Gegenstand/Umfang des Schriftformgebots, § 14 TzBfG


+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Bauzeichnerin B möchte ein Sabbatical nehmen. Da sie für ein Jahr ausfällt, sucht Arbeitgeber A eine Vertretung für sie. V und A einigen sich über den Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages. Allein die Befristungsabrede wird schriftlich fixiert und von beiden unterschrieben.

Einordnung des Falls

Gegenstand/Umfang des Schriftformgebots, § 14 TzBfG

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses ist ein Formerfordernis vorgesehen.

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Ja!

Das Teilzeitbefristungsgesetz sieht für die Wirksamkeit einer Befristung des Arbeitsverhältnisses ein Schriftformerfordernis vor (§ 14 Abs. 4 TzBfG). Umfasst sind jegliche Formen der Befristung, auch Altersgrenzen. Unerheblich ist die rechtliche Grundlage der Befristung. Das bedeutet, dass auch Befristungen erfasst werden, die gesetzlich vorgesehen sind. Ebenso unerheblich ist die Dauer der Befristung. Eine vereinbarte Befristung ist grundsätzlich an den Anforderungen des § 126 BGB zu messen.

2. Der gesamte Arbeitsvertrag muss der Schriftform unterliegen.

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Nein, das ist nicht der Fall!

Allein die Befristungsvereinbarung unterliegt dem Schriftformerfordernis (§ 14 Abs. 4 TzBfG). Der Inhalt des Arbeitsvertrages insgesamt muss nicht den Anforderungen der Schriftform genügen. Ein Arbeitsvertrag kann grundsätzlich formfrei abgeschlossen werden. Der konkrete Umfang richtet sich nach der Art der Befristung. Die schriftliche Niederlegung der nach dem Kalender bestimmten Vertragsdauer ist für kalendermäßige Befristungen ausreichend. Ist eine Zweckbefristung vereinbart, so muss die Befristung entsprechend den Anforderungen nach § 126 BGB fixiert werden. Der Sachgrund der Befristung muss nach gefestigter Rechtsprechung des BAG hingegen nicht schriftlich festgehalten werden. Es bedarf es der Ausstellung einer Urkunde und der Unterzeichnung durch den Aussteller.

3. Erfüllt die Befristungsabrede die Anforderungen an die Schriftform (§ 126 BGB)?

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Ja, in der Tat!

Zur Wahrung der Schriftform bedarf es der Ausstellung einer Urkunde und der Unterzeichnung durch den Aussteller. Die Unterzeichnung kann durch eigenhändige Namensunterschrift oder durch notariell beglaubigtes Handzeichen erfolgen. Die Urkunde erfordert eine dauerhafte Verkörperung von Schriftzeichen auf einem geeigneten Schreibmaterial. Die Unterschrift schließt den Urkundentext räumlich ab. Bei Verträgen ist zusätzlich § 126 Abs. 2 BGB zu beachten. Die Befristungsabrede ist schriftlich auf einer Urkunde fixiert und wurde von V und A eigenhändig unterzeichnet.

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LDS

LDS

26.8.2023, 12:39:40

Was versteht man unter der Bezeichnung „Befristungsabrede“ lediglich die Vereinbarung im Hinblick auf ein befristetes Arbeitsverhältnis? Hätte hier nicht zusätzlich noch die einjährige Befristung schriftlich festgehalten werden müssen, um dem Formerfordernis gerecht zu werden? Danke schon mal!

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

12.10.2023, 08:36:17

Hallo LDS, in der Tat muss die Länge der Befristung schriftlich festgehalten werden. Um unsere Sachverhalte kurz und prägnant zu halten, ist die Illustration bei Jurafuchs Teil des Sachverhalts. Aus dieser geht hervor, dass hier eine Vereinbarung einer einjährigen Befristung vorliegt :-). Damit wurden die Formanforderungen für eine wirksame Befristung hier gewahrt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Peter im Pech

Peter im Pech

5.12.2023, 12:18:52

Müsste an dieser Stelle nicht auch der Zweck nach §126 schriftlich fixiert werden? Also zwecks der Vertretung der B, die ein einjähriges Sabbatjahr antritt (§ 14 I Nr. 3 TzBfG)

Peter im Pech

Peter im Pech

5.12.2023, 12:20:57

Ihr schreibt ja in eurer Lösung, „ist eine Zweckbefristung vereinbart, so muss der Zweck entsprechend § 126 fixiert werden“.

Nora Mommsen

Nora Mommsen

7.12.2023, 11:09:13

Hallo Peter im Pech, danke für deine Frage! Das Schriftformerfordernis aus § 14 Abs. 4 TzBfG bezieht sich lediglich auf die Befristung selber. Es entspricht mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des BAG, dass weder angegeben werden welcher Sachgrund oder Zweck vorliegt. Lediglich die Parteien des Arbeitsvertrages und die genauen Rahmendaten der Befristung müssen hieraus hervorgehen. Die Formulierung hierzu ist ungenau, wir haben sie nochmal überarbeitet. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

JM

Johnny Monaco

15.4.2024, 16:52:31

hat Weile gedauert bis ich drauf kam, dass sabbatical nen sabbatjahr und keine Droge ist xD


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