Werkvertrag: Herstellung von nicht-körperlichen Werken, wie Planungen oder die Erstellung von Gutachten (jeweils Ergebnis von geistigen Tätigkeiten)
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Pferdeliebhaber B möchte der V ihr Springpferd „Amadeus“ abkaufen. Vor dem Kauf soll Amadeus von dem Arzt U medizinisch untersucht werden (sog. Ankaufsuntersuchung). B und U einigen sich, dass U ein solches Gesundheitsgutachten für €300 erstellen soll.
Einordnung des Falls
Werkvertrag: Herstellung von nicht-körperlichen Werken, wie Planungen oder die Erstellung von Gutachten (jeweils Ergebnis von geistigen Tätigkeiten)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Durch einen Werkvertrag (§ 631 BGB) verpflichtet sich der Unternehmer, dem Besteller gegen Entgelt ein Werk herzustellen oder einen sonstigen Erfolg herbeizuführen.
Genau, so ist das!
2. B und U haben einen Werkvertrag geschlossen (§ 631 BGB).
Ja, in der Tat!