Zivilrecht
Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)
Die echte GoA – Sonderfälle
Pflichtengebundener Geschäftsführer – Abschleppunternehmer
Pflichtengebundener Geschäftsführer – Abschleppunternehmer
22. Februar 2025
16 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Als E von der Arbeit nach Hause kommt, stellt er verärgert fest, dass ein fremdes Auto in seiner Einfahrt steht. E lässt es von Abschleppdienst A abschleppen. Wie besprochen verlangt A hierfür € 300. Später stellt sich heraus, dass das Auto dem P gehört und er es dort geparkt hatte.
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Einordnung des Falls
Pflichtengebundener Geschäftsführer – Abschleppunternehmer
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A hat einen Anspruch auf Zahlung der Abschleppkosten in Höhe von €300 gegen E aus § 631 Abs. 1 BGB.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Nun stellt A fest, dass E pleite ist. Er möchte die €300 daher von P fordern. Ein solcher Aufwendungsersatzanspruch des A gegen P könnte sich aus §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB ergeben. Ist das Abschleppen für A ein auch-fremdes Geschäft?
Genau, so ist das!
3. As Fremdgeschäftsführungswille wird nach Auffassung des BGH widerlegbar vermutet.
Ja, in der Tat!
4. Die Grundvoraussetzungen einer echten GoA nach § 677 BGB sind (nach Ansicht des BGH) erfüllt.
Ja!
5. Da P durch das Abschleppen des Autos von seiner Beseitigungspflicht befreit wird, entspricht das Abschleppen seinem mutmaßlichen Willen und Interesse. Liegt daher eine berechtigte GoA i.S.d. § 683 S. 1 BGB vor?
Genau, so ist das!
6. Besteht hier somit ein Aufwendungsersatzanspruch des A gegen P aus GoA nach §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB gerichtet auf Zahlung der €300?
Nein, das trifft nicht zu!
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