Geschäftsführer wird aufgrund eines nichtigen Vertrags tätig


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Klassisches Klausurproblem

Unternehmer U beauftragt Wirtschaftsprüferin W, eine Schuldensanierung seines Unternehmens durchzuführen. W erreicht bei den Gläubigern Schuldennachlässe. Weder U noch W erkennen, dass der Vertrag wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz nichtig war.

Einordnung des Falls

Geschäftsführer wird aufgrund eines nichtigen Vertrags tätig

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. W hat gegen U einen Anspruch auf Zahlung seiner Vergütung aus dem Beratungsvertrag.

Nein!

Vertragliche Ansprüche scheiden aus, da der Vertrag zwischen U und W gem. § 134 Abs. 1 BGB i.V.m. § 3 RDG (Rechtsdienstleistungsgesetz, Schönfelder Ergänzungsband Nr. 99) nichtig ist.

2. W kann von U Ersatz seiner Aufwendungen verlangen, wenn er einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB hat.

Genau, so ist das!

Voraussetzung für einen Aufwendungsersatzanspruch nach §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB ist, dass A (1) ein fremdes Geschäft (2) mit Fremdgeschäftsführungswillen, (3) ohne Auftrag oder einer sonstigen Berechtigung geführt hat und die (4) Geschäftsführung berechtigt war.

3. Indem W das Unternehmen des U saniert hat, hat sie "ein Geschäft besorgt" (§ 677 BGB).

Ja, in der Tat!

Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) begründet ein gesetzliches Schuldverhältnis. Sie liegt vor, wenn jemand (der Geschäftsführer) ein Geschäft für einen anderen (den Geschäftsherrn) besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein. Geschäftsbesorgung ist wie im Auftragsrecht (§ 662 BGB) weit zu verstehen und umfasst jede fremdnützige tatsächliche oder rechtsgeschäftliche Tätigkeit, auch von kurzer Dauer.Die Schuldsanierung eines Unternehmens ist eine rechtsgeschäftliche Tätigkeit. W hat ein Geschäft besorgt.

4. Die Schuldensanierung durch W stellt nach Ansicht der h.L. ein "objektiv fremdes Geschäft" dar (§ 677 BGB).

Nein!

Unter objektiv fremde Geschäfte fallen Tätigkeiten, die schon ihrem äußeren Erscheinungsbild nach in einen anderen Rechts- und Interessenkreis fallen.Die Regulierung der Schulden des U stellt nach Ansicht der h.L. für W kein fremdes, sondern ein eigenes Geschäft dar, da W dachte, hierzu vertraglich verpflichtet zu sein. Somit falle die Geschäftsführung ausschließlich in ihren Rechts- und Interessenkreis. Mangels Fremdgeschäftsführungswillen liegt auch kein "subjektiv fremdes Geschäft", sondern ein eigenes Geschäft vor. Daher sollen nach h.L. Fälle von Leistungen auf nichtige Verträge nicht über die GoA, sondern ausschließlich über das Bereicherungsrecht gelöst werden (Lorenz NJW 1996, 883 (886)).

5. Die Schuldensanierung durch W stellt nach BGH ein "auch-fremdes Geschäft" dar (§ 677 BGB).

Genau, so ist das!

BGH: Der Erbringer einer (unerkannt) rechtsgrundlosen Leistung werde (zumindest) auch im fremden Rechts- und Interessenkreis tätig (vgl. Lorenz NJW 1996, 883 (885)).Die Tatsache, dass die Leistungserbringerin sich zur Leistung verpflichtet hielt, führt entgegen der h.L. nicht zu einem Eigengeschäft der Geschäftsbesorgerin W, sondern zu einem "auch-fremden Geschäft". Der Fremdgeschäftsführungswille wird nach BGH beim "auch-fremden Geschäft" vermutet.

6. W kann von U nach BGH Ersatz seiner Aufwendungen nach §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB verlangen.

Nein, das trifft nicht zu!

BGH: Da die vorliegende Aufwendung in einer vom Gesetz verbotenen Tätigkeit besteht, habe W sie nicht für erforderlich halten dürfen (§ 677 BGB). Ein Aufwendungsersatzanspruch aus §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB bestehe nicht. Auch die h.L. lehnt den Aufwendungsersatzanspruch (§§ 677, 683 S. 1, 670 BGB) ab: Da W mit Eigengeschäftsführungswillen handelte, habe sie maßgeblich die (vermeintlichen) Pflichten aus seinem Vertrag erfüllen wollen.

7. Bereicherungsrechtliche Ansprüche nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB sind bei tatbestandlichem Vorliegen der berechtigten GoA grundsätzlich ausgeschlossen.

Ja!

Die berechtigte GoA stellt einen Rechtsgrund im Sinne der §§ 812 ff. BGB dar. Der BGH prüft trotz tatbestandlichen Vorliegens der GoA (dogmatisch inkonsistent) dennoch Bereicherungsrecht.U hat die geleisteten Dienste des W durch Leistung erlangt. Da der Vertrag zwischen U und W nichtig ist, leistete W auch ohne Rechtsgrund. U schuldet W Wertersatz für die geleisteten Dienste aus §§ 812 Abs.1 S. 1 Alt. 1, 818 Abs. 2 BGB.h.L.: Bei der Abwicklung nichtiger Verträge sei die GoA nicht anwendbar, da das Bereicherungsrecht hierfür spezieller sei. Durch die Anwendung der GoA bestünde die Gefahr, dass die differenzierten Regelungen der §§ 814, 817 S. 2 und § 818 Abs. 3 BGB umgangen werden. Die GoA habe zudem eine andere Zielrichtung: Sie solle Geschäftsherrn und -führer schützen, nicht nichtige Verträge rückabwickeln.

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