Handy adé
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Öffentliche Schule in Niedersachsen. S schaut im Unterricht auf seinem Handy laut ein Video. L nimmt es ihm vorübergehend weg und legt es auf ihre Schreibtischkante. Zur Pause stürmt die Klasse zur Tür. Dabei fällt das Handy vom Tisch und zerspringt.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Handy adé
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. L durfte dem S das Handy während des Unterrichts wegnehmen.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. L hat einen Diebstahl begangen (§ 242 Abs. 1 StGB), indem sie S das Handy weggenommen hat.
Nein, das trifft nicht zu!
3. S hat gegen das Bundesland Niedersachsen einen Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) auf Ersatz der Reparaturkosten für das Handy.
Ja!
4. Im Verhältnis zwischen S und L gilt allgemeines Zivilrecht (Deliktsrecht, §§ 823ff. BGB). S hat gegen L einen Anspruch auf Schadensersatz, wenn L vorsätzlich oder fahrlässig das Eigentum des S verletzt hat.
Nein, das ist nicht der Fall!
5. Wenn S das Bundesland Niedersachsen in Anspruch nimmt, ist L verpflichtet, dem Bundesland Niedersachsen den Schaden aus eigener Tasche zu erstatten.
Ja, in der Tat!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
gelöscht
18.8.2020, 14:02:21
Johannes Meden
11.9.2020, 23:42:11
Zum Schulamt des Landkreises erstmal
BenRie
24.7.2024, 23:05:11
Es fehlt die Erwähnung, dass L ein L
ehrer sein soll. Auch wird durch die Beschreibung «legt es auf die Schreibtischkante» nicht deutlich, dass hier eine grobe Fahrlässigkeit vorliegen soll. In der Lösung wird dahingehend detaillierter ausgeführt: «äußerste Schreibtischkante». Beides sollte sich in der Aufgabenstellung wiederfinden.