Zivilrecht
Werkrecht
Charakteristik und Abgrenzung
Werkvertrag: Herstellung von nicht-körperlichen Werken, wie Planungen oder die Erstellung von Gutachten (jeweils Ergebnis von intellektuellen Tätigkeiten)
Werkvertrag: Herstellung von nicht-körperlichen Werken, wie Planungen oder die Erstellung von Gutachten (jeweils Ergebnis von intellektuellen Tätigkeiten)
26. April 2025
2 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Pferdeliebhaber B möchte der V ihr Springpferd „Amadeus“ abkaufen. Vor dem Kauf soll Amadeus von dem Arzt U medizinisch untersucht werden (sog. Ankaufsuntersuchung). B und U einigen sich, dass U ein solches Gesundheitsgutachten für €300 erstellen soll.
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Einordnung des Falls
Werkvertrag: Herstellung von nicht-körperlichen Werken, wie Planungen oder die Erstellung von Gutachten (jeweils Ergebnis von intellektuellen Tätigkeiten)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Durch einen Werkvertrag (§ 631 BGB) verpflichtet sich der Unternehmer, dem Besteller gegen Entgelt ein Werk herzustellen oder einen sonstigen Erfolg herbeizuführen.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. B und U haben einen Werkvertrag geschlossen (§ 631 BGB).
Ja, in der Tat!
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