Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Formfreiheit und Grenzen

Gegenstand/Umfang des Schriftformgebots, § 14 TzBfG

Gegenstand/Umfang des Schriftformgebots, § 14 TzBfG

10. Dezember 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Bauzeichnerin B möchte ein Sabbatical nehmen. Da sie für ein Jahr ausfällt, sucht Arbeitgeber A eine Vertretung für sie. V und A einigen sich über den Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages. Allein die Befristungsabrede wird schriftlich fixiert und von beiden unterschrieben.

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Einordnung des Falls

Gegenstand/Umfang des Schriftformgebots, § 14 TzBfG

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses ist ein Formerfordernis vorgesehen.

Ja!

Das Teilzeitbefristungsgesetz sieht für die Wirksamkeit einer Befristung des Arbeitsverhältnisses ein Schriftformerfordernis vor (§ 14 Abs. 4 TzBfG). Umfasst sind jegliche Formen der Befristung, auch Altersgrenzen. Unerheblich ist die rechtliche Grundlage der Befristung. Das bedeutet, dass auch Befristungen erfasst werden, die gesetzlich vorgesehen sind. Ebenso unerheblich ist die Dauer der Befristung. Eine vereinbarte Befristung ist grundsätzlich an den Anforderungen des § 126 BGB zu messen.
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2. Der gesamte Arbeitsvertrag muss der Schriftform unterliegen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Allein die Befristungsvereinbarung unterliegt dem Schriftformerfordernis (§ 14 Abs. 4 TzBfG). Der Inhalt des Arbeitsvertrages insgesamt muss nicht den Anforderungen der Schriftform genügen. Ein Arbeitsvertrag kann grundsätzlich formfrei abgeschlossen werden. Der konkrete Umfang richtet sich nach der Art der Befristung. Die schriftliche Niederlegung der nach dem Kalender bestimmten Vertragsdauer ist für kalendermäßige Befristungen ausreichend. Ist eine Zweckbefristung vereinbart, so muss die Befristung entsprechend den Anforderungen nach § 126 BGB fixiert werden. Der Sachgrund der Befristung muss nach gefestigter Rechtsprechung des BAG hingegen nicht schriftlich festgehalten werden. Es bedarf der Ausstellung einer Urkunde und der Unterzeichnung durch den Aussteller.

3. Erfüllt die Befristungsabrede die Anforderungen an die Schriftform (§ 126 BGB)?

Ja, in der Tat!

Zur Wahrung der Schriftform bedarf es der Ausstellung einer Urkunde und der Unterzeichnung durch den Aussteller. Die Unterzeichnung kann durch eigenhändige Namensunterschrift oder durch notariell beglaubigtes Handzeichen erfolgen. Die Urkunde erfordert eine dauerhafte Verkörperung von Schriftzeichen auf einem geeigneten Schreibmaterial. Die Unterschrift schließt den Urkundentext räumlich ab. Bei Verträgen ist zusätzlich § 126 Abs. 2 BGB zu beachten. Die Befristungsabrede ist schriftlich auf einer Urkunde fixiert und wurde von V und A eigenhändig unterzeichnet.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

LDS

LDS

26.8.2023, 12:39:40

Was versteht man unter der Bezeichnung „Befristungsabrede“ lediglich die Vereinbarung im Hinblick auf ein befristetes Arbeitsverhältnis? Hätte hier nicht zusätzlich noch die einjährige Befristung schriftlich festgehalten werden müssen, um dem Formerfordernis gerecht zu werden? Danke schon mal!

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

12.10.2023, 08:36:17

Hallo LDS, in der

Tat

muss die Länge der Befristung schriftlich festgehalten werden. Um unsere Sachverhalte kurz und prägnant zu halten, ist die Illustration bei Jurafuchs Teil des Sachverhalts. Aus dieser geht hervor, dass hier eine Vereinbarung einer einjährigen Befristung vorliegt :-). Damit wurden die Formanforderungen für eine wirksame Befristung hier gewahrt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Peter im Pech

Peter im Pech

5.12.2023, 12:18:52

Müsste an dieser Stelle nicht auch der Zweck nach §126 schriftlich fixiert werden? Also zwecks der Vertretung der B, die ein einjähriges Sabbatjahr antritt (§ 14 I Nr. 3 TzBfG)

Peter im Pech

Peter im Pech

5.12.2023, 12:20:57

Ihr schreibt ja in eurer Lösung, „ist eine Zweckbefristung vereinbart, so muss der Zweck entsprechend § 126 fixiert werden“.

Nora Mommsen

Nora Mommsen

7.12.2023, 11:09:13

Hallo Peter im Pech, danke für deine Frage! Das Schriftformerfordernis aus

§ 14 Abs. 4 TzBfG

bezieht sich lediglich auf die Befristung selber. Es entspricht mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des BAG, dass weder angegeben werden welcher Sachgrund oder Zweck vorliegt. Lediglich die Parteien des Arbeitsvertrages und die genauen Rahmendaten der Befristung müssen hieraus hervorgehen. Die Formulierung hierzu ist ungenau, wir haben sie nochmal überarbeitet. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Whale

Whale

12.9.2024, 08:21:42

Befristung und der Zweck (als Grund) hängen aber hier unmittelbar zusammen und können kaum getrennt werden. Wie sollte das denn sonst dem Schriftformerfordernis gemäß fixiert werden? Ich sehe die Frage von Peter im Pech damit immer noch nicht beantwortet :/

M0NAC0

M0NAC0

15.4.2024, 16:52:31

hat Weile gedauert bis ich drauf kam, dass sabbatical nen sabbatjahr und keine Droge ist xD

Lord Denning

Lord Denning

17.6.2024, 09:35:29

Wäre die Befristung nicht schriftlich festgelegt, wäre Befristung dann selbst nichtig, der Arbeitsvertrag damit auf unbestimmte Zeit geschlossen, oder wäre das gesamte Rechtsverhältnis nichtig und dann die

Lehre vom fehlerhaften Arbeitsverhältnis

anwendbar?

Tobias Krapp

Tobias Krapp

9.11.2024, 23:40:25

Hallo @[Lord Denning](222886), danke für diese wichtige Nachfrage! Zum Verständnis erst die Grundregel: Normalerweise würde sich die Antwort auf deine Frage nach §§ 125,

139 BGB

richten. Die Befristungsabrede wäre nach § 125 S. 1 BGB nichtig. Nach §

139 BGB

würde die Unwirksamkeit der Befristung die Nichtigkeit des Arbeitsvertrages insgesamt herbeiführen, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne die Befristung vorgenommen worden wäre - was wohl kaum jemals anzunehmen sein würde. Dementsprechend wäre, wenn §

139 BGB

maßgeblich wäre, regelmäßig der Arbeitsvertrag insgesamt nichtig. Das wäre aber eine sehr seltsame Rechtsfolge: Der Arbeitnehmer wäre seinen Vertrag los. Das würde insbesondere heißen, er könnte sich nicht auf die Kündigungsschutzvorschriften berufen. Und dass diese "umgangen" werden ist ja gerade Gefahr einer Befristung. Gerade deswegen will das TzBfG eine Befristung nur unter strengen Voraussetzungen zulassen. Ziel ist Arbeitnehmerschutz. Dass bei einer unwirksamen Befristung (gleich ob sachlich oder wie in deinem fiktiven Fall formell) der Arbeitsvertrag dann insgesamt nichtig wäre, verträgt sich mit diesem Gedanken absolut nicht. Deswegen hat schon früher das BAG bei unwirksamen Befristungen angenommen, dass anstelle des befristeten Arbeitsverhältnisses ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Dauer tritt. Das hat mittlerweile der Gesetzgeber in Gesetz gegossen: Nach § 16 S. 1 TzBfG gilt das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit geschlossen. § 16 S. 1 TzBfG ist also eine Ausnahme zu §

139 BGB

und deswegen hier vorrangig. Ich hoffe, das hat weitergeholfen! Viele Grüße - für das Jurafuchsteam - Tobias

AN

Antonia

17.11.2024, 22:18:36

„Die schriftliche Niederlegung der nach dem Kalender bestimmten Vertragsdauer ist für kalendermäßige Befristungen ausreichend. Ist eine Zweckbefristung vereinbart, so muss die Befristung entsprechend den Anforderungen nach § 126 BGB fixiert werden.“ Was ist der Unterschied zwischen einer kalendermäßigen Befristung und einer Zweckbefristung? Habe ich das richtig verstanden, dass eine Zweckbefristung dem Schriftformerfordernis nach §14 IV TzBfG unterliegt und somit die Ausstellung einer schriftlichen Urkunde und eigenhändige Unterschrift erforderlich ist, wohingegen bei einer kalendermäßigen Befristung die Ausstellung einer schriftlichen Urkunde ausreicht? Woher entnimmt man diese Unterscheidung? Und könnt ihr bitte die Gesetzesanknüpfung hierfür nennen?

DAN

Daniel

28.11.2024, 13:03:45

Hier wäre der Hinweis auf § 2 NachwG der Vollständigkeit halber schön, wonach eben zumindest die Niederschrift des Arbeitsvertrag notwendig ist.


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