Verlust eines Gliedes ( § 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB)


Definiere den Begriff „Verlust eines Gliedes“ ( § 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB):

Verlust im Sinne des § 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist die völlige, möglicherweise erst durch eine ärztlich indizierte Amputation geschehene Abtrennung des Gliedes vom Körper.

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