Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Stellvertretung

Erfüllung einer Verbindlichkeit

Erfüllung einer Verbindlichkeit

4. April 2025

27 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

A und B haben formwirksam einen notariell beurkundeten Kaufvertrag über ein Grundstück geschlossen (§§ 433, 311b Abs. 1 S. 1 BGB). Da A sehr beschäftigt ist, bevollmächtigt er B, ihn bei der Auflassung (§§ 873, 925 BGB) zu vertreten.

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Einordnung des Falls

Erfüllung einer Verbindlichkeit

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ein Verpflichtungsgeschäft über die Übertragung oder den Erwerb des Eigentums an einem Grundstücks ist formpflichtig, bedarf nämlich der notariellen Beurkundung (§§ 311b Abs. 1 S. 1 BGB, 128 BGB).

Ja!

Nach § 311b Abs. 1 S. 1 BGB muss ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, notariell beurkundet werden. Die Wirksamkeit der Beurkundung richtet sich nach dem Beurkundungsgesetz (BeurkG). Die Formunwirksamkeit eines solchen Vertrags kann allerdings geheilt werden, wenn die Auflassung und Eintragung dennoch erfolgt (§ 311b Abs. 1 S. 2 BGB). Grund hierfür ist, dass mit der Erfüllung des Vertrages die Beratungs-, Hinweis- und Beweisfunktion der notariellen Beurkundung nicht mehr erforderlich sind.
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2. Die Stellvertretung bei der Auflassung (§§ 873, 925 BGB) ist zulässig.

Genau, so ist das!

Der Erwerb von Grundstückseigentum oder dessen Belastung erfolgt durch Einigung und Eintragung (§ 873). Die Einigung nennt sich Auflassung und muss bei Anwesenheit beider Teile vor der zuständigen Stelle erklärt werden (§ 925 Abs. 1 S. 1 BGB). Zuständige Stelle ist jeder deutsche Notar (§ 925 Abs. 1 S. 2 BGB). Der Wortlaut des Gesetzes erfordert dabei allerdings in § 925 Abs. 1 S. 1 BGB nur die Anwesenheit beider Teile und keine höchstpersönliche Anwesenheit. Damit ist auch grundsätzlich die Stellvertretung im Rahmen der Auflassung möglich. Die Anwendung der Grundsätze über das Geschäft für den, den es angeht, ist allerdings ausgeschlossen. Sofern eine solche Auflassungsvollmacht dem Käufer erteilt wird, wird teilweise entgegen § 167 Abs. 2 BGB zu Warnzwecken eine Formpflicht der Vollmacht angenommen. Dagegen wird eingewandt, dass § 925 Abs. 1 S. 1 BGB nur die gleichzeitige Anwesenheit verlange und die Formzwecke jedenfalls bei zeitlich vorgelagerter Beurkundung des Verpflichtungsgeschäfts nach § 311b Abs. 1 S. 1 BGB schon erfüllt seien.

3. B fehlt es an der Vertretungsmacht für die Erklärung der Auflassung für A, da es sich um ein Insichgeschäft handelt (§ 181 BGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Ein Insichgeschäft liegt vor, wenn der Stellvertreter ein Geschäft im Namen des Vertretenen entweder mit sich selbst im eigenen Namen (Selbstkontrahieren) oder mit einem Dritten abschließt, dessen Stellvertreter er ebenfalls ist (Mehrvertretung). Hier würde eine Konstellation des Selbstkontrahierens vorliegen. Allerdings sieht das Gesetz eine Ausnahme für die Erfüllung einer Verbindlichkeit vor (§ 181 BGB a.E.). In solchen Fällen - wie auch bei der vorliegenden Auflassung - liegt keine Interessenkollision vor, da keine neuen Verpflichtungen begründet werden, sondern nur eine bestehende Verbindlichkeit erfüllt wird.Darüber hinaus liegt in der Vollmacht zugleich eine konkludente Gestattung des Insichgeschäfts, weil das Geschäft, für das die Vollmacht erteilt wurde, hier nur als Insichgeschäft möglich ist.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

MO

Mona32145

11.5.2021, 09:02:00

Worin liegt hier die

Erfüllung einer Verbindlichkeit

?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

11.5.2021, 11:15:44

Hallo Mona, A ist aufgrund des Kaufvertrages verpflichtet, B das Grundstück zu übereignen. Zur Erfüllung dieser Verbindlichkeit bedarf es zunächst der Auflassung (=

dingliche Einigung

beim Grundstückserweb, § 925 Abs. 1 BGB). Da die Auflassung somit dazu dient, die schuldrechtliche Verpflichtung auf Übertragung des Grundstücks zu erfüllen, ist hier eine Vertretung durch B möglich und nicht als Insichgeschäft (§ 181 BGB) ausgeschlossen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

QUIG

QuiGonTim

7.4.2022, 16:07:45

Wie wäre der Fall zu beurteilen, wenn A und B den Kaufvertrag nicht notariell be

urkunde

n lassen hätten? Versteht man 311 Abs. 1 S. 2 BGB derart, dass die Formvorschrift des 311 Abs. 1 S. 1 BGB ihre Funktionen im Rahmen der Auflassung „nachholen“ kann, so kann diese Heilung im Falle der Selbstkontrahierung nicht vollzogen werden. Die Funktionen der Formvorschrift würden lediglich auf B wirken, der dann nach der Wertung des 181 BGB einem die Vertretungsmacht ausschließenden Interessenkonflikt unterliegt. M.E. würde es also hier den Wertungen des Gesetzes widersprechen, eine wirksame Übereignung anzunehmen. Was wäre der richtige Anknüpfungspunkt? Ein Ausschluss der Heilung gem. 311 Abs. 1 S. 2 BGB oder eine unwirksame Stellvertretung mangels Vertretungsmacht?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

8.4.2022, 14:45:53

Hallo QuiGonTim, schöne Abwandlung :D Aber keine Sorge, auch hierfür lässt sich eine Lösung finden. In der Tat kommt man hier über die "

Erfüllung einer Verbindlichkeit

" nicht wirklich weiter. Denn soweit diese

schwebend unwirksam

ist, ist sie nicht geeignet über § 181 BGB hinwegzuhelfen. Allerdings ist die

Erfüllung einer Verbindlichkeit

nicht die einzige Möglichkeit § 181 BGB auszuhebeln. Der Vertretene kann dem Vertreter schlicht und ergreifend gestatten, ein Insichgeschäft vorzunehmen. Die Gestattung ist insoweiit ein einseitiges

Rechtsgeschäft

und erfolgt durch eine empfangsbedürftige Willenserklärung des Vertretenen gegenüber dem Vertreter. Die Vertretungsmacht des Vertreters wird damit erweitert. Dies muss nicht zwingend ausdrücklich erfolgen. Vielmehr ist von einer

konkludent

en Gestattung besonders in Fällen auszugehen, in denen das Vertretergeschäft, für das eine Vollmacht erteilt wurde, nur als Insichgeschäft möglich ist (Schubert, in: MüKo-BGB, 9.A. 2021, § 181 RdNr. 77). Diesen Fall haben wir hier vorliegen, d.h. selbst wenn der Kaufvertrag formunwirksam wäre, so gelangt man hier zur wirksamen Auflassung und einer Heilung des Vertrages. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

QUIG

QuiGonTim

8.4.2022, 14:48:22

@[

Lukas Mengestu

](136780) Danke für die Klärung. Da habe ich wohl etwas zu kompliziert gedacht.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

10.4.2022, 12:55:58

@QuiGonTim, sehr gerne :-)

FW

FW

5.11.2024, 22:35:35

Hi, irgendwie finde ich das Ergebnis nicht vertretbar. Vom Wortlaut her liegt zwar nach § 181 kein Insichgeschäft vor, da die Abgabe der Auflassungserklärung nur die

Erfüllung einer Verbindlichkeit

ist. Jedoch finde ich kann hier durchaus eine Interessenkollision gesehen werden. Der Notar soll ja gerade beide Parteien über die Gefahren und rechtlichen Konsequenzen aufklären und nur wenn beide sich dann einig sind, wird die Auflassung einvernehmlich erklärt. Zwar ist die Stellvertretung per se beim §.925 nicht ausgeschlossen ( „beide Teile“), da keine höchstpersönliche Anwesenheit verlangt wird, jedoch kann in dieser Konstellation durchaus ein Interessenkonflikt entstehen. Wenn sich z.B. erst beim Notar herausstellt, dass das Grundstück mit einer Hypothek belastet ist oder an einen Dritten vermietet wird, besteht doch die Gefahr, dass der Verkäufer dennoch die Auflassungserklärung im Namen des Käufers abgibt, selbst wenn dies für diesen nachteilig ist. Denn für den Verkäufer ist das ja irrelevant. Ein objektiver Dritter als Stellvertreter würde hier jedoch mehr die Interessen des Käufers berücksichtigen.

CO

cornelius.spans

4.12.2024, 21:28:05

Hi, dass das hier durchgeführte

Rechtsgeschäft

(Auflassung) ausschließlich in der

Erfüllung einer Verbindlichkeit

besteht, lässt nur die Rechtsfolge des § 181 BGB entfallen. Der Vertreter kann also ausnahmsweise wirksam ein Insichgeschäft vornehmen. Es liegt aber weiterhin ein Insichgeschäft vor. § 181 BGB will auch Interessenkonflikte sowie unter derartigen Umständen entstandene

Rechtsgeschäft

e nicht grundsätzlich verhindern. Die Norm hat eher eine Warn- bzw. Schutzfunktion für den Vertretenen. Besonders "gefährlich", also für Interessenskonflikte anfällig sind

Verpflichtungsgeschäfte

, da hierbei Leistung und Gegenleistung vereinbart werden. Aber selbst hier sind Insichgeschäfte zulässig. Der Vertretene muss dies aber besonders "gestatten" (§ 181 BGB). Ist dies nicht erfolgt, ist der Vertreter ohne Vertretungsmacht; die Folgen eines Vertragsschlusses ergeben sich dann aus den §§ 177, 179 BGB. Erfüllungsgeschäfte sind weniger gefährlich, da hier nur bereits zuvor vereinbarte Verbindlichkeiten erfüllt werden. Deshalb lässt § 181 BGB hier Insichgeschäfte auch ohne besondere Gestattung durch den Vertretenen zu. Natürlich muss der Vertreter aber auch hier Vertretungsmacht haben, damit die Willenserklärung(en) der Vertreters für und gegen den Vertretenen gelten (§ 164 I BGB). Es liegt also weiterhin beim Vertretenen, ob er das Risiko eines Insichgeschäfts eingeht; er muss sich ja nicht oder zumindest nicht von dieser Person vertreten lassen. MfG

AG

Agnessa

27.3.2025, 13:01:51

Der Vertrag wird doch gerade bei dem Notar geschlossen, d.h. erst mit dem notariellen Vertragsschluss werden gegenseitige Verbindlichkeiten begründet. Erfüllung wäre doch erst die Eigentumsverschaffung. Wo liegt mein Denkfehler?


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