Allgemeinbildung Recht

Schulrecht

Aufsichtspflicht und Haftung 1

Haftung des Lehrers bei Raumverweis ggü. Schüler

Haftung des Lehrers bei Raumverweis ggü. Schüler

21. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Öffentliche Schule in Niedersachsen. Schüler S randaliert im Unterricht und beruhigt sich nicht. Lehrer L schickt ihn deshalb vor die Tür und gibt ihm auf, sich ruhig zu verhalten. S klettert im Flur auf dem Fensterbrett herum, fällt aus dem Fenster und zehn Meter in die Tiefe. S verletzt sich schwer.

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Einordnung des Falls

Haftung des Lehrers bei Raumverweis ggü. Schüler

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Im Verhältnis zwischen S und L gilt allgemeines Zivilrecht (Deliktsrecht, §§ 823ff. BGB). S hat gegen L einen Schadensersatzanspruch, wenn L vorsätzlich oder fahrlässig die Gesundheit des S verletzt hat.

Nein, das trifft nicht zu!

Verletzt ein Lehrer an einer öffentlichen Schule in Ausübung des ihm anvertrauten Amtes (hoheitliche Tätigkeit) eine Dienstpflicht und tritt dadurch ein Schaden ein, ist eine Haftung nach den §§ 823ff. BGB ausgeschlossen. Das gilt unabhängig davon, ob der Lehrer Beamter im staatsrechtlichen Sinne ist. Entscheidend ist, dass der Lehrer an einer öffentlichen Schule eine hoheitliche Aufgabe wahrnimmt. Es gibt für Schäden, die aus dieser Tätigkeit entstehen, ein spezielles öffentlich-rechtliches Haftungsregime, das Amtshaftungsrecht. Es entlastet zum einen den Lehrer. Und gibt zum anderen dem Geschädigten einen solventeren Schuldner: den Staat.
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2. S hat gegen das Bundesland Niedersachsen einen Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) auf Ersatz der Behandlungskosten.

Ja!

Die wichtigste Anspruchsgrundlage im Staatshaftungsrecht ist der Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG): Verletzt (1) ein Amtswalter, (2) in Ausübung seines öffentlichen Amtes, (3) schuldhaft, (4)eine drittgerichtete Amtspflicht und (5)verursacht dadurch einen Schaden kommt das Land als Dienstherr für den Schaden auf.L ist als Lehrer an einer öffentlichen Schule Amtswalter. Im Rahmen seines Unterrichts handelt er öffentlich-rechtlich. L hat auch eine Pflicht, verletzt, nämlich seine Aufsichtspflicht: Er darf nicht in jeder Situation Schüler vor die Tür schicken. Er musste damit rechnen, dass S außerhalb des Klassenzimmers ein ähnliches Fehlverhalten an den Tag legt wie im Unterricht. Da S völlig aufgebracht war, war es vorhersehbar, dass er sich auch vor der Tür nicht beruhigen würde.

3. Wenn S das Bundesland Niedersachsen in Anspruch nimmt, ist L verpflichtet, dem Bundesland Niedersachsen den Schaden aus eigener Tasche zu erstatten.

Genau, so ist das!

Grundsätzlich muss der Lehrer an einer öffentlichen Schule keine persönliche Haftung fürchten. Eine Ausnahme gilt, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Dann kann der Dienstherr (hier: das Bundesland Niedersachsen) den Lehrer in Rückgriff nehmen (sog. Regress), d.h. der Lehrer muss den Schaden selbst ersetzen. Das ergibt sich aus § 48 BeamtStG bzw. § 3 Abs. 7 TV-L. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die "im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt" wurde, also, wenn schon ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt wurden und das nicht beachtet wurde, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste.L hat grob fahrlässig gehandelt: Wenn S schon im Klassenzimmer auf Ansprache nicht reagiert hat, durfte L nicht einfach davon ausgehen, dass es draußen wirken würde. Denkbare Alternativen wären gewesen: Tür offen lassen, Randalierer in Begleitung des Klassensprechers ins Sekretariat schicken etc.

4. L hat sich wegen fahrlässiger Körperverletzung im Amt (§§ 340 Abs. 1, 3, 229 StGB) strafbar gemacht.

Ja, in der Tat!

S hat sich schwer verletzt. Eine Körperverletzung liegt vor. Da L Amtsträgerin ist, kommt eine Strafbarkeit nach §§ 340 Abs. 1, 3, 229 StGB infrage. Hierfür muss die Körperverletzung einen sachlichen Bezug zum öffentlichen Amt aufweisen. L hat den S während des Unterrichts des Raumes verweisen. Sie hat dadurch zudem ihre Aufsichtspflicht verletzt. L wollte nicht, dass S sich verletzt, hat aber (grob) fahrlässig gehandelt. Es war absehbar, dass S außerhalb des Klassenzimmers ein ähnliches Fehlverhalten an den Tag legen könnte wie im Unterricht.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

BO

Bonnxloc

23.12.2019, 17:26:02

Wenn, dann ist das doch nur fahrlässige

Körperverletzung durch Unterlassen

.

GEL

gelöscht

19.1.2020, 17:02:40

Nein, nicht zwingend. Bei der Fahrlässigkeit kann als Verhalten auch auf das Hinausschicken abgestellt werden, als der Schüler noch völlig in Rage war. Das wäre ein Tun und kein Unterlassen.


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