Erfüllung einer Verbindlichkeit
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A und B haben formwirksam einen notariell beurkundeten Kaufvertrag über ein Grundstück geschlossen (§§ 433, 311b Abs. 1 BGB). Da A sehr beschäftigt ist, bevollmächtigt er B ihn bei der Auflassung (§§ 873, 925 BGB) zu vertreten.
Einordnung des Falls
Erfüllung einer Verbindlichkeit
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die notarielle Beurkundung ist für die Formwirksamkeit eines Vertrags über die Übertragung von Eigentum an einem Grundstück erforderlich (§ 311b Abs. 1 BGB.
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Ja!
2. Die Stellvertretung bei der Auflassung (§§ 873, 925 BGB) ist zulässig.
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Genau, so ist das!
3. B fehlt es an der Vertretungsmacht für die Erklärung der Auflassung für A, da es sich um ein Insichgeschäft handelt (§ 181 BGB).
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurafuchs kostenlos testen
Mona32145
11.5.2021, 09:02:00
Worin liegt hier die Erfüllung einer Verbindlichkeit?

Lukas_Mengestu
11.5.2021, 11:15:44
Hallo Mona, A ist aufgrund des Kaufvertrages verpflichtet, B das Grundstück zu übereignen. Zur Erfüllung dieser Verbindlichkeit bedarf es zunächst der Auflassung (=dingliche Einigung beim Grundstückserweb, § 925 Abs. 1 BGB). Da die Auflassung somit dazu dient, die schuldrechtliche Verpflichtung auf Übertragung des Grundstücks zu erfüllen, ist hier eine Vertretung durch B möglich und nicht als Insichgeschäft (§ 181 BGB) ausgeschlossen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
QuiGonTim
7.4.2022, 16:07:45
Wie wäre der Fall zu beurteilen, wenn A und B den Kaufvertrag nicht notariell beurkunden lassen hätten? Versteht man 311 Abs. 1 S. 2 BGB derart, dass die Formvorschrift des 311 Abs. 1 S. 1 BGB ihre Funktionen im Rahmen der Auflassung „nachholen“ kann, so kann diese Heilung im Falle der Selbstkontrahierung nicht vollzogen werden. Die Funktionen der Formvorschrift würden lediglich auf B wirken, der dann nach der Wertung des 181 BGB einem die Vertretungsmacht ausschließenden Interessenkonflikt unterliegt. M.E. würde es also hier den Wertungen des Gesetzes widersprechen, eine wirksame Übereignung anzunehmen. Was wäre der richtige Anknüpfungspunkt? Ein Ausschluss der Heilung gem. 311 Abs. 1 S. 2 BGB oder eine unwirksame Stellvertretung mangels Vertretungsmacht?

Lukas_Mengestu
8.4.2022, 14:45:53
Hallo QuiGonTim, schöne Abwandlung :D Aber keine Sorge, auch hierfür lässt sich eine Lösung finden. In der Tat kommt man hier über die "Erfüllung einer Verbindlichkeit" nicht wirklich weiter. Denn soweit diese schwebend unwirksam ist, ist sie nicht geeignet über § 181 BGB hinwegzuhelfen. Allerdings ist die Erfüllung einer Verbindlichkeit nicht die einzige Möglichkeit § 181 BGB auszuhebeln. Der Vertretene kann dem Vertreter schlicht und ergreifend gestatten, ein Insichgeschäft vorzunehmen. Die Gestattung ist insoweiit ein einseitiges Rechtsgeschäft und erfolgt durch eine empfangsbedürftige Willenserklärung des Vertretenen gegenüber dem Vertreter. Die Vertretungsmacht des Vertreters wird damit erweitert. Dies muss nicht zwingend ausdrücklich erfolgen. Vielmehr ist von einer konkludenten Gestattung besonders in Fällen auszugehen, in denen das Vertretergeschäft, für das eine Vollmacht erteilt wurde, nur als Insichgeschäft möglich ist (Schubert, in: MüKo-BGB, 9.A. 2021, § 181 RdNr. 77). Diesen Fall haben wir hier vorliegen, d.h. selbst wenn der Kaufvertrag formunwirksam wäre, so gelangt man hier zur wirksamen Auflassung und einer Heilung des Vertrages. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
QuiGonTim
8.4.2022, 14:48:22
@[Lukas Mengestu](136780) Danke für die Klärung. Da habe ich wohl etwas zu kompliziert gedacht.

Lukas_Mengestu
10.4.2022, 12:55:58
@QuiGonTim, sehr gerne :-)