Zustimmungsverweigerung des Betriebsrates bei Einstellung

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Arbeitgeberin Astrid (A) will Stellenbewerber Sven (S) als Ersatz für die ausgeschiedene Schichtführerin Petra einstellen und beantragt die Zustimmung des Betriebsrates. Dieser will die Zustimmung verweigern, weil sonst der stellvertretenden Schichtführerin Gisela (G) die Beförderungschance entgeht.

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Einordnung des Falls

Zustimmungsverweigerung des Betriebsrates bei Einstellung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. In Betrieben mit regelmäßig mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen hat der Arbeitgeber den Betriebsrat umfassend über geplante Einstellungen zu unterrichten (§ 99 Abs. 1 BetrVG).

Genau, so ist das!

Sind in einem Betrieb regelmäßig mehr als 20 Arbeitnehmerinnen beschäftigt, die zur Wahl des Betriebsrates berechtigt sind, steigen die Beteiligungsrechte des Betriebsrates. Über die allgemeinen Beteiligungsrechte (§§ 92ff. BetrVG), stehen ihm zusätzliche Beteiligungsrechte bei bestimmten personellen Einzelmaßnahmen zu, darunter auch bei Neueinstellungen. Der Arbeitgeber ist hier insbesondere verpflichtet, alle relevanten (Bewerbungs-)Unterlagen auszuhändigen sowie Auskunft darüber zu geben, welcher Arbeitsplatz besetzt und welche Eingruppierung vorgenommen werden soll. Neben der Einstellung gehören auch die Versetzung, Eingruppierung und Umgruppierungen zu den umfassten Maßnahmen.
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2. Die Einstellung neuer Arbeitnehmerinnen bedarf in Betrieben mit mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen der Zustimmung des Betriebsrates (§ 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG).

Ja, in der Tat!

Die Verweigerung der Zustimmung ist das zentrale Druckmittel des Betriebsrates zur Verhinderung einer personellen Einzelmaßnahme. Hat der Betriebsrat wirksam die Zustimmung verweigert, so kann der Arbeitgeber die Maßnahme grundsätzlich erst umsetzen, wenn das Arbeitsgericht auf seinen Antrag die notwendige Zustimmung des Betriebsrates ersetzt hat. Einstellung meint übrigens nicht nur den Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages, sondern jede tatsächliche Eingliederung in den Betrieb. Auch der Einsatz eines überlassenen Leiharbeitnehmer fällt also darunter.

3. Dem Betriebsrat steht es frei, aus welchen Gründen er seine Zustimmung verweigert.

Nein!

Der Betriebsrat hat nur das Recht aus bestimmten, abschließend im Gesetz genannten Gründen, die Zustimmung zu der personellen Einzelmaßnahme zu verweigern (§ 99 Abs. 2, 3 BetrVG).Der Arbeitgeber ist also keineswegs der Willkür des Betriebsrates ausgeliefert. Vielmehr ist das Verweigerungsrecht eng umgrenzt.

4. Der Betriebsrat durfte vorliegend seine Zustimmung zu S' Einstellung verweigern, da der im Betrieb beschäftigten G durch die Einstellung die Aufstiegsmöglichkeit genommen wird (§ 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG).

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Verweigerung ist begründet, wenn die Einstellung mit Nachteilen für andere im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer einhergeht. Allerdings müssen diese Nachteile rechtlich relevant sein. Dies ist der Fall, wenn ansonsten eine Rechtsposition der anderen Arbeitnehmer gefährdet würde.Allein Gs enttäuschte Hoffnung darüber, nicht befördert zu werden, genügt noch nicht um ein Verweigerungsrecht des Betriebsrates zu begründen. Vielmehr bedürfte es irgendeiner gesicherten Rechtsposition. Der Betriebsrat darf seine Zustimmung nicht verweigern.Diese könnte zB aus einer vertraglichen Vereinbarung zwischen G und A stammen oder der in dem Betrieb gelebten Praxis (=betriebliche Übung), dass Beförderungsstellen mit Stellvertretern besetzt werden.
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