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Qualifikation 3
T möchte O verletzen und schießt auf ihn ohne Tötungsvorsatz. Dabei trifft er nicht. Sodann ändert er seinen Plan und schlägt O auf eine nicht das Leben gefährdende Art und Weise, wobei er denkt, dass er mit der Pistole sowieso nicht trifft und das nicht zum Erfolg führt.

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Qualifikation 2
T möchte O verletzen und schießt auf ihn ohne Tötungsvorsatz. Dabei trifft er nicht. Sodann ändert er seinen Plan und schlägt O auf eine nicht das Leben gefährdende Art und Weise, wobei er denkt, dass er auch mit der Pistole noch hätte weiter machen können.

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Qualifikation 1
T möchte O verletzen und schießt auf ihn ohne Tötungsvorsatz. Dabei trifft er nicht. Sodann geht er nach Hause, obwohl er denkt, dass er das Ding noch locker zu Ende bringen könnte.

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Rücktrittshandlung 3
A dreht alle Gashähne in seiner Wohnung auf, um sich zu töten. Kurz darauf wird ihm klar, dass auch andere Menschen im Mehrfamilienhaus zu Schaden kommen können. Zunächst billigte er dies. Kurz darauf ändert er aber seine Meinung und ruft die Polizei. Die Hähne lässt er offen. Die Polizei nimmt den Anruf nicht ernst und rückt nicht aus. Der Erfolg bleibt dennoch aus, da sich das Gas zu schnell verflüchtigt.

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Versuch: Rücktrittshandlung
A möchte sich in seiner Wohnung in einem Mehrfamilienhaus durch Gas töten. Daher dreht er alle Gashähne auf und wartet. Kurz darauf wird ihm bewusst, dass dadurch auch andere Menschen zu Schaden kommen können. Daher ruft er den Krankenwagen und die Polizei, dreht aber nicht die Gashähne zu und wird kurz darauf bewusstlos. Die Polizei rückt an und rettet alle Personen, inklusive A.

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Fehlschlag Unterlassen 5
Autofahrerin T fährt den Fußgänger O an, der lebensgefährlich verletzt ist. Sie hilft O nicht, der aber, kurz bevor es zu spät ist, von einem Arzt versorgt wird. T greift dabei nicht ein, obwohl sie diese Möglichkeit erkennt und für machbar hält. Ob T Vorsatz bezüglich des Anfahrens hatte, ist unklar.

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Fehlschlag Unterlassen 1
T stößt versehentlich und fahrlässig den betrunkenen O in das Gleisbett am S-Bahnhof Zoo. O bewegt sich nicht. T denkt, O sei lebensgefährlich verletzt und werde ohne Rettung sterben. T setzt sich hin, um das Geschehen zu beobachten. Kurz vor Einfahrt des Zuges klettert O alleine aus dem Gleisbett. T hilft diesem dabei, da er nun keine Möglichkeit mehr sieht, dass O stirbt.

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Freiwilligkeit („Denkzettelfall“)
T möchte O einen Denkzettel erteilen. Dafür sticht er diesem mit Tötungsvorsatz in den Bauch. Kurz darauf erkennt T, dass O überleben wird und verlässt den Tatort, da es ihm auf die Tötung nicht ankam.

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Versuch und Rücktritt: Freiwilligkeit beim Erwischt werden
T möchte seine Ehefrau O aus Rache für die Entziehung des Sorgerechts der Tochter töten. Dafür bricht er bei ihr zu Hause ein und wirft sie vom Balkon. Diesen Sturz überlebt sie ohne größere Verletzungen. Als er mit der Tötung fortfahren möchte und sich vom Balkon hinunterhangelt, schreien Nachbarn, dass er endlich aufhören solle. Daraufhin holt er seine Sachen aus der Wohnung und stellt sich am nächsten Tag der Polizei.

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Erfolgsqualifizierter Versuch - Strafbarkeit bei Straflosigkeit des Versuches des Grunddeliktes 1
T möchte die 17-jährige Tochter O den Eltern entziehen und dabei Gewalt anwenden. T setzt gerade zur Gewaltanwendung an, als O freiwillig in seinen Wagen springt. Später verstirbt O aufgrund fehlender elterlicher Fürsorge.

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Versuch der Erfolgsqualifikation - Strafbarkeit des Versuchs 3
T möchte O solange nachstellen (§ 238 Abs. 1 StGB), bis dieser sich das Leben nimmt. Daher bestellt er mehrere Waren an die Adresse von O und droht O mehrfach über SMS. Die Bestellungen bei der Amazon App und die SMS werden jedoch von T aufgrund eines technischen Fehlers nie von seinem Handy abgesendet.

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Rücktritt beendeter Versuch - ernsthaftes Sichbemühen - Abergläubische Rettungsbemühungen
T vergiftet O mit Tötungsvorsatz. Dass die Menge nicht tödlich ist, ahnt T nicht. Kurz darauf bereut T die Tat und betet zu Asklepios, dem Gott der Heilkunde, dass dieser O das Leben rette. Als O überlebt, ist T überglücklich und weiht dem Gott einen neuen Altar.

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Rücktritt beendeter Versuch - Nichtvollendung ohne Zutun 2
T schießt mit Tötungsvorsatz auf ihren Ehemann O, der vermeintlich schläft. Kurz darauf bereut sie die Tat und ruft einen Notarzt. Dieser stellt fest, dass O bereits seit einigen Stunden tot war.

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Rücktritt vom beendeten Versuch – finales „Gewährenlassen“
T erwischt seine Freundin F mit ihrem Liebhaber L im Bett. Er prügelt auf L mit Tötungsvorsatz ein. Als er denkt, L habe genug, nimmt er die F, zwingt sie ins Auto und nimmt ihr das Telefon weg, mit welchem sie den Notarzt rufen wollte. Dann fährt er los. F fleht, den L noch retten zu dürfen, was T zunächst nicht zulässt, aber nach einiger Zeit dann doch akzeptiert. Er setzt F vorm Haus ab.

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Rücktritt vom beendeten Versuch – Eintritt des Taterfolges kausal verhindert
T möchte eines seiner Mietshäuser sprengen, da der Abriss zu teuer ist. Dafür platziert er einen Sprengsatz mit Zeitzünder in dem Keller des Gebäudes und nimmt billigend in Kauf, dass die Bewohner durch die Explosion erfasst werden. Später stellt er den Zünder aus, da ihm das Leben doch zu wertvoll ist. Die Polizei hätte den Sprengsatz aber ohnehin zwei Stunden später entfernt.

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Rücktritt beendeter Versuch - Rücktrittsleistung Verlässliches Mittel (Nomos Kommentar § 24 Rn. 61)
T schießt auf O mit Tötungsvorsatz. Dann bereut er die Tat und ruft einen Krankenwagen, wobei er das Handy nur auf den Boden legt, um nicht erwischt zu werden. Er spricht nicht in den Hörer. Der Notarzt kann das Gebiet daher nur grob bestimmen und findet O erst nach 90 Minuten. O überlebt knapp. (4/5)

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Rücktritt beendeter Versuch - Rücktrittsleistung Eigenhändige/Fremdhändige Erfolgsverhinderung
T schießt auf O mit Tötungsvorsatz. Dann bereut sie die Tat und ruft einen Krankenwagen, wobei sie das Handy nur auf den Boden legt, um nicht erwischt zu werden. Sie spricht nicht in den Hörer. Die Notärztin kann das Gebiet daher nur grob bestimmen und findet O erst nach 90 Minuten. O überlebt knapp. (3/5)

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Rücktritt beendeter Versuch - Rücktrittsleistung Objektive Zurechenbarkeit 2
T schießt auf O mit Tötungsvorsatz. Dann bereut er die Tat und sagt einem Passanten, dass in der Nähe einer angeschossen wurde und zeigt ihm den Weg. T bittet ihn auch, den Notarzt zu rufen und flieht. Der Passant verständigt den Notarzt und O wird gerettet.

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Rücktritt beendeter Versuch - Rücktrittsleistung Objektive Zurechenbarkeit 1
T schießt auf O mit Tötungsvorsatz. Dann bereut er die Tat und ruft einen Krankenwagen, wobei er das Handy nur auf den Boden legt, um nicht erwischt zu werden. Er spricht nicht in den Hörer. Der Notarzt kann das Gebiet daher nur grob bestimmen und findet O erst nach 90 Minuten. O überlebt knapp. (5/5)

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Rücktritt beendeter Versuch - Rücktrittsleistung Optimale Rettungsleistung
T schießt auf O mit Tötungsvorsatz. Dann bereut er die Tat und ruft einen Krankenwagen, wobei er das Handy nur auf den Boden legt, um nicht erwischt zu werden. Er spricht nicht in den Hörer. Der Notarzt kann das Gebiet daher nur grob bestimmen und findet den O erst nach 90 Minuten. O überlebt knapp. (2/5)
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Rücktritt beendeter Versuch - Rücktrittsleistung Rechtsprechung / Chanceneröffnungstheorie
T schießt auf O mit Tötungsvorsatz. Dann bereut er die Tat und ruft einen Krankenwagen, wobei er das Handy nur auf den Boden legt, um nicht erwischt zu werden. Er spricht nicht in den Hörer. Der Notarzt kann das Gebiet daher nur grob bestimmen und findet den O erst nach 90 Minuten. O überlebt knapp. (1/5)
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Verfolger Fall / Abgrenzung Wahndelikt und untauglicher Versuch BGHSt 11, 268
A und B begehen gemeinsam einen Raub. Auf der Flucht verwechselt A den B mit einem Verfolger und schießt mit Tötungsvorsatz auf diesen, wie es vorher gemeinsam abgesprochen war. Wie macht sich B durch den Schuss des A strafbar?
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Versuch und Rücktritt: Wahndelikt
T ruft bei einer Telefonsexhotline an, welche etwa € 300 die Stunde kostet. Dabei schafft er es, dass eine falsche Nummer angezeigt wird, die einer anderen Person gehört. Gleichzeitig ist der Vertrag mit der Hotline sittenwidrig und daher nichtig (§ 138 Abs. 1 BGB).
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Bei versuchter Unterlassung 9
T stößt versehentlich und fahrlässig den betrunkenen O in das Gleisbett am Bahnhof. O bleibt dort liegen, was T auf die Trunkenheit des O zurückführt. T weiß, dass in einer Stunde der nächste Zug eintritt und unternimmt nichts. Nach einer halben Stunde besinnt er sich und holt O aus dem Gleisbett.

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Bei versuchter Unterlassung 8
T stößt versehentlich und fahrlässig den betrunkenen O in das Gleisbett am S-Bahnhof Zoo. O bewegt sich nicht. T denkt, O sei lebensgefährlich verletzt und werde ohne Rettung sterben. Gleichwohl geht T weiter. O ist jedoch unverletzt und geht zum nächsten Späti, um „nachzutanken“.

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Bei versuchter Anstiftung 7.2
T möchte den R, den sie für einen Richter hält, überzeugen, Rechtsbeugung zu begehen. R lehnt ab. Später stellt T fest, dass R lediglich Referendar war und kein Richter.

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Bei versuchter Anstiftung 7.1
T möchte die Richterin R überzeugen, Rechtsbeugung zu begehen. R lehnt ab.
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„Passauer Giftfalle“
Bei Apotheker T wurde in letzter Zeit mehrfach nach Ladenschluss (20 Uhr) eingebrochen. Aus Frust stellt er nach dem Mittagessen mit Tötungsvorsatz eine mit tödlicher Menge vergiftete Flasche Bier auf, davon ausgehend, dass die Einbrecher in der Nacht davon trinken. Er informiert auch die ermittelnden Polizeibeamten, um diese nicht zu gefährden. Diese überreden ihn daraufhin, das Gift zu entfernen, was T noch am selben Nachmittag tut.