Gegenstand/Umfang des Schriftformgebots, § 14 TzBfG
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Bauzeichnerin B möchte ein Sabbatical nehmen. Da sie für ein Jahr ausfällt, sucht Arbeitgeber A eine Vertretung für sie. V und A einigen sich über den Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages. Allein die Befristungsabrede wird schriftlich fixiert und von beiden unterschrieben.
Einordnung des Falls
Gegenstand/Umfang des Schriftformgebots, § 14 TzBfG
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses ist ein Formerfordernis vorgesehen.
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Ja!
2. Der gesamte Arbeitsvertrag muss der Schriftform unterliegen.
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Nein, das ist nicht der Fall!
3. Erfüllt die Befristungsabrede die Anforderungen an die Schriftform (§ 126 BGB)?
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Ja, in der Tat!
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LDS
26.8.2023, 12:39:40
Was versteht man unter der Bezeichnung „Befristungsabrede“ lediglich die Vereinbarung im Hinblick auf ein befristetes Arbeitsverhältnis? Hätte hier nicht zusätzlich noch die einjährige Befristung schriftlich festgehalten werden müssen, um dem Formerfordernis gerecht zu werden? Danke schon mal!
Lukas_Mengestu
12.10.2023, 08:36:17
Hallo LDS, in der Tat muss die Länge der Befristung schriftlich festgehalten werden. Um unsere Sachverhalte kurz und prägnant zu halten, ist die Illustration bei Jurafuchs Teil des Sachverhalts. Aus dieser geht hervor, dass hier eine Vereinbarung einer einjährigen Befristung vorliegt :-). Damit wurden die Formanforderungen für eine wirksame Befristung hier gewahrt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Peter im Pech
5.12.2023, 12:18:52
Müsste an dieser Stelle nicht auch der Zweck nach §126 schriftlich fixiert werden? Also zwecks der Vertretung der B, die ein einjähriges Sabbatjahr antritt (§ 14 I Nr. 3 TzBfG)
Peter im Pech
5.12.2023, 12:20:57
Ihr schreibt ja in eurer Lösung, „ist eine Zweckbefristung vereinbart, so muss der Zweck entsprechend § 126 fixiert werden“.
Nora Mommsen
7.12.2023, 11:09:13
Hallo Peter im Pech, danke für deine Frage! Das Schriftformerfordernis aus § 14 Abs. 4 TzBfG bezieht sich lediglich auf die Befristung selber. Es entspricht mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des BAG, dass weder angegeben werden welcher Sachgrund oder Zweck vorliegt. Lediglich die Parteien des Arbeitsvertrages und die genauen Rahmendaten der Befristung müssen hieraus hervorgehen. Die Formulierung hierzu ist ungenau, wir haben sie nochmal überarbeitet. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Johnny Monaco
15.4.2024, 16:52:31
hat Weile gedauert bis ich drauf kam, dass sabbatical nen sabbatjahr und keine Droge ist xD