Handlungen im Vorfeld der tatbestandlichen Ausführungshandlung / Vorbereitungshandlungen 1


+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

T möchte eine Bank ausrauben. Er plant die Durchführung dieses Überfalls. Im Vorfeld besorgt er sich eine Pistole, um eventuelle Gegenwehr im Keim zu ersticken.

Einordnung des Falls

Handlungen im Vorfeld der tatbestandlichen Ausführungshandlung / Vorbereitungshandlungen 1

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat Tatentschluss zu einem Raub (§ 249 Abs. 1 StGB) oder zu einer räuberischen Erpressung (§§ 253, 255 StGB) gefasst.

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Ja!

Tatentschluss ist der subjektive Tatbestand des Versuchs. Er umfasst den auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale gerichteten Vorsatz sowie sonstige subjektive Tatbestandsmerkmale. Der Täter hat Tatentschluss, wenn er endgültig entschlossen ist, den Deliktstatbestand zu verwirklichen. T plant, eine Bank zu überfallen und mithilfe der Pistole den Bankangestellten dazu zu bringen, das Geld herauszugeben. Dabei soll sie auch eventuelle Gegenwehr verhindern. T hatte nach seiner subjektiven Vorstellung von der Tat Tatentschluss.

2. T hat zur Verwirklichung des Tatbestandes „unmittelbar angesetzt“ (§ 22 StGB).

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Nein, das ist nicht der Fall!

Das objektive Tatbestandselement des Versuchs liegt im unmittelbaren Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung (§ 22 StGB). Das unmittelbare Ansetzen liegt vor, wenn der Täter subjektiv die Schwelle des „Jetzt-geht-es-los“ überschreitet und objektiv – unter Zugrundelegung seiner Vorstellung – Handlungen vornimmt, die bei ungestörtem Fortgang ohne wesentliche Zwischenschritte zur Tatbestandsverwirklichung führen oder mit ihr in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen. T bereitete seine Tat vor, indem er sich im Vorfeld eine Schusswaffe besorgte. Bis zum tatsächlichen Banküberfall (Hinfahren zur Bank, Betreten der Bank) sind viele Zwischenschritte erforderlich. Das Besorgen der Tatwaffe fällt in das straflose Stadium der Vorbereitungshandlung.

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