Zivilrecht

Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)

Die echte GoA – Sonderfälle

Pflichtengebundener Geschäftsführer – Abschleppunternehmer

Pflichtengebundener Geschäftsführer – Abschleppunternehmer

22. Februar 2025

16 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

Als E von der Arbeit nach Hause kommt, stellt er verärgert fest, dass ein fremdes Auto in seiner Einfahrt steht. E lässt es von Abschleppdienst A abschleppen. Wie besprochen verlangt A hierfür € 300. Später stellt sich heraus, dass das Auto dem P gehört und er es dort geparkt hatte.

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Einordnung des Falls

Pflichtengebundener Geschäftsführer – Abschleppunternehmer

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A hat einen Anspruch auf Zahlung der Abschleppkosten in Höhe von €300 gegen E aus § 631 Abs. 1 BGB.

Ja!

Nach § 631 Abs. 1 BGB wird durch den Werkvertrag der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Indem E dem Abschleppdienst A den Auftrag erteilte, das Auto des P abzuschleppen, und A diesen Auftrag annahm, haben A und E einen Werkvertrag geschlossen. Als Vergütung waren € 300 vereinbart. Die sog. „Abschlepp-Fälle“ kommen immer wieder in verschiedensten Konstellationen im zweiten Examen dran. In diesem Zusammenhang werden oft auch die Ansprüche des zugeparkten Eigentümers gegen den Störer aus §§ 677, 683, 670 BGB wichtig (siehe hier) und des Störers gegen den Eigentümer aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB auf Ersatz der Kosten, die der Störer dem Abschleppdienst für die Herausgabe des Fahrzeugs zahlen musste. Zudem ist auch an eine Klage auf Herausgabe des KfZ gegen den Abschleppunternehmer zu denken. Denke all diese Konstellationen einmal in Ruhe durch!
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2. Nun stellt A fest, dass E pleite ist. Er möchte die €300 daher von P fordern. Ein solcher Aufwendungsersatzanspruch des A gegen P könnte sich aus §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB ergeben. Ist das Abschleppen für A ein auch-fremdes Geschäft?

Genau, so ist das!

Ein auch-fremdes Geschäft fällt nach außen erkennbar sowohl in den Rechts- und Interessenkreis eines anderen, als auch in denjenigen des Geschäftsführers selbst.Die Entfernung eines ohne Erlaubnis auf einem Privatgrundstück geparkten Autos ist ein Geschäft desjenigen, der es dort abgestellt hat. Er ist nach § 862 Abs. 1 S. 1 BGB und nach § 1004 BGB als Störer gegenüber dem Grundstückseigentümer dazu verpflichtet, die Störung zu beseitigen. Für einen stattdessen beauftragten Abschleppunternehmer ist das Abschleppen somit grundsätzlich ein fremdes Geschäft. Da dieser aber gleichzeitig vertraglich zur Durchführung verpflichtet ist, liegt auch ein eigenes Geschäft (nämlich: Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung) vor. Das Auto vom Grundstück des E zu entfernen ist grundsätzlich ein Geschäft des P. A war zum Entfernen vertraglich verpflichtet. Es handelt sich damit um ein auch-fremdes Geschäft für A.

3. As Fremdgeschäftsführungswille wird nach Auffassung des BGH widerlegbar vermutet.

Ja, in der Tat!

Der Fremdgeschäftsführungswille wird laut BGH bei auch fremden Geschäften genauso wie bei objektiv fremden Geschäften grundsätzlich widerlegbar vermutet. Eine gegebenenfalls hierdurch zu weitreichende Bejahung von Ansprüchen aus GoA werde durch wertende Korrekturen an anderen Stellen verhindert. Das Abschleppen stellt ein für A auch-fremdes Geschäft dar. Dieser Lösungsweg entspricht der BGH-Rechtsprechung. Nach Ansicht der Literatur wird der Fremdgeschäftsführungswille bei auch fremden Geschäften dagegen nicht widerlegbar vermutet, sondern muss positiv festgestellt werden. Vorliegend deutet nichts darauf hin, dass A Fremdgeschäftsführungswillen hatte. Vielmehr handelte er wohl mit Eigengeschäftsführungswillen, weil er seine vertragliche Verpflichtung gegenüber E erfüllen wollte. Nach der Ansicht der Lit. wäre Deine Prüfung also bereits an dieser Stelle zu Ende. Klausurtaktisch lohnt es sich daher i.d.R., der Ansicht des BGH zu folgen.

4. Die Grundvoraussetzungen einer echten GoA nach § 677 BGB sind (nach Ansicht des BGH) erfüllt.

Ja!

Nach § 677 BGB setzen Ansprüche aus echter GoA (egal, ob berechtigt oder unberechtigt) voraus, dass ein Geschäftsführer (1) ein fremdes Geschäft (2) mit Fremdgeschäftsführungswillen ausführt, (3) ohne vom Geschäftsherrn beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein. Das Abschleppen des Autos ist für A ein auch-fremdes Geschäft. Der Fremdgeschäftsführungswille wird – mangels entgegenstehender Anhaltspunkte – vermutet. P hat A weder zum Abschleppen beauftragt, noch war A gegenüber P sonst dazu berechtigt.

5. Da P durch das Abschleppen des Autos von seiner Beseitigungspflicht befreit wird, entspricht das Abschleppen seinem mutmaßlichen Willen und Interesse. Liegt daher eine berechtigte GoA i.S.d. § 683 S. 1 BGB vor?

Genau, so ist das!

Eine berechtigte GoA liegt nach § 683 S. 1 BGB vor, wenn die Geschäftsübernahme dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht. Du musst den wirklichen Wille des Geschäftsherrn dabei stets vorrangig prüfen. Sein mutmaßlicher Wille wird erst relevant, wenn sein wirklicher Wille nicht ermittelbar ist, weil er diesen nicht geäußert hat. Der mutmaßliche Wille des Geschäftsherrn ergibt sich in der Regel aus seinem objektiven Interesse. P konnte seinen Willen nicht äußern, da er abwesend war. Sein wirklicher Wille ist nicht feststellbar. Es kommt daher auf Ps mutmaßlichen Willen und das objektive Interesse an. P wurde durch das Abschleppen von seiner Beseitigungspflicht § 862 Abs. 1 S. 1 und nach § 1004 BGB befreit. Das Geschäft entspricht damit Ps mutmaßlichen Willen und objektiven Interesse. Es liegt eine berechtigte GoA gemäß § 683 S. 1 BGB vor, sodass grundsätzlich ein Aufwendungsersatzanspruch (§§ 677, 683 S. 1, 670 BGB) des A gegen P bestünde.Ausführlicheres zur Berechtigung i.S.d. § 683 BGB erfährst Du in den nächsten Aufgaben.

6. Besteht hier somit ein Aufwendungsersatzanspruch des A gegen P aus GoA nach §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB gerichtet auf Zahlung der €300?

Nein, das trifft nicht zu!

Laut BGH werde eine zu weitreichende Bejahung von Ansprüchen aus GoA durch die Vermutung des Fremdgeschäftsführungswillens bei auch fremden Geschäften durch Korrekturen an anderen Stellen verhindert. Eine solche Korrektur kommt unter anderem in Betracht, wenn der Geschäftsführer aufgrund eines Vertrages mit einem Dritten zur Ausführung des Geschäfts verpflichtet ist (= Fallgruppe des „pflichtgebundenen Geschäftsführers“). Sofern dieser Vertrag die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers und insbesondere die Entgeltfrage umfassend regle, werde ein Aufwendungsersatzanspruch aus GoA verdrängt. Der Vertrag zwischen E und A regelt die Entgeltfrage umfassend. Daneben kann A daher keinen Aufwendungsersatz aus GoA gegen P geltend machen, sondern er muss sich an seinen Vertragspartner E halten. Führe Dir noch einmal vor Augen: Allein das Interesse, dass A „an sein Geld kommt“ reicht nicht aus. Er muss sich an E halten, auch wenn das für A nachteiliger ist, als das Geld von P direkt zu verlangen.
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