Abgrenzung zum Dienstvertrag, § 611
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B möchte sich vor der Arbeit duschen. Das Wasser geht aber nicht an. Der herbeigerufene Klempner U meint, eine Reparatur wäre kein Problem. Nach stundenlanger Arbeit gibt U die Sache jedoch erfolglos auf.
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Einordnung des Falls
Abgrenzung zum Dienstvertrag, § 611
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Durch einen Werkvertrag (§ 631 BGB) verpflichtet sich der Unternehmer, dem Besteller gegen Entgelt ein Werk herzustellen oder einen sonstigen Erfolg herbeizuführen.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Bei einem Dienstvertrag (§ 611 BGB) verpflichtet sich der Dienstverpflichtete gegenüber dem Dienstberechtigten gegen Entgelt zu einer Tätigkeit.
Ja!
3. Der Werkvertrag lässt sich vom Dienstvertrag strikt nach dem Gegenstand des Vertrags (hier einer Reparatur) trennen.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Der Werkvertrag lässt sich vom Dienstvertrag strikt nach der Art der Vergütung bestimmen. Bei einer festen einmaligen Zahlung liegt daher immer ein Werkvertrag vor.
Nein, das trifft nicht zu!
5. Der Werkvertrag lässt sich vom Dienstvertrag strikt nach Selbstständigkeit und Weisungsgebundenheit des Beauftragten abgrenzen.
Nein!
6. Zur Abgrenzung zwischen dem Dienst- und Werkvertag bedarf es der Auslegung des Vertragsinhalts im Einzelfall.
Genau, so ist das!
7. Nach Auslegung des Vertrags zwischen B und U ist eine reparierte Dusche geschuldet. Es liegt damit ein Werkvertrag vor (§ 631 BGB).
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Blotgrim
13.7.2022, 00:00:37
Könnte man beim Opernsänger nicht auch sagen dass der Erfolg im Singen einer Saison liegt. Weil nach der Argumentation könnte man doch auch sagen dass beim einzelnen ein Dienstvertrag vorliegt, da er ja m
ehrere Lieder singt (vergleichbar mit m
ehreren Konzerten?)
Nora Mommsen
23.7.2022, 14:49:47
Hallo Blotgrim, das Gelingen einer Saison hängt nicht von einer Person alleine ab. Das also nach der vertraglichen Risikoübernahme der einzelne Künstler das Risiko tragen soll ist fernliegend. Wird ein Künstler über eine gesamte Saison verpflichtet wird er eher nicht das Risiko übernehmen, dass alle Auftritte wie geplant stattfinden. Ein Dienstvertrag ist somit naheliegender. Dieses Ergebnis ist aber natürlich nicht zwingend, sodass es immer auf die konkrete Auswertung der Umstände im Einzelfall ankommt. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
evanici
1.9.2023, 14:20:48
Ich persönlich tue mir leichter mit dem Begriff Tätigwerden ggü. Tätigkeit, da letztere irgendwie sprachlich näher am "Erfolg" dran ist und sich somit weniger gut für eine Abgrenzung eignet.
giuli
14.12.2023, 18:41:07
Erst wurde doch beschrieben, dass die weisungsgebundenheit oder selbstständigkeit nicht geeignet sind, um eine Abgrenzung vorzunehmen. Daher wundert es mich, dass im Ergebnis doch wieder diese Punkte als Gründe aufgeführt wurden?
hewehner
18.12.2023, 17:42:25
Es wurde nur festgehalten, dass die Abgrenzung nicht allein anhand des Kriteriums erfolgen kann. Als Indiz ist die Weisungsgebundenheit bzw. Selbstständigkeit aber geeignet. Hoffe das hilft :)