Fälle & Rechtsprechung
Definitionen
Prüfungsschemata
Strafrecht > BT 3: Straftaten gegen Freiheit u.a.
Telekommunikationsmittel
T ruft O trotz gerichtlich angeordnetem Kontaktverbot mehrmals täglich, darunter auch nachts an. O reagiert nicht auf Ts beharrliche Rückrufbitten auf ihrer Mailbox. O hat Angst vor T und zieht sich aus ihrem sozialen Leben vollends zurück.
Bemerken der räumlichen Nähe
Der von O abservierte T klingelt seit zwei Wochen täglich um 18.00 Uhr bei der O, um sie wieder zurückzugewinnen. O bemerkt die Handlungen des T jedoch nicht, da sie zu diesem Zeitpunkt täglich ihrem Meditationsritual nachgeht und dazu Kopfhörer trägt.
Aufsuchen der räumlichen Nähe
Der von O abservierte T klingelt an drei aufeinanderfolgenden Tagen bei der O, um sie wieder zurückzugewinnen. O hört die Klingel jedoch aufgrund ihrer lauten Musik auf den Ohren nicht. O erfährt von den Handlungen erst ein paar Tage später durch ihre Nachbarin N.
Verschiedene Handlungsweisen
Der von O verschmähte T kontaktiert diese trotz gerichtlich angeordnetem Kontaktverbot einmal telefonisch. Zudem besucht er O einmal und lauert ihr am selben Tag beim abendlichen Spaziergang auf. O hat Angst vor T und verlässt daher die Wohnung abends nicht mehr.
Nachstellung nach § 238 StGB
Der von O verschmähte T kontaktiert diese mehrmals telefonisch. Trotz gerichtlich angeordnetem Kontaktverbot besucht er O mehrmals wöchentlich und lauert ihr täglich beim abendlichen Spaziergang auf. O hat Angst vor T und verlässt daher die Wohnung abends nicht mehr.
Der von O verschmähte T kontaktiert die O mehrmals telefonisch. O erwirkt ein Kontakt- und Näherungsverbot gegen T. Nichtsdestotrotz besucht er O mehrmals wöchentlich und ruft sie jede Nacht an.