Übergabe der Kaufsache (§ 433 Abs. 1 BGB)
Definiere den Begriff „Übergabe“ einer Kaufsache (§ 433 Abs. 1 BGB):
Übergabe der Kaufsache bedeutet Übertragung des unmittelbaren Besitzes. Die Einräumung mittelbaren Besitzes oder die Abtretung des Herausgabeanspruches reicht nur dann aus, wenn im Kaufvertrag eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde.