Übergabe der Kaufsache (§ 433 Abs. 1 BGB)


Definiere den Begriff „Übergabe“ einer Kaufsache (§ 433 Abs. 1 BGB):

Übergabe der Kaufsache bedeutet Übertragung des unmittelbaren Besitzes. Die Einräumung mittelbaren Besitzes oder die Abtretung des Herausgabeanspruches reicht nur dann aus, wenn im Kaufvertrag eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde.

Jurafuchs kostenlos testen

© Jurafuchs 2024