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Lebensgestaltung durch belästigendes Anrufen mittels Telekommunikationsmittel (§ 238 Abs. 1 Nr. 2 StGB)
einfach
schwer98 % lösen richtig
9. Juli 2026
2 Kommentare
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
T ruft O trotz gerichtlich angeordnetem Kontaktverbot mehrmals täglich, darunter auch nachts an. O reagiert nicht auf Ts beharrliche Rückrufbitten auf ihrer Mailbox. O hat Angst vor T und zieht sich aus ihrem sozialen Leben vollends zurück.
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