Lederspray-Variante 1 (Kausalität des zustimmenden Gremienmitglieds bei Mehrheit von nur einer Stimme)


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Der Beschluss der fünf Gesellschafter G1–5 der L-GmbH, das Lederspray trotz Gesundheitsgefahr zu vertreiben, ergeht mit hauchdünner Mehrheit. G1, G2 und G3 stimmen dafür, G4 und G5 dagegen.

Einordnung des Falls

Lederspray-Variante 1 (Kausalität des zustimmenden Gremienmitglieds bei Mehrheit von nur einer Stimme)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. G1 hat mit seiner Ja-Stimme den Beschluss und damit die Atemwegserkrankung des K kausal verursacht.

Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.

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Ja!

Bei Kollektiventscheidungen in Gremien ist zwischen zwei Stufen der Kausalitätsfeststellung zu unterscheiden. Es ist (1) zu fragen, ob jeder einzelne an der Mehrheitsentscheidung Beteiligte den Beschluss kausal verursacht hat. Zum anderen (2) ist festzustellen, ob der Beschluss für die eingetretene Rechtsgutsverletzung kausal geworden ist. Die Kausalität des Beschlusses für den Erfolg lässt sich nach der conditio-sine-qua-non-Formel bestimmen: Eine Handlung ist danach kausal, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele. (1) Würde man die Ja-Stimme von G1 hinwegdenken, wäre der notwendige Mehrheitsbeschluss nicht zustande gekommen. Die Stimme des Einzelnen bewirkt nur zusammen mit den anderen Ja-Stimmen den Beschluss, sodass hier kumulative Kausalität aller Mitglieder, die mit Ja abgestimmt haben, vorliegt. (2) Ohne den Beschluss, wäre das Spray nicht in den Verkehr gebracht worden und K nicht zu Schaden gekommen.

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