+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Bauzeichnerin B möchte ein Sabbatical nehmen. Da sie für ein Jahr ausfällt, sucht Arbeitgeber A eine Vertretung für sie. V und A einigen sich über den Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages. Allein die Befristungsabrede wird schriftlich fixiert und von beiden unterschrieben.
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Einordnung des Falls
Gegenstand/Umfang des Schriftformgebots, § 14 TzBfG
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses ist ein Formerfordernis vorgesehen.
Ja!
Das Teilzeitbefristungsgesetz sieht für die Wirksamkeit einer Befristung des Arbeitsverhältnisses ein Schriftformerfordernis vor (§ 14 Abs. 4 TzBfG). Umfasst sind jegliche Formen der Befristung, auch Altersgrenzen. Unerheblich ist die rechtliche Grundlage der Befristung. Das bedeutet, dass auch Befristungen erfasst werden, die gesetzlich vorgesehen sind. Ebenso unerheblich ist die Dauer der Befristung.
Eine vereinbarte Befristung ist grundsätzlich an den Anforderungen des § 126 BGB zu messen.
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2. Der gesamte Arbeitsvertrag muss der Schriftform unterliegen.
Nein, das ist nicht der Fall!
Allein die Befristungsvereinbarung unterliegt dem Schriftformerfordernis (§ 14 Abs. 4 TzBfG). Der Inhalt des Arbeitsvertrages insgesamt muss nicht den Anforderungen der Schriftform genügen. Ein Arbeitsvertrag kann grundsätzlich formfrei abgeschlossen werden. Der konkrete Umfang richtet sich nach der Art der Befristung. Die schriftliche Niederlegung der nach dem Kalender bestimmten Vertragsdauer ist für kalendermäßige Befristungen ausreichend. Ist eine Zweckbefristung vereinbart, so muss die Befristung entsprechend den Anforderungen nach § 126 BGB fixiert werden. Der Sachgrund der Befristung muss nach gefestigter Rechtsprechung des BAG hingegen nicht schriftlich festgehalten werden. Es bedarf der Ausstellung einer Urkunde und der Unterzeichnung durch den Aussteller.
3. Erfüllt die Befristungsabrede die Anforderungen an die Schriftform (§ 126 BGB)?
Ja, in der Tat!
Zur Wahrung der Schriftform bedarf es der Ausstellung einer Urkunde und der Unterzeichnung durch den Aussteller. Die Unterzeichnung kann durch eigenhändige Namensunterschrift oder durch notariell beglaubigtes Handzeichen erfolgen. Die Urkunde erfordert eine dauerhafte Verkörperung von Schriftzeichen auf einem geeigneten Schreibmaterial. Die Unterschrift schließt den Urkundentext räumlich ab. Bei Verträgen ist zusätzlich § 126 Abs. 2 BGB zu beachten. Die Befristungsabrede ist schriftlich auf einer Urkunde fixiert und wurde von V und A eigenhändig unterzeichnet.
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