Vertrag (vor § 145 BGB)
Die Rechtsgeschäftslehre baut auf drei Grundbegriffen auf: Willenserklärung, Rechtsgeschäft und Vertrag. Was versteht man unter einem Vertrag?
Der Vertrag ist ein Rechtsgeschäft, das aus inhaltlich übereinstimmenden, mit Bezug aufeinander abgegebenen Willenserklärungen für mindestens zwei Personen besteht.