindert
T möchte eines seiner Mietshäuser sprengen, da der Abriss zu teuer ist. Dafür platziert er einen Sprengsatz mit Zeitzünder in dem Keller des Gebäudes und nimmt billigend in Kauf, dass die Bewohner durch die Explosion erfasst werden. Später stellt er den Zünder aus, da ihm das Leben doch zu wertvoll ist. Die Polizei hätte den Sprengsatz aber ohnehin zwei Stunden später entfernt.

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Rücktritt beendeter Versuch - Fall 3
T möchte eines seiner Mietshäuser sprengen, da der Abriss zu teuer ist. Dafür platziert er einen Sprengsatz im Keller des Gebäudes und nimmt billigend in Kauf, dass die Bewohner durch die Explosion erfasst werden. Als er erfährt, dass bald Bekannte von ihm in dem Gebäude sind, verstellt er den Zünder in die Zukunft.

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Rücktritt vom beendeten Versuch – Anruf bei der Feuerwehr als Rettungshandlung
T lebt in einem Mehrfamilienhaus und möchte sein Leben mittels Gas beenden. Daher lässt er das Gas in der Küche an und setzt sich mit einer Kerze ins Wohnzimmer. Kurz darauf erkennt er, dass es dadurch auch zu einer Explosion kommen könne, die andere Personen gefährden würde. Zunächst billigt er dies, bereut dies aber bald und ruft die Feuerwehr. Er weigert sich aber, den Gashahn zuzudrehen. Als die Feuerwehr kommt, evakuiert diese das Gebäude und schließt den Gashahn.

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Rücktritt beendeter Versuch - Rücktrittsleistung Verlässliches Mittel (Nomos Kommentar § 24 Rn. 61)
T schießt auf O mit Tötungsvorsatz. Dann bereut er die Tat und ruft einen Krankenwagen, wobei er das Handy nur auf den Boden legt, um nicht erwischt zu werden. Er spricht nicht in den Hörer. Der Notarzt kann das Gebiet daher nur grob bestimmen und findet O erst nach 90 Minuten. O überlebt knapp. (4/5)

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Rücktritt beendeter Versuch - Rücktrittsleistung Eigenhändige/Fremdhändige Erfolgsverhinderung
T schießt auf O mit Tötungsvorsatz. Dann bereut sie die Tat und ruft einen Krankenwagen, wobei sie das Handy nur auf den Boden legt, um nicht erwischt zu werden. Sie spricht nicht in den Hörer. Die Notärztin kann das Gebiet daher nur grob bestimmen und findet O erst nach 90 Minuten. O überlebt knapp. (3/5)

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Rücktritt beendeter Versuch - Rücktrittsleistung Objektive Zurechenbarkeit 2
T schießt auf O mit Tötungsvorsatz. Dann bereut er die Tat und sagt einem Passanten, dass in der Nähe einer angeschossen wurde und zeigt ihm den Weg. T bittet ihn auch, den Notarzt zu rufen und flieht. Der Passant verständigt den Notarzt und O wird gerettet.

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Rücktritt beendeter Versuch - Rücktrittsleistung Objektive Zurechenbarkeit 1
T schießt auf O mit Tötungsvorsatz. Dann bereut er die Tat und ruft einen Krankenwagen, wobei er das Handy nur auf den Boden legt, um nicht erwischt zu werden. Er spricht nicht in den Hörer. Der Notarzt kann das Gebiet daher nur grob bestimmen und findet O erst nach 90 Minuten. O überlebt knapp. (5/5)

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Rücktritt beendeter Versuch - Rücktrittsleistung Optimale Rettungsleistung
T schießt auf O mit Tötungsvorsatz. Dann bereut er die Tat und ruft einen Krankenwagen, wobei er das Handy nur auf den Boden legt, um nicht erwischt zu werden. Er spricht nicht in den Hörer. Der Notarzt kann das Gebiet daher nur grob bestimmen und findet den O erst nach 90 Minuten. O überlebt knapp. (2/5)
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Rücktritt beendeter Versuch - Rücktrittsleistung Rechtsprechung / Chanceneröffnungstheorie
T schießt auf O mit Tötungsvorsatz. Dann bereut er die Tat und ruft einen Krankenwagen, wobei er das Handy nur auf den Boden legt, um nicht erwischt zu werden. Er spricht nicht in den Hörer. Der Notarzt kann das Gebiet daher nur grob bestimmen und findet den O erst nach 90 Minuten. O überlebt knapp. (1/5)

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Versuch der Erfolgsqualifikation - Strafbarkeit des Versuchs 2
T möchte O aussetzen (§ 221 Abs. 1 StGB) und ihn dadurch versterben lassen. O überlebt, da ein Dritter ihn rettet. Der Aussetzungsgefahrerfolg ist zu keinem Zeitpunkt eingetreten.

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Abgrenzung beendeter/unbeendeter Versuch Korrektur Rücktrittshorizont
T möchte O töten. Dazu schlägt er erst mit einem Hammer auf Os Kopf. Dann sticht er mit einem Messer (knapp 20cm lang) in Os Hals. Da T denkt, dass O jetzt sicher sterben würde, geht er in die Küche und raucht. Als er ein Röcheln des O hört, drückt er O ein Kissen ins Gesicht, damit ihn niemand hört. Nachdem er dies ein paar Mal getan hat, merkt er, dass O doch nicht lebensgefährlich verletzt ist. Aus Mitleid bringt er den Versuch jedoch nicht zu Ende.

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Abgrenzung beendeter/unbeendeter Versuch Korrektur Rücktrittshorizont 1
T möchte O töten. Dazu sticht er auf O ein und denkt nach dem letzten Stich, dass O an den Verletzungen stirbt. O steht jedoch auf und sagt, dass er jetzt ins Krankenhaus gehen werde. T bekommt Mitleid mit O und möchte diesen nicht mehr töten.

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Abgrenzung beendeter/unbeendeter Versuch Grundlagen 5
T möchte O in seinem Bett erschießen. Sie schießt zweimal in Richtung seines Kopfes. Da sie kein Blut sieht, geht sie davon aus, dass sie ihn nicht getroffen hat. In Wirklichkeit hat T getroffen, O war aber bereits vorher tot und blutleer. T hat keine Lust mehr und geht.

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Abgrenzung beendeter/unbeendeter Versuch Grundlagen 3
T möchte O umbringen. Dafür schießt sie dreimal auf diesen und rennt dann sofort weg, um nicht erwischt zu werden. Dabei ist es ihr egal, ob sie nun getroffen hat. O überlebt, da T nur seine Hand getroffen hat.

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Fehlgeschlagener Versuch – Sinnlosigkeit
T möchte ihren Ehemann O töten – ohne sein Wissen und nicht grausam. Daher gibt T ihm eine Schlaftablette und legt den bewusstlosen O in ihr Auto. T stellt den Motor an und verriegelt das Fahrzeug, wobei sie die Abgase in das Auto umleitet. Kurz darauf wacht O auf und bittet T, ihn herauszulassen. Aus Mitleid öffnet T das Fahrzeug.

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Fehlgeschlagener Versuch Tätervorstellung 2
T möchte O, der viel stärker und größer als T ist, töten. T schießt einmal auf O und verfehlt. T denkt, dass es jetzt genug sei und geht nach Hause. Dabei denkt er, dass er noch weitere Patronen im Magazin hatte. In Wirklichkeit war die abgefeuerte Patrone seine einzige.
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Verfolger Fall / Abgrenzung Wahndelikt und untauglicher Versuch BGHSt 11, 268
A und B begehen gemeinsam einen Raub. Auf der Flucht verwechselt A den B mit einem Verfolger und schießt mit Tötungsvorsatz auf diesen, wie es vorher gemeinsam abgesprochen war. Wie macht sich B durch den Schuss des A strafbar?
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Abgrenzung Wahndelikt und untauglicher Versuch 2
T ist Drohnenpilot. Da er die Feindschaft zu O nicht mehr aushält, bewaffnet er seine Drohne und möchte O ausschalten. Er versteckt sich in Os Garten, da er die Funkreichweite nicht überschreiten möchte. Als er auf dem Bildschirm eine Person sieht, erkennt er zwar sich selbst. Trotzdem lässt er die Drohne schießen. Der Schuss verfehlt ihn nur knapp. T geht jedoch davon aus, dass dies strafbar sei.
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Abgrenzung Wahndelikt und untauglicher Versuch 1
T ist Drohnenpilot und der Erzfeind von O. Da er die Feindschaft nicht mehr aushält, bewaffnet er seine Drohne und möchte O ausschalten. Dazu versteckt er sich in dessen Garten, da er die Funkreichweite nicht überschreiten möchte. Als er auf dem Bildschirm eine Person sieht, lässt er die Drohne schießen. Dabei war er selbst die Person und hat sich nur knapp verfehlt.

Strafrecht > Strafrecht Allgemeiner Teil
Grob unverständiger Versuch 5
T möchte O mit Frostschutzmittel tödlich vergiften. Als er dieses aus dem Regal nimmt, vergreift er sich und nimmt stattdessen Leitungswasser. Da T in Eile ist, merkt er auch beim Eingießen zunächst nichts. Erst nachdem O das 5. Glas getrunken hat, bemerkt T seinen Fehler.

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Versuch und Rücktritt: Grob unverständiger Versuch nach § 23 Abs. 3 StGB beim Computerbetrug
T möchte vom Konto seiner Freundin F Geld abheben. Zu diesem Zweck nimmt er seine EC-Karte und versieht diese mit der Kontonummer der F. Dabei übersieht T, dass auch die Geheimzahl der F erforderlich ist, um Geld abzuheben. Am nächsten Tag steckt T die Karte in den Automaten. Da verschiedene Sicherheitsmerkmale nicht mehr mit der Kartennummer übereinstimmen, wird diese eingezogen.

Strafrecht > Strafrecht Allgemeiner Teil
Bei versuchter Unterlassung 10
T sieht, dass sein Sohn S, der nicht schwimmen kann, am Rand des Beckens steht und kurz davor ist, hineinzufallen. Da er den S für die Unachtsamkeit bestrafen möchte, will er ihn aus dem Wasser retten, anstatt ihn vor dem Hineinfallen zu bewahren. S fällt ins Wasser und wird vom Bademeister gerettet, der T beiseite stößt.
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Bei versuchter Unterlassung 9
T stößt versehentlich und fahrlässig den betrunkenen O in das Gleisbett am Bahnhof. O bleibt dort liegen, was T auf die Trunkenheit des O zurückführt. T weiß, dass in einer Stunde der nächste Zug eintritt und unternimmt nichts. Nach einer halben Stunde besinnt er sich und holt O aus dem Gleisbett.

Strafrecht > Strafrecht Allgemeiner Teil
Bei versuchter Unterlassung 8
T stößt versehentlich und fahrlässig den betrunkenen O in das Gleisbett am S-Bahnhof Zoo. O bewegt sich nicht. T denkt, O sei lebensgefährlich verletzt und werde ohne Rettung sterben. Gleichwohl geht T weiter. O ist jedoch unverletzt und geht zum nächsten Späti, um „nachzutanken“.

Strafrecht > Strafrecht Allgemeiner Teil
Unmittelbares Ansetzen und Unterlassen - fehlende Garantenstellung
T sieht einen jungen Mann im Wasser ertrinken, den sie für ihren pubertierenden Sohn S hält. In Wirklichkeit ertrinkt gerade ein Fremder. Da S der T zuletzt sehr auf die Nerven gegangen ist, lässt T ihn ertrinken, obwohl sie erkennt, dass sie ihn leicht retten könnte.

Strafrecht > Strafrecht Allgemeiner Teil
Unmittelbares Ansetzen und Unterlassen - fehlende Quasikausalität
T sieht, wie sein Sohn S gerade in der Elbe ertrinkt. Er geht davon aus, dass er ihn noch retten kann. Da ihm der Tod des S egal ist, geht er weiter. S ertrinkt. Später wird festgestellt, dass T den S gar nicht mehr hätte retten können.

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Bei versuchter Unterlassung 5
T ist von ihrem Ehemann O genervt, da dieser dauerhaft vor dem Fernseher sitzt. Sie weigert sich daher, diesen weiterhin zu umsorgen und sagt ihm, dass es ihr egal sei, wenn dieser verdurstet. Als O tatsächlich 3 Tage nichts trinkt, fühlt T sich schlecht und bringt ihm Wasser.

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Bei versuchter Unterlassung 1
T fährt versehentlich seinen Sohn S an, welcher erkennbar lebensbedrohlich verletzt wird. Da T sich dieses Jahr die Weihnachtsgeschenke sparen möchte, fährt er weiter und geht davon aus, dass S verstirbt, obwohl er einen Arzt rufen könnte. Später rettet ein Dritter den S.

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Bei versuchter Anstiftung 7.2
T möchte den R, den sie für einen Richter hält, überzeugen, Rechtsbeugung zu begehen. R lehnt ab. Später stellt T fest, dass R lediglich Referendar war und kein Richter.

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Bei versuchter Anstiftung 7.1
T möchte die Richterin R überzeugen, Rechtsbeugung zu begehen. R lehnt ab.

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Bei Mittäterschaft 2
A und B planen einen Bankraub. Dabei stellt A die Materialien zur Verfügung und plant das Vorgehen. B soll die Tat dann ausführen als Frau fürs „Grobe“. Dabei stehen die beiden in dauerhaftem Funkkontakt. B will gerade bewaffnet in die Bank stürmen, als sie gegen die verschlossene Tür läuft, da gerade Feiertag ist.

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Versuch des Regelbeispiels 1
T möchte in ein Bürogebäude einbrechen, um dort etwas zu stehlen. Dazu möchte er die Tür eintreten und dann sofort damit anfangen, die erstbesten Wertgegenstände einzustecken. T schafft es nicht, die Tür einzutreten.
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Unmittelbares Ansetzen bei Regelbeispielen 1
T bricht in ein Bürogebäude ein, um dort das Erstbeste, was er sieht, mit nach Hause zu nehmen. Dort findet er aber nichts.

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Unmittelbares Ansetzen bei Qualifikationstatbeständen 5
T will sich an O rächen und diesen in einer Zelle einsperren. Dafür lockt sie O in eine Zelle und möchte diese per Fernzündung abschließen. Sie plant O mindestens (über) eine Woche festzuhalten. Die Fernzündung versagt, da T die Batterien vergessen hat.

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Unmittelbares Ansetzen bei Qualifikationstatbeständen 4
T will sich an O rächen und diesen in einer Zelle einsperren, um ihn dort zu töten. Dafür lockt sie O in eine Zelle und möchte diese per Fernbedienung abschließen. Sie plant, O innerhalb von drei Tagen in der Zelle zu erschießen. Die Fernzündung versagt, da T die Batterien vergessen hat.

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Unmittelbares Ansetzen bei Qualifikationstatbeständen 3
T will sich an O rächen. Dafür lockt sie O in eine Zelle und möchte diese per Fernzündung abschließen. Sie plant, O in der Zelle verhungern zu lassen. Die Fernzündung versagt, da T die Batterien vergessen hat.
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„Passauer Giftfalle“
Bei Apotheker T wurde in letzter Zeit mehrfach nach Ladenschluss (20 Uhr) eingebrochen. Aus Frust stellt er nach dem Mittagessen mit Tötungsvorsatz eine mit tödlicher Menge vergiftete Flasche Bier auf, davon ausgehend, dass die Einbrecher in der Nacht davon trinken. Er informiert auch die ermittelnden Polizeibeamten, um diese nicht zu gefährden. Diese überreden ihn daraufhin, das Gift zu entfernen, was T noch am selben Nachmittag tut.