Allgemeinbildung Recht
Schulrecht
Aufsichtspflicht und Haftung 1
Keine Haftung der Lehrerin nach Raumverweis ggü. Schülerin
Keine Haftung der Lehrerin nach Raumverweis ggü. Schülerin
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Öffentliche Schule in Niedersachsen. Schülerin S schwatzt mit ihrer Nachbarin. Lehrerin L schickt sie deshalb vor die Tür und gibt ihr auf, sich ruhig zu verhalten. S klettert im Flur auf dem Fensterbrett herum, fällt aus dem Fenster und zehn Meter in die Tiefe. S verletzt sich schwer.
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Einordnung des Falls
Keine Haftung der Lehrerin nach Raumverweis ggü. Schülerin
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. S hat gegen das Bundesland Niedersachsen einen Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) auf Ersatz der Behandlungskosten.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. L durfte S unbeaufsichtigt auf den Flur schicken.
Genau, so ist das!
3. Im Verhältnis zwischen S und L gilt allgemeines Zivilrecht (Deliktsrecht, §§ 823ff. BGB). S hat gegen L einen Schadensersatzanspruch, wenn L vorsätzlich oder fahrlässig die Gesundheit der S verletzt hat.
Nein, das trifft nicht zu!
Fundstellen
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