Keine Haftung der Lehrerin nach Raumverweis ggü. Schülerin


+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Öffentliche Schule in Niedersachsen. Schülerin S schwatzt mit ihrer Nachbarin. Lehrerin L schickt sie deshalb vor die Tür und gibt ihr auf, sich ruhig zu verhalten. S klettert im Flur auf dem Fensterbrett herum, fällt aus dem Fenster und zehn Meter in die Tiefe. S verletzt sich schwer.

Einordnung des Falls

Keine Haftung der Lehrerin nach Raumverweis ggü. Schülerin

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. S hat gegen das Bundesland Niedersachsen einen Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) auf Ersatz der Behandlungskosten.

Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.

...Wird geladen

Nein!

Die wichtigste Anspruchsgrundlage im Staatshaftungsrecht ist der Amtshaftungsanspruch(§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG): (1) Verletzt ein Amtswalter, (2) in Ausübung seines öffentlichen Amtes, (3) schuldhaft (4) eine drittgerichtete Amtspflicht und (5)verursacht dadurch einen Schaden kommt das Land als Dienstherr für den Schaden auf.L ist als Lehrerin an einer öffentlichen Schule Amtswalterin. Im Rahmen ihres Unterrichts handelt sie öffentlich-rechtlich. L hat jedoch keine Pflicht verletzt, insbesondere nicht ihre Aufsichtspflicht. L durfte S als Erziehungsmittel vor die Tür schicken. Indem sie S aufgegeben hat, sich ruhig zu verhalten, hat sie auch die ihr mögliche Aufsicht ausgeübt. L musste nicht damit rechnen, dass S außerhalb des Klassenzimmers ein gänzlich anderes Fehlverhalten an den Tag legt als im Unterricht (Schwatzen).

2. L durfte S unbeaufsichtigt auf den Flur schicken.

Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.

...Wird geladen

Genau, so ist das!

Auch wenn die Schulgesetze der Länder von den Lehrkräften grundsätzlich eine lückenlose Beaufsichtigung aller Schülerinnen und Schüler in der Klasse fordern, ist anerkannt, dass dies nicht in allen Situationen zu gewährleisten ist. Zum Schutz des Unterrichts vor Störungen kann das Hinausschicken störender Schüler als Erziehungsmittel nötig sein. In diesen Fällen sind die Betroffenen zwar weiterhin zu beaufsichtigen, L muss aber nur das subjektiv Nötige und objektiv Mögliche tun.Mit dem Hinweis, sich ruhig zu verhalten, hat sie dies getan.

3. Im Verhältnis zwischen S und L gilt allgemeines Zivilrecht (Deliktsrecht, §§ 823ff. BGB). S hat gegen L einen Schadensersatzanspruch, wenn L vorsätzlich oder fahrlässig die Gesundheit der S verletzt hat.

Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.

...Wird geladen

Nein, das trifft nicht zu!

Verletzt ein Lehrer an einer öffentlichen Schule in Ausübung des ihm anvertrauten Amtes (hoheitliche Tätigkeit) eine Dienstpflicht und tritt dadurch ein Schaden ein, ist eine Haftung nach den §§ 823ff. BGB ausgeschlossen. Das gilt unabhängig davon, ob der Lehrer Beamter im staatsrechtlichen Sinne ist. Entscheidend ist, dass der Lehrer an einer öffentlichen Schule eine hoheitliche Aufgabe wahrnimmt. Es gibt für Schäden, die aus dieser Tätigkeit entstehen, ein spezielles öffentlich-rechtliches Haftungsregime, das Amtshaftungsrecht. Es entlastet zum einen den Lehrer. Und gibt zum anderen dem Geschädigten einen solventeren Schuldner: den Staat.

Jurafuchs kostenlos testen

© Jurafuchs 2024