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Versuchte Anstiftung 9
T möchte eine Person überreden, den O zu töten. Dazu setzt er ein Kopfgeld aus und teilt dies 5 Personen mit. A und B davon scheinen grundsätzlich interessiert, wobei es T egal ist, wer von beiden das ausführt. Daher möchte er mit beiden reden. Nachdem er mit A gesprochen hat, lehnt dieser doch ab und zwar für T erkennbar endgültig.
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Versuchte Anstiftung 8
T möchte eine Person überreden, den O zu töten. Dazu setzt er ein Kopfgeld aus und teilt dies 5 Personen mit. Diese lehnen ab. T teilt dies einer anderen Personengruppe mit.
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Versuchte Anstiftung 7
T möchte eine Person überreden, den O zu töten. Dazu setzt er ein Kopfgeld aus und teilt dies bei einem Stammtisch fünf Personen mit. Vier davon lehnen ab.
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Versuchte Anstiftung 6
T möchte D überreden, den O zu töten, weil er glaubt, dass dieser mit seiner Frau schläft. D lehnt ab. Kurz darauf leiht T sich von O noch €20.000 und geht dann nochmal auf D zu, weil er das Geld nicht zurückzahlen möchte.
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Qualifikation 3
T möchte O verletzen und schießt auf ihn ohne Tötungsvorsatz. Dabei trifft er nicht. Sodann ändert er seinen Plan und schlägt O auf eine nicht das Leben gefährdende Art und Weise, wobei er denkt, dass er mit der Pistole sowieso nicht trifft und das nicht zum Erfolg führt.
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Qualifikation 2
T möchte O verletzen und schießt auf ihn ohne Tötungsvorsatz. Dabei trifft er nicht. Sodann ändert er seinen Plan und schlägt O auf eine nicht das Leben gefährdende Art und Weise, wobei er denkt, dass er auch mit der Pistole noch hätte weiter machen können.
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Qualifikation 1
T möchte O verletzen und schießt auf ihn ohne Tötungsvorsatz. Dabei trifft er nicht. Sodann geht er nach Hause, obwohl er denkt, dass er das Ding noch locker zu Ende bringen könnte.
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Rücktritt beim erfolgsqualifizierter Versuch
A bedroht O mit einer Pistole, um Os Geldbeutel zu bekommen. Um den Druck zu erhöhen, schießt er in Os Richtung, wobei er dessen Tod billigend in Kauf nimmt. Er trifft O, welcher sofort verstirbt. A bereut das Ganze und flieht, ohne etwas wegzunehmen.
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Erfolgsqualifikation 8
T möchte O verprügeln und nimmt dabei sowohl eine Erblindung als auch den Tod des O billigend in Kauf. Kurz nach der Tat bereut er seine Rücksichtslosigkeit gegenüber den Angehörigen des O und ruft einen Notarzt. Dabei hofft er, dass O unversehrt überlebt. O überlebt und erblindet durch die (fachgemäße) ärztliche Behandlung.
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Erfolgsqualifikation 5
T möchte O verprügeln und nimmt dabei sowohl eine Erblindung als auch den Tod des O billigend in Kauf. Kurz nach der Tat bereut er seine Rücksichtslosigkeit gegenüber den Angehörigen des O und ruft einen Notarzt. Dabei hofft er, dass O zwar überlebt, aber dennoch erblindet. O überlebt und behält sein Augenlicht, was T ärgert.
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Erfolgsqualifikation 4
T möchte O verprügeln und nimmt dabei sowohl eine Erblindung als auch den Tod des O billigend in Kauf. Kurz nach der Tat bereut er diese und ruft einen Notarzt. O überlebt zwar, erblindet aber.
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Rücktrittshandlung 5
Vater T lässt sein Kind O dursten. Dabei nimmt er Os Tod billigend in Kauf, wobei er denkt, dass O auch nur zwei Tage ohne Wasser aushält. Am dritten Tag gibt er ihm etwas zu trinken und ruft aus Sorge den Notarzt. Weitere Maßnahmen kommen ihm nicht in den Sinn. Später kommt heraus, dass O selbstständig regelmäßig etwas getrunken hat. Wäre das nicht der Fall gewesen, hätte die plötzliche Flüssigkeitsaufnahme in der konkreten Menge lebensbedrohlich sein können.
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Rücktrittshandlung 4
Vater T lässt sein Kind O dursten, da T von ihm genervt ist. Dabei nimmt er Os Tod billigend in Kauf. Erst am dritten Tag gibt er O wieder etwas zu trinken, wobei er ursprünglich dachte, dass O auch nur zwei Tage ohne Wasser aushält. Nur deshalb überlebt das Kind.
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Beendeter oder unbeendet Versuch: ernsthaftes Bemühen
Mutter T sieht ihren Sohn S in der Mitte des Badesees ertrinken. Dabei will sie ihm nicht helfen, obwohl sie davon ausgeht, dass sie ihn retten könnte und nimmt seinen Tod billigend in Kauf. Kurz darauf bereut sie die Tat und versucht S zu retten, wobei sie alles nach ihrer Vorstellung Mögliche tut, um ihn zu retten. Jedoch war eine Rettung von vornherein ausgeschlossen.
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Beendeter oder unbeendet Versuch: Quasikausalität
Mutter T sieht ihren Sohn S in der Mitte des Badesees ertrinken. Dabei will sie ihm nicht helfen, obwohl sie davon ausgeht, dass sie ihn retten könnte und nimmt seinen Tod billigend in Kauf. Kurz darauf bereut sie das und versucht S zu retten. Sie wirft ihm ein Seil zu, was sie für ausreichend hält. Ins Wasser möchte sie nicht gehen. Es war jedoch von vornherein für T unmöglich, S zu retten, sodass er verstirbt.
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Beendeter oder unbeendet Versuch: Rücktritt durch Ablassen von der Tatausführung
T und B fesseln O. Sodann beobachtet T, wie B den O mit Benzin übergießt und anzündet, was vorher nicht abgesprochen war. T findet sich damit ab und nimmt den Tod des O billigend in Kauf. O kann sich jedoch selbst löschen. Danach fahren T und B den O nach Hause.
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Beendeter oder unbeendeter Versuch bei Unterlassungsdelikten (Versuchsbeginn)
Vater T lässt sein Kind K dursten, da er genervt ist. Dabei nimmt er den Tod billigend in Kauf. Erst am dritten Tag, als er einen guten Tag hat, gibt er K wieder etwas zu trinken und bemerkt dabei, dass es erforderlich ist, einen Notarzt hinzuzuziehen.
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Beendeter oder unbeendeter Versuch bei Unterlassungsdelikten
Vater T lässt sein Kind K dursten, da er genervt ist. Dabei nimmt er den Tod billigend in Kauf. Erst am dritten Tag, als er einen guten Tag hat, gibt er K wieder etwas zu trinken.
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Fehlschlag Unterlassen 11
T geht mit seinem Sohn S rudern. S fällt ins Wasser, schwimmt aber sofort ans Ufer. T erkennt, dass S eine Erkältung bekommt, wenn er ihm nicht sofort aus dem Wasser hilft. Kurz darauf hilft ein anderer Ruderer S aus dem Wasser. T überlegt, ob er S mit dem Ruder wieder ins Wasser holt, weil ihm die Erkältung als Denkzettel stehen würde. Dabei würde er aber das Risiko billigend in Kauf nehmen, S zu töten. Er versucht es nicht.
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Fehlschlag Unterlassen 5
Autofahrerin T fährt den Fußgänger O an, der lebensgefährlich verletzt ist. Sie hilft O nicht, der aber, kurz bevor es zu spät ist, von einem Arzt versorgt wird. T greift dabei nicht ein, obwohl sie diese Möglichkeit erkennt und für machbar hält. Ob T Vorsatz bezüglich des Anfahrens hatte, ist unklar.
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Freiwilligkeit („Denkzettelfall“)
T möchte O einen Denkzettel erteilen. Dafür sticht er diesem mit Tötungsvorsatz in den Bauch. Kurz darauf erkennt T, dass O überleben wird und verlässt den Tatort, da es ihm auf die Tötung nicht ankam.
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Freiwilligkeit Erwischt werden 5
T möchte O nötigen, ihm Geld zu geben. Dafür klopft er bei dieser und droht ihr mit vorgehaltener Waffe. Als O fragt, ob sie gerade ausgeraubt werde, fühlt sich T ertappt und flieht.
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Versuch bei omissio libera in causa
Der Weichensteller T hat aufgrund von Drohbriefen erfahren, dass es später zu einem Zugunglück kommen kann, was er jedoch mit Sicherheit durch das Ziehen eines Hebels verhindern kann. Danach betrinkt er sich jedoch vorsätzlich, sodass er zum Zeitpunkt des Bevorstehens des Zugunglückes schuldunfähig ist. Eine Kollision bleibt aus Zufall aus.
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Versuch bei actio libera in causa
T möchte O aus Rache töten. Nüchtern ist er dazu jedoch nicht in der Lage, sodass er sich vorab bis zur Schuldunfähigkeit betrinkt. Nachdem er sich betrunken hat, geht er los, wobei er auf dem Weg von der Polizei in Schutzgewahrsam genommen wird.
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Erfolgsqualifizierter Versuch - Strafbarkeit bei Straflosigkeit des Versuches des Grunddeliktes 1
T möchte die 17-jährige Tochter O den Eltern entziehen und dabei Gewalt anwenden. T setzt gerade zur Gewaltanwendung an, als O freiwillig in seinen Wagen springt. Später verstirbt O aufgrund fehlender elterlicher Fürsorge.
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Versuch der Erfolgsqualifikation - Strafbarkeit des Versuchs 3
T möchte O solange nachstellen (§ 238 Abs. 1 StGB), bis dieser sich das Leben nimmt. Daher bestellt er mehrere Waren an die Adresse von O und droht O mehrfach über SMS. Die Bestellungen bei der Amazon App und die SMS werden jedoch von T aufgrund eines technischen Fehlers nie von seinem Handy abgesendet.
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Rücktritt beendeter Versuch - ernsthaftes Sichbemühen - Abergläubische Rettungsbemühungen
T vergiftet O mit Tötungsvorsatz. Dass die Menge nicht tödlich ist, ahnt T nicht. Kurz darauf bereut T die Tat und betet zu Asklepios, dem Gott der Heilkunde, dass dieser O das Leben rette. Als O überlebt, ist T überglücklich und weiht dem Gott einen neuen Altar.
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Rücktritt beendeter Versuch - ernsthaftes Sichbemühen 2.1
T schießt vorsätzlich auf O und verletzt sie lebensgefährlich. T bereut die Tat, ist aber erstarrt. Als Os Freund vorbeikommt und O mit Wiederbelebungsmaßnahmen rettet, tut T daher nichts, obwohl sie eingreifen könnte.
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Rücktritt beendeter Versuch - ernsthaftes Sichbemühen 1
T schießt vorsätzlich auf O. Kurz darauf bereut sie die Tat und ruft einen Notarzt. Dann kommt zufällig Os Freundin vorbei, die mit Rettungsmaßnahmen beginnt. Als die Notärztin ankommt, ist O bereits außer Lebensgefahr.
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Rücktritt beendeter Versuch - Nichtvollendung ohne Zutun 2
T schießt mit Tötungsvorsatz auf ihren Ehemann O, der vermeintlich schläft. Kurz darauf bereut sie die Tat und ruft einen Notarzt. Dieser stellt fest, dass O bereits seit einigen Stunden tot war.
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Rücktritt vom beendeten Versuch – finales „Gewährenlassen“
T erwischt seine Freundin F mit ihrem Liebhaber L im Bett. Er prügelt auf L mit Tötungsvorsatz ein. Als er denkt, L habe genug, nimmt er die F, zwingt sie ins Auto und nimmt ihr das Telefon weg, mit welchem sie den Notarzt rufen wollte. Dann fährt er los. F fleht, den L noch retten zu dürfen, was T zunächst nicht zulässt, aber nach einiger Zeit dann doch akzeptiert. Er setzt F vorm Haus ab.
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Rücktritt beendeter Versuch - Fall 9
T möchte eines seiner Mietshäuser sprengen, da der Abriss zu teuer ist. Dafür platziert er einen Sprengsatz im Keller des Gebäudes und nimmt billigend in Kauf, dass die Bewohner durch die Explosion erfasst werden. Kurz darauf geht sein Hund auf einmal auf den Sprengsatz los und zerbeißt die Verkabelung. Da T seine Tat bereut, lässt er diesen gewähren.
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Rücktritt vom beendeten Versuch – Eintritt des Taterfolges kausal verhindert
T möchte eines seiner Mietshäuser sprengen, da der Abriss zu teuer ist. Dafür platziert er einen Sprengsatz mit Zeitzünder in dem Keller des Gebäudes und nimmt billigend in Kauf, dass die Bewohner durch die Explosion erfasst werden. Später stellt er den Zünder aus, da ihm das Leben doch zu wertvoll ist. Die Polizei hätte den Sprengsatz aber ohnehin zwei Stunden später entfernt.
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Rücktritt beendeter Versuch - Fall 3
T möchte eines seiner Mietshäuser sprengen, da der Abriss zu teuer ist. Dafür platziert er einen Sprengsatz im Keller des Gebäudes und nimmt billigend in Kauf, dass die Bewohner durch die Explosion erfasst werden. Als er erfährt, dass bald Bekannte von ihm in dem Gebäude sind, verstellt er den Zünder in die Zukunft.
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Rücktritt beendeter Versuch - Rücktrittsleistung Verlässliches Mittel (Nomos Kommentar § 24 Rn. 61)
T schießt auf O mit Tötungsvorsatz. Dann bereut er die Tat und ruft einen Krankenwagen, wobei er das Handy nur auf den Boden legt, um nicht erwischt zu werden. Er spricht nicht in den Hörer. Der Notarzt kann das Gebiet daher nur grob bestimmen und findet O erst nach 90 Minuten. O überlebt knapp. (4/5)
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Rücktritt beendeter Versuch - Rücktrittsleistung Eigenhändige/Fremdhändige Erfolgsverhinderung
T schießt auf O mit Tötungsvorsatz. Dann bereut sie die Tat und ruft einen Krankenwagen, wobei sie das Handy nur auf den Boden legt, um nicht erwischt zu werden. Sie spricht nicht in den Hörer. Die Notärztin kann das Gebiet daher nur grob bestimmen und findet O erst nach 90 Minuten. O überlebt knapp. (3/5)
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Rücktritt beendeter Versuch - Rücktrittsleistung Objektive Zurechenbarkeit 2
T schießt auf O mit Tötungsvorsatz. Dann bereut er die Tat und sagt einem Passanten, dass in der Nähe einer angeschossen wurde und zeigt ihm den Weg. T bittet ihn auch, den Notarzt zu rufen und flieht. Der Passant verständigt den Notarzt und O wird gerettet.
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Rücktritt beendeter Versuch - Rücktrittsleistung Objektive Zurechenbarkeit 1
T schießt auf O mit Tötungsvorsatz. Dann bereut er die Tat und ruft einen Krankenwagen, wobei er das Handy nur auf den Boden legt, um nicht erwischt zu werden. Er spricht nicht in den Hörer. Der Notarzt kann das Gebiet daher nur grob bestimmen und findet O erst nach 90 Minuten. O überlebt knapp. (5/5)
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Rücktritt beendeter Versuch - Rücktrittsleistung Optimale Rettungsleistung
T schießt auf O mit Tötungsvorsatz. Dann bereut er die Tat und ruft einen Krankenwagen, wobei er das Handy nur auf den Boden legt, um nicht erwischt zu werden. Er spricht nicht in den Hörer. Der Notarzt kann das Gebiet daher nur grob bestimmen und findet den O erst nach 90 Minuten. O überlebt knapp. (2/5)
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Rücktritt beendeter Versuch - Rücktrittsleistung Rechtsprechung / Chanceneröffnungstheorie
T schießt auf O mit Tötungsvorsatz. Dann bereut er die Tat und ruft einen Krankenwagen, wobei er das Handy nur auf den Boden legt, um nicht erwischt zu werden. Er spricht nicht in den Hörer. Der Notarzt kann das Gebiet daher nur grob bestimmen und findet den O erst nach 90 Minuten. O überlebt knapp. (1/5)
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Rücktritt beendeter Versuch - Fall 1
T möchte auf O schießen und es ihm heimzahlen. Dabei denkt er, dass O versterben könnte, was er zwar billigend in Kauf nimmt, aber nicht beabsichtigt. Daher ruft er bereits vorab den Krankenwagen zu dem Ort, an dem er O auflauert. Daraufhin schießt er auf O und trifft. T flieht und kurz darauf kommt der Notarzt, welcher O das Leben rettet.
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Rücktritt beendeter Versuch - Grundlagen 1
T schießt auf O und trifft diesen in den Oberkörper, wobei sie dessen Tod billigend in Kauf nimmt. Kurz darauf bereut T ihre Tat und ruft den Krankenwagen, um zu verhindern, dass O verstirbt. Währenddessen leistet sie erste Hilfe für O und wird so auch von der Polizei erwischt. O überlebt.
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Versuch der Erfolgsqualifikation - Strafbarkeit des Versuchs 2
T möchte O aussetzen (§ 221 Abs. 1 StGB) und ihn dadurch versterben lassen. O überlebt, da ein Dritter ihn rettet. Der Aussetzungsgefahrerfolg ist zu keinem Zeitpunkt eingetreten.
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Versuch der Erfolgsqualifikation - Unmittelbares Ansetzen 2
T möchte die O verprügeln und nimmt bei den Schlägen in Os Gesicht billigend in Kauf, dass O erblindet. Während T auf die O einprügelt, kommt eine Dritte. T flieht.
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Versuch der Erfolgsqualifikation - Unmittelbares Ansetzen
T möchte O zunächst verprügeln und ihr im Anschluss daran dann eine Gabel in die Augen stechen, wobei T beabsichtigt, dass O erblindet. Während T auf O einprügelt, kommt ein Dritter, sodass T flieht.
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Abgrenzung beendeter/unbeendeter Korrektur Rücktrittshorizont 3
T möchte O mit einem Bumerang töten. T wirft diesen auf O, verfehlt jedoch. In diesem Moment bereut T die Tat und freut sich, dass er den Versuch noch nicht beendet hat. Kurz darauf kommt der Bumerang jedoch zurück und trifft O lebensgefährlich. T flieht. Ein Dritter rettet O.
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Abgrenzung beendeter/unbeendeter Versuch - Vollendungsgefahr
T möchte O mit einer Pistole erschießen. Er schießt auf O und trifft, ist jedoch fest davon überzeugt, verfehlt zu haben. Weil er Mitleid hat, geht er, obwohl er noch öfter schießen könnte. O ist lebensgefährlich verletzt. Ein Dritter rettet ihn.
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Abgrenzung beendeter/unbeendeter Versuch Grundlagen 6
T schießt auf O. O ist lebensgefährlich verletzt. T denkt, sie habe ihn verfehlt. Sie geht, obwohl sie die Sache nach ihrer Vorstellung noch zu Ende bringen könnte. Ein Dritter rettet O.
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Abgrenzung beendeter/unbeendeter Versuch Grundlagen 4
T schießt auf O. Dabei trifft sie diesen so, dass er daran sterben könnte. T denkt aber, dass sie verfehlt hat und geht, obwohl sie die Sache nach ihrer Vorstellung zu Ende bringen könnte. Ein Dritter rettet O.
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Fehlgeschlagener Versuch – Sinnlosigkeit
T möchte ihren Ehemann O töten – ohne sein Wissen und nicht grausam. Daher gibt T ihm eine Schlaftablette und legt den bewusstlosen O in ihr Auto. T stellt den Motor an und verriegelt das Fahrzeug, wobei sie die Abgase in das Auto umleitet. Kurz darauf wacht O auf und bittet T, ihn herauszulassen. Aus Mitleid öffnet T das Fahrzeug.
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Versuch der Erfolgsqualifikation 1
T möchte O verprügeln und ihm eine Gabel in die Augen stechen, wobei er nur billigend in Kauf nimmt, dass O erblindet. Nachdem T auf O einprügelt hat und gerade mit der Gabel zustechen möchte, kommt eine dritte Person. T flieht.
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Fehlgeschlagener Versuch - Sinnlosigkeit 1
T hat viele Schulden und überfällt daher eine Bank. Als der Kassenwart ihr das gesamte Geld in der Kasse überreicht, lehnt sie ab, weil sie mindestens die doppelte Menge braucht.
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Verfolger Fall / Abgrenzung Wahndelikt und untauglicher Versuch BGHSt 11, 268
A und B begehen gemeinsam einen Raub. Auf der Flucht verwechselt A den B mit einem Verfolger und schießt mit Tötungsvorsatz auf diesen, wie es vorher gemeinsam abgesprochen war. Wie macht sich B durch den Schuss des A strafbar?
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Wahndelikt 3
T sieht, wie O auf D sitzt und mit seinen Fäusten auf diesen einschlägt. T zieht seine Pistole und droht dem O erst mit dieser. Auch ein Warnschuss beeindruckt O nicht. T möchte vermeiden, O ernsthaft zu verletzen und schießt daher noch einmal eng an dessen Körper vorbei, wobei er billigend in Kauf nimmt, O zu töten. O erschrickt und flieht. Dabei geht T davon aus, dass der Gebrauch von Schusswaffen nie gerechtfertigt ist.
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Versuch und Rücktritt: Grob unverständiger Versuch nach § 23 Abs. 3 StGB beim Computerbetrug
T möchte vom Konto seiner Freundin F Geld abheben. Zu diesem Zweck nimmt er seine EC-Karte und versieht diese mit der Kontonummer der F. Dabei übersieht T, dass auch die Geheimzahl der F erforderlich ist, um Geld abzuheben. Am nächsten Tag steckt T die Karte in den Automaten. Da verschiedene Sicherheitsmerkmale nicht mehr mit der Kartennummer übereinstimmen, wird diese eingezogen.
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Versuch und Rücktritt: Grob unverständiger Versuch nach § 23 Abs. 3 StGB
T möchte ihren Mann O vergiften. Dafür nimmt sie Insektengift und sprüht dieses zweimal je eine Sekunde auf das Brot ihres Mannes, welches sie diesem daraufhin gibt. Dieser spuckt das Brot nach dem ersten Biss aufgrund des bitteren Geschmacks aus. Für eine tödliche Wirkung wäre die 100-fache Menge erforderlich gewesen.
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Untauglicher Versuch 4
T möchte ihren Erzfeind O töten. Dafür gibt sie diesem Gift in sein Glas. Dabei weiß T nicht, dass mindestens die 20-fache Menge für die Tötung eines Menschen erforderlich wäre.
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Bei versuchter Unterlassung 3
T sieht ihren Mann O, mit dem sie sich gestern gestritten hat, in der Elbe ertrinken. Sie ist eine gute Schwimmerin und weiß, dass sie ihn leicht retten könnte. Trotzdem hilft sie ihm nicht. Später rettet ein Dritter den O.
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Bei versuchter Unterlassung 2
T fährt versehentlich seinen Sohn S an, welcher lebensbedrohlich verletzt wird. T ist das egal und er fährt davon, wobei er es nicht für ausgeschlossen hält, dass ein Dritter den Verletzten findet und sich um ihn kümmert. Später rettet eine dritte Person den S.
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Bei versuchter Unterlassung 1
T fährt versehentlich seinen Sohn S an, welcher erkennbar lebensbedrohlich verletzt wird. Da T sich dieses Jahr die Weihnachtsgeschenke sparen möchte, fährt er weiter und geht davon aus, dass S verstirbt, obwohl er einen Arzt rufen könnte. Später rettet ein Dritter den S.
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Bei versuchter Anstiftung 7.3
T versucht, den R zu überreden, O zu töten. Dafür bietet er R €30.000 an. Bei T liegen keine Mordmerkmale (§ 211 Abs. 2 StGB) vor.
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Bei versuchter Anstiftung 5
T möchte D überreden, den O zu töten. T weiß, dass D Auftragskiller ist und für jeden Mord €20.000 verlangt. T hat das Geld jedoch nicht und bietet D dafür eine Autowäsche an. D lehnt lachend ab.
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Bei Mittäterschaft 1
A und B möchten gemeinsam O um einige Wertgegenstände erleichtern. Dafür soll B zunächst in die Wohnung des O eindringen und dort den Tresor knacken. Dann soll A hinzustoßen, damit sie gemeinsam die Beute entfernen können. B legt das Werkzeug an, schafft es jedoch nicht, den Tresor zu öffnen.
Strafrecht > Strafrecht Allgemeiner Teil
Unmittelbares Ansetzen bei Regelbeispielen 2
T bricht in ein Bürogebäude ein, um dort nach Bargeld zu suchen. Er rechnet damit, dort erst einen Safe finden zu müssen und diesen zu öffnen. Er findet bereits keinen Safe und verlässt das Gebäude.
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Tankstellenfall
T möchte eine Tankstelle ausrauben. Dazu maskiert und bewaffnet er sich. Dann klingelt er an der angebauten Wohnung. Er geht davon aus, dass der Tankwart oder eine andere Person öffnen würde und möchte diese unmittelbar beim Öffnen mit der Waffe bedrohen und fesseln, um das Geld an sich zu nehmen.
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„Passauer Giftfalle“
Bei Apotheker T wurde in letzter Zeit mehrfach nach Ladenschluss (20 Uhr) eingebrochen. Aus Frust stellt er nach dem Mittagessen mit Tötungsvorsatz eine mit tödlicher Menge vergiftete Flasche Bier auf, davon ausgehend, dass die Einbrecher in der Nacht davon trinken. Er informiert auch die ermittelnden Polizeibeamten, um diese nicht zu gefährden. Diese überreden ihn daraufhin, das Gift zu entfernen, was T noch am selben Nachmittag tut.
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Abgrenzung Vorbereitung und Versuch: Täter betritt den zuvor präparierten Tatort nicht, weil er die Vorbereitungen der Tat entdeckt glaubt
T möchte eine Bank überfallen. T plant, sich sonntags in der Bank auf die Lauer zu legen, um die Bankangestellten direkt Montagfrüh zur Herausgabe des Geldes zu nötigen. Dabei möchte er bewaffnet Todesdrohungen aussprechen. Schon am Samstagabend bricht er ein, setzt die Überwachungseinrichtungen außer Betrieb und schließt die Fensterlamellen der Bank. Als er am Sonntagabend zur Bank zurückkehrt, um sich zu verstecken, bemerkt er, dass die Fensterlamellen wieder geöffnet wurden. Er befürchtet, dass sein Einbruch entdeckt wurde und flieht, noch bevor er das Gebäude betritt.
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Handlungen im Vorfeld der tatbestandlichen Ausführungshandlung / Banküberfall
T will die Raiffeisenbank Gammesfeld, die mit einem Angestellten kleinste Bank Deutschlands, überfallen. Dafür plant er bei der täglichen Abholung der Bargeldreserven dem Angestellten das Geld noch in der Bank zu entreißen. In seinem Twingo hält er vor dem Eingang. Sodann will er aus einer Tasche die Waffe herausnehmen, sich maskieren und die Bank stürmen. Doch Polizist P nimmt T vorher fest.