Handy adé

3. Dezember 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Öffentliche Schule in Niedersachsen. S schaut im Unterricht auf seinem Handy laut ein Video. L nimmt es ihm vorübergehend weg und legt es auf ihre Schreibtischkante. Zur Pause stürmt die Klasse zur Tür. Dabei fällt das Handy vom Tisch und zerspringt.

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Einordnung des Falls

Handy adé

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. L durfte dem S das Handy während des Unterrichts wegnehmen.

Genau, so ist das!

Die Schulgesetze aller Bundesländer enthalten Regelungen zu sog. Erziehungsmitteln. Diese dürfen eingesetzt werden, um gegen Unterrichtsstörungen vorzugehen und pädagogisch auf die Schüler einzuwirken. Die Wegnahme von Gegenständen ist zulässig, wenn ein Schüler "den Unterricht beeinträchtigt" (z.B. § 61 Niedersächsisches Schulgesetz).L hat mit dem Abspielen des Videos den Unterricht gestört. L durfte S das Handy wegnehmen, auch wenn darin ein Eingriff in Eigentum (Art. 14 GG i.V.m. §§ 903ff. BGB) / Besitz (§§ 854ff. BGB) des S bzw. in das Erziehungsrecht der Eltern (die eigentlich bestimmen, wie das Kind das Handy nutzen darf) lag.
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2. L hat einen Diebstahl begangen (§ 242 Abs. 1 StGB), indem sie S das Handy weggenommen hat.

Nein, das trifft nicht zu!

Diebstahl (§ 242 Abs. 1 StGB) setzt voraus, dass jemand eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen.L hat S das Handy weggenommen. Sie hatte aber nicht vor, es sich dauerhaft zuzueignen. Sie wollte es dem S lediglich vorübergehend (für den Rest der Unterrichtsstunde) entziehen. L hat sich nicht strafbar gemacht.

3. S hat gegen das Bundesland Niedersachsen einen Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) auf Ersatz der Reparaturkosten für das Handy.

Ja!

Die wichtigste Anspruchsgrundlage im Staatshaftungsrecht ist der Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG): (1) Verletzt ein Amtswalter, (2) in Ausübung seines öffentlichen Amtes, (3) schuldhaft (4) eine drittgerichtete Amtspflicht und (5)verursacht dadurch einen Schaden kommt das Land als Dienstherr für den Schaden auf.L ist als Lehrerin an einer öffentlichen Schule Amtswalterin. Im Rahmen ihres Unterrichts handelt sie öffentlich-rechtlich. Sie hat auch eine drittgerichtete Amtspflicht verletzt. Wichtigste Amtspflicht ist die Pflicht zu rechtmäßigem Verwaltungshandeln. Das umfasst allgemeine Obhuts- und Sorgfaltspflichten. Hier hätte L das Handy des S vor Schäden bewahren müssen, indem sie es sicher verstaut und nicht auf die Schreibtischkante legt.

4. Im Verhältnis zwischen S und L gilt allgemeines Zivilrecht (Deliktsrecht, §§ 823ff. BGB). S hat gegen L einen Anspruch auf Schadensersatz, wenn L vorsätzlich oder fahrlässig das Eigentum des S verletzt hat.

Nein, das ist nicht der Fall!

Verletzt ein Lehrer an einer öffentlichen Schule in Ausübung des ihm anvertrauten Amtes (hoheitliche Tätigkeit) eine Dienstpflicht und tritt dadurch ein Schaden ein, ist eine Haftung nach den §§ 823ff. BGB ausgeschlossen. Das gilt unabhängig davon, ob der Lehrer Beamter im staatsrechtlichen Sinne ist. Entscheidend ist, dass der Lehrer an einer öffentlichen Schule eine hoheitliche Aufgabe wahrnimmt. Es gibt für Schäden, die aus dieser Tätigkeit entstehen, ein spezielles öffentlich-rechtliches Haftungsregime, das Amtshaftungsrecht. Es entlastet zum einen den Lehrer. Und gibt zum anderen dem Geschädigten einen solventeren Schuldner: den Staat.

5. Wenn S das Bundesland Niedersachsen in Anspruch nimmt, ist L verpflichtet, dem Bundesland Niedersachsen den Schaden aus eigener Tasche zu erstatten.

Ja, in der Tat!

Grundsätzlich muss der Lehrer an einer öffentlichen Schule keine persönliche Haftung fürchten. Eine Ausnahme gilt, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Dann kann der Dienstherr (hier: das Bundesland Niedersachsen) den Lehrer in Rückgriff nehmen (sog. Regress), d.h. der Lehrer muss den Schaden selbst ersetzen. Das ergibt sich aus § 48 BeamtStG bzw. § 3 Abs. 7 TV-L. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die "im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt" wurde, also, wenn schon ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt wurden und das nicht beachtet wurde, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste.Hier hat L grob fahrlässig gehandelt, indem sie das Handy auf der äußersten Kante ihres Tisches abgelegt hat. Dass es beim Klingeln turbulent werden kann, muss ihr als Lehrerin klar sein. Das Bundesland Niedersachsen kann L in Regress nehmen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

GEL

gelöscht

18.8.2020, 14:02:21

Welche

Behörde

müsste man denn Anschreiben, wenn der beschriebene Fall eintreten sollte?

Johannes Meden

Johannes Meden

11.9.2020, 23:42:11

Zum Schulamt des Landkreises erstmal

BENR

BenRie

24.7.2024, 23:05:11

Es fehlt die Erwähnung, dass L ein L

ehre

r sein soll. Auch wird durch die Beschreibung «legt es auf die Schreibtischkante» nicht deutlich, dass hier eine grobe Fahrlässigkeit vorliegen soll. In der Lösung wird dahingehend detaillierter ausgeführt: «äußerste Schreibtischkante». Beides sollte sich in der Aufgabenstellung wiederfinden.


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