Werkvertrag: Herstellung von nicht-körperlichen Werken, wie Planungen oder die Erstellung von Gutachten (jeweils Ergebnis von geistigen Tätigkeiten)


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Pferdeliebhaber B möchte der V ihr Springpferd „Amadeus“ abkaufen. Vor dem Kauf soll Amadeus von dem Arzt U medizinisch untersucht werden (sog. Ankaufsuntersuchung). B und U einigen sich, dass U ein solches Gesundheitsgutachten für €300 erstellen soll.

Einordnung des Falls

Werkvertrag: Herstellung von nicht-körperlichen Werken, wie Planungen oder die Erstellung von Gutachten (jeweils Ergebnis von geistigen Tätigkeiten)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Durch einen Werkvertrag (§ 631 BGB) verpflichtet sich der Unternehmer, dem Besteller gegen Entgelt ein Werk herzustellen oder einen sonstigen Erfolg herbeizuführen.

Genau, so ist das!

Beim Werkvertrag handelt es sich um einen gegenseitigen (=synallagmatischen) Vertrag. Der Unternehmer (=Schuldner) verpflichtet sich dabei, ein Werk herzustellen; der Besteller (=Gläubiger) verpflichtet sich, die Vergütung zu zahlen (§ 631 Abs. 1 BGB). Beim Werk kann es sich um die Herstellung oder Veränderung einer Sache oder jeden anderen durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführenden Erfolg handeln (§ 631 Abs. 2 BGB).

2. B und U haben einen Werkvertrag geschlossen (§ 631 BGB).

Ja, in der Tat!

U müsste B einen Erfolg schulden. Dieser kann in der Herstellung oder Veränderung einer Sache oder in jedem anderen durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführenden Erfolg liegen (§ 631 Abs. 2 BGB). Das Werk und damit der Erfolg muss nicht körperlich sein, wie etwa bei einer Planung oder einem Gutachten.Das Gesundheitsgutachten des U ist kein körperlicher Gegenstand. U schuldet dennoch nicht nur ein Tätigwerden, sondern das fertige Gesundheitsgutachten und damit einen Erfolg.

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