Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
Formfreiheit und Grenzen
Gegenstand/Umfang des Schriftformgebots, § 14 TzBfG
Gegenstand/Umfang des Schriftformgebots, § 14 TzBfG
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Bauzeichnerin B möchte ein Sabbatical nehmen. Da sie für ein Jahr ausfällt, sucht Arbeitgeber A eine Vertretung für sie. V und A einigen sich über den Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages. Allein die Befristungsabrede wird schriftlich fixiert und von beiden unterschrieben.
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Einordnung des Falls
Gegenstand/Umfang des Schriftformgebots, § 14 TzBfG
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses ist ein Formerfordernis vorgesehen.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der gesamte Arbeitsvertrag muss der Schriftform unterliegen.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Erfüllt die Befristungsabrede die Anforderungen an die Schriftform (§ 126 BGB)?
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
LDS
26.8.2023, 12:39:40
Was versteht man unter der Bezeichnung „Befristungsabrede“ lediglich die Vereinbarung im Hinblick auf ein befristetes Arbeitsverhältnis? Hätte hier nicht zusätzlich noch die einjährige Befristung schriftlich festgehalten werden müssen, um dem Formerfordernis gerecht zu werden? Danke schon mal!
Lukas_Mengestu
12.10.2023, 08:36:17
Hallo LDS, in der Tat muss die Länge der Befristung schriftlich festgehalten werden. Um unsere Sachverhalte kurz und prägnant zu halten, ist die Illustration bei Jurafuchs Teil des Sachverhalts. Aus dieser geht hervor, dass hier eine Vereinbarung einer einjährigen Befristung vorliegt :-). Damit wurden die Formanforderungen für eine wirksame Befristung hier gewahrt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Peter im Pech
5.12.2023, 12:18:52
Müsste an dieser Stelle nicht auch der Zweck nach §126 schriftlich fixiert werden? Also zwecks der Vertretung der B, die ein einjähriges Sabbatjahr antritt (§ 14 I Nr. 3 TzBfG)
Peter im Pech
5.12.2023, 12:20:57
Ihr schreibt ja in eurer Lösung, „ist eine Zweckbefristung vereinbart, so muss der Zweck entsprechend § 126 fixiert werden“.
Nora Mommsen
7.12.2023, 11:09:13
Hallo Peter im Pech, danke für deine Frage! Das Schriftformerfordernis aus § 14 Abs. 4 TzBfG bezieht sich lediglich auf die Befristung selber. Es entspricht mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des BAG, dass weder angegeben werden welcher Sachgrund oder Zweck vorliegt. Lediglich die Parteien des Arbeitsvertrages und die genauen Rahmendaten der Befristung müssen hieraus hervorgehen. Die Formulierung hierzu ist ungenau, wir haben sie nochmal überarbeitet. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Whale
12.9.2024, 08:21:42
Befristung und der Zweck (als Grund) hängen aber hier unmittelbar zusammen und können kaum getrennt werden. Wie sollte das denn sonst dem Schriftformerfordernis gemäß fixiert werden? Ich sehe die Frage von Peter im Pech damit immer noch nicht beantwortet :/
M0NAC0
15.4.2024, 16:52:31
hat Weile gedauert bis ich drauf kam, dass sabbatical nen sabbatjahr und keine Droge ist xD
Lord Denning
17.6.2024, 09:35:29
Wäre die Befristung nicht schriftlich festgelegt, wäre Befristung dann selbst nichtig, der Arbeitsvertrag damit auf unbestimmte Zeit geschlossen, oder wäre das gesamte Rechtsverhältnis nichtig und dann die
Lehre vom fehlerhaften Arbeitsverhältnisanwendbar?
Tobias Krapp
9.11.2024, 23:40:25
Hallo @[Lord Denning](222886), danke für diese wichtige Nachfrage! Zum Verständnis erst die Grundregel: Normalerweise würde sich die Antwort auf deine Frage nach §§ 125, 139 BGB richten. Die Befristungsabrede wäre nach § 125 S. 1 BGB nichtig. Nach § 139 BGB würde die Unwirksamkeit der Befristung die Nichtigkeit des Arbeitsvertrages insgesamt herbeiführen, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne die Befristung vorgenommen worden wäre - was wohl kaum jemals anzunehmen sein würde. Dementsprechend wäre, wenn § 139 BGB maßgeblich wäre, regelmäßig der Arbeitsvertrag insgesamt nichtig. Das wäre aber eine sehr seltsame Rechtsfolge: Der Arbeitnehmer wäre seinen Vertrag los. Das würde insbesondere heißen, er könnte sich nicht auf die Kündigungsschutzvorschriften berufen. Und dass diese "umgangen" werden ist ja gerade Gefahr einer Befristung. Gerade deswegen will das TzBfG eine Befristung nur unter strengen Voraussetzungen zulassen. Ziel ist Arbeitnehmerschutz. Dass bei einer unwirksamen Befristung (gleich ob sachlich oder wie in deinem fiktiven Fall formell) der Arbeitsvertrag dann insgesamt nichtig wäre, verträgt sich mit diesem Gedanken absolut nicht. Deswegen hat schon früher das BAG bei unwirksamen Befristungen angenommen, dass anstelle des befristeten Arbeitsverhältnisses ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Dauer tritt. Das hat mittlerweile der Gesetzgeber in Gesetz gegossen: Nach § 16 S. 1 TzBfG gilt das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit geschlossen. § 16 S. 1 TzBfG ist also eine Ausnahme zu § 139 BGB und deswegen hier vorrangig. Ich hoffe, das hat weitergeholfen! Viele Grüße - für das Jurafuchsteam - Tobias
Antonia
17.11.2024, 22:18:36
„Die schriftliche Niederlegung der nach dem Kalender bestimmten Vertragsdauer ist für kalendermäßige Befristungen ausreichend. Ist eine Zweckbefristung vereinbart, so muss die Befristung entsprechend den Anforderungen nach § 126 BGB fixiert werden.“ Was ist der Unterschied zwischen einer kalendermäßigen Befristung und einer Zweckbefristung? Habe ich das richtig verstanden, dass eine Zweckbefristung dem Schriftformerfordernis nach §14 IV TzBfG unterliegt und somit die Ausstellung einer schriftlichen Urkunde und eigenhändige Unterschrift erforderlich ist, wohingegen bei einer kalendermäßigen Befristung die Ausstellung einer schriftlichen Urkunde ausreicht? Woher entnimmt man diese Unterscheidung? Und könnt ihr bitte die Gesetzesanknüpfung hierfür nennen?