Allgemeinbildung Recht
Schulrecht
Aufsichtspflicht und Haftung 1
Haftung des Lehrers bei Raumverweis ggü. Schüler
Haftung des Lehrers bei Raumverweis ggü. Schüler
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Öffentliche Schule in Niedersachsen. Schüler S randaliert im Unterricht und beruhigt sich nicht. Lehrer L schickt ihn deshalb vor die Tür und gibt ihm auf, sich ruhig zu verhalten. S klettert im Flur auf dem Fensterbrett herum, fällt aus dem Fenster und zehn Meter in die Tiefe. S verletzt sich schwer.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Haftung des Lehrers bei Raumverweis ggü. Schüler
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Im Verhältnis zwischen S und L gilt allgemeines Zivilrecht (Deliktsrecht, §§ 823ff. BGB). S hat gegen L einen Schadensersatzanspruch, wenn L vorsätzlich oder fahrlässig die Gesundheit des S verletzt hat.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. S hat gegen das Bundesland Niedersachsen einen Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) auf Ersatz der Behandlungskosten.
Ja!
3. Wenn S das Bundesland Niedersachsen in Anspruch nimmt, ist L verpflichtet, dem Bundesland Niedersachsen den Schaden aus eigener Tasche zu erstatten.
Genau, so ist das!
4. L hat sich wegen fahrlässiger Körperverletzung im Amt (§§ 340 Abs. 1, 3, 229 StGB) strafbar gemacht.
Ja, in der Tat!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Bonnxloc
23.12.2019, 17:26:02
gelöscht
19.1.2020, 17:02:40
Nein, nicht zwingend. Bei der Fahrlässigkeit kann als Verhalten auch auf das Hinausschicken abgestellt werden, als der Schüler noch völlig in Rage war. Das wäre ein Tun und kein Unterlassen.