Handlungen im Vorfeld der tatbestandlichen Ausführungshandlung / Vorbereitungshandlungen 1


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Klassisches Klausurproblem

T möchte eine Bank ausrauben. Er plant die Durchführung dieses Überfalls. Im Vorfeld besorgt er sich eine Pistole, um eventuelle Gegenwehr im Keim zu ersticken.

Einordnung des Falls

Handlungen im Vorfeld der tatbestandlichen Ausführungshandlung / Vorbereitungshandlungen 1

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat Tatentschluss zu einem Raub (§ 249 Abs. 1 StGB) oder zu einer räuberischen Erpressung (§§ 253, 255 StGB) gefasst.

Ja!

Tatentschluss ist der subjektive Tatbestand des Versuchs. Er umfasst den auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale gerichteten Vorsatz sowie sonstige subjektive Tatbestandsmerkmale. Der Täter hat Tatentschluss, wenn er endgültig entschlossen ist, den Deliktstatbestand zu verwirklichen. T plant, eine Bank zu überfallen und mithilfe der Pistole den Bankangestellten dazu zu bringen, das Geld herauszugeben. Dabei soll sie auch eventuelle Gegenwehr verhindern. T hatte nach seiner subjektiven Vorstellung von der Tat Tatentschluss.

2. T hat zur Verwirklichung des Tatbestandes „unmittelbar angesetzt“ (§ 22 StGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Das objektive Tatbestandselement des Versuchs liegt im unmittelbaren Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung (§ 22 StGB). Das unmittelbare Ansetzen liegt vor, wenn der Täter subjektiv die Schwelle des „Jetzt-geht-es-los“ überschreitet und objektiv – unter Zugrundelegung seiner Vorstellung – Handlungen vornimmt, die bei ungestörtem Fortgang ohne wesentliche Zwischenschritte zur Tatbestandsverwirklichung führen oder mit ihr in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen. T bereitete seine Tat vor, indem er sich im Vorfeld eine Schusswaffe besorgte. Bis zum tatsächlichen Banküberfall (Hinfahren zur Bank, Betreten der Bank) sind viele Zwischenschritte erforderlich. Das Besorgen der Tatwaffe fällt in das straflose Stadium der Vorbereitungshandlung.

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RAP

Raphaeljura

30.6.2023, 01:17:54

Ich habe eine grundsätzliche Frage. Ich finde das richtig gut, dass man zuerst den abstrakten Maßstab definiert und dann darunter subsumiert. Ich denke, es ist wichtig diesen abstrakten Maßstab nicht zu kurz zu halten. Allerdings bin ich mir nie sicher, ob die Korrektoren die wortgetreue Definition wollen oder ob es ausreicht es sinngemäß darzustellen. Wie ist denn eure Meinung dazu?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

1.7.2023, 12:29:55

Hallo Raphaeljura, natürlich kommt es grundsätzlich darauf an, dass die Definition korrekt und präzise ist. Das lässt sich in mehr als nur einer Formulierung sicherstellen. Allerdings ist es natürlich umso besser, wenn die Korrektoren gar nicht nachdenken müssen, ob das was du schreibst richtig ist, sondern einfach einen Haken dran setzen und weiterlesen können. Zudem sind viele Standarddefinitionen sozusagen organisch gewachsen, sodass du anhand derer in vielen Klassikerfällen sehr sauber und präzise arbeiten kannst. Das machen abweichende Formulierungen mitunter schwieriger. Im Ergebnis lässt sich also sagen, dass es nicht falsch ist eine andere aber auch richtige Formulierung zu verwenden, es aber mindestens ratsam ist sich an die Standardforumlierung zu halten. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

YI

yive1dyk

3.4.2024, 18:01:33

@Redaktion oder ein anderer Fachkundiger Er ist aber noch gar nicht im Versuchstadium angekommen? Dann kann er doch noch gar keinen Tatenschluss gefasst haben?

TI

Timurso

3.4.2024, 20:27:21

Doch, durchaus. In nahezu allen Fällen wird der Täter sich erst zur Durchführung der Tat entschließen, bevor er mit der Tatausführung beginnt. Deswegen auch die Prüfungsreihenfolge: Erst Tatentschluss, dann unmittelbares Ansetzen.


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