Befristeter Arbeitsvertrag § 14 Abs. 4 TzBfG


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Für ein neues Großprojekt suchte Arbeitgeberin A einen Fotografen. A und F schlossen formgerecht einen befristeten Arbeitsvertrag von 3 Monaten. Nun soll der Vertrag für weitere 3 Monate verlängert werden, da sich der Abschluss des Projektes verzögert.

Einordnung des Falls

Befristeter Arbeitsvertrag § 14 Abs. 4 TzBfG

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses ist ein Formerfordernis vorgesehen.

Genau, so ist das!

Das Teilzeitbefristungsgesetz sieht für die Wirksamkeit einer Befristung des Arbeitsverhältnisses ein Schriftformerfordernis vor (§ 14 Abs. 4 TzBfG). Umfasst sind jegliche Formen der Befristung, auch Altersgrenzen. Unerheblich ist die rechtliche Grundlage der Befristung. Das bedeutet, dass auch Befristungen erfasst werden, die gesetzlich vorgesehen sind. Ebenso unerheblich ist die Dauer der Befristung. Eine vereinbarte Befristung ist grundsätzlich an den Anforderungen des § 126 BGB zu messen.

2. Nur die erstmalige Befristung bedarf der Schriftform.

Nein, das trifft nicht zu!

Die formelle Anforderung der Schriftform bezieht sich nicht nur auf den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages, sondern auch auf die Verlängerung. Im Nachhinein erfolgte Verkürzungen der Dauer der Befristungen sind genauso wie die Vereinbarung eines korrigierten Beendigungszeitpunktes erfasst (unselbstständiger Annex-Vertrag). Die Verlängerung um drei Monate muss den Anforderungen an die Schriftform gerecht werden.

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FL

Flohm

29.8.2023, 12:54:21

Spricht §15 VI TzBfG nicht gegen die erneute Schriftform ?

Daniel (blabab45)

Daniel (blabab45)

7.10.2023, 15:16:19

Ohne Schriftform ist es halt definitiv kein „befristetes“ Arbeitsverhältnis mehr. Wenn man erneut drei Monate vereinbaren will, ist 15 Abs. 6 TzBfG eher ungeeignet.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

12.10.2023, 08:57:39

Hallo Flohm, wie Daniel schon richtig ausgeführt hat, betrifft § 15 Abs. 6 TzBfG lediglich den Fall, dass weitergearbeitet wird, ohne dass die Befristung verlängert wurde. Der Befristungszeitraum muss abgelaufen sein. Dies ist nicht der Fall, wenn eine erneute Befristung vereinbart wurde. Dass dies ohne weiteres möglich ist, zeigt auch die Regelung zur sachgrundlosen Befristung, die allerdings "nur" drei sachgrundlose Verlängerungen zulässt (vgl. § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


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