Zivilrecht
Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)
Die echte GoA – Sonderfälle
Geschäftsführer wird aufgrund eines nichtigen Vertrags tätig
Geschäftsführer wird aufgrund eines nichtigen Vertrags tätig
3. April 2025
41 Kommentare
4,7 ★ (48.958 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Unternehmer U beauftragt Wirtschaftsprüferin W, eine Schuldensanierung seines Unternehmens durchzuführen. W erreicht bei den Gläubigern Schuldennachlässe. Weder U noch W erkennen, dass der Vertrag wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz nichtig war.
Diesen Fall lösen 76,5 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Geschäftsführer wird aufgrund eines nichtigen Vertrags tätig
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. W hat gegen U einen Anspruch auf Zahlung seiner Vergütung aus dem Beratungsvertrag.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. W kann von U Ersatz seiner Aufwendungen verlangen, wenn er einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB hat.
Genau, so ist das!
3. Indem W das Unternehmen des U saniert hat, hat sie „ein Geschäft besorgt“ (§ 677 BGB).
Ja, in der Tat!
4. Die Schuldensanierung durch W ist nach Ansicht der h.L. ein „objektiv fremdes Geschäft“ (§ 677 BGB).
Nein!
5. Die Schuldensanierung durch W ist nach dem BGH ein „auch-fremdes Geschäft“ (§ 677 BGB).
Genau, so ist das!
6. Der Aufwendungsersatzanspruch umfasst nur Aufwendungen, die der Geschäftsführer für erforderlich halten darf (§ 670 BGB).
Ja, in der Tat!
7. Bereicherungsrechtliche Ansprüche nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB sind bei tatbestandlichem Vorliegen der berechtigten GoA grundsätzlich ausgeschlossen.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

ri
16.7.2021, 16:08:04
Dieser Fall steht im Widerspruch zu dem Schönheitsreparatur-Fall, bei dem der BGH Eigengeschäftsführungswillen angenommen hatte.

Lukas_Mengestu
19.7.2021, 16:44:10
Hallo ri, ohne Zweifel ist die Rechtsprechung des BGH nicht immer zu 100% konsistent und die hL hat bei der Frage des Umgangs mit der Abwicklung "nichtiger Verträge" sicherlich die dogmatisch sauberere Lösung anzubieten. Die Rechtsprechung des BGH im Schönheitsreparatur-Fall (BGH NJW 2009, 2590) und der vorliegende Fall schließen sich dennoch nicht zwingend aus. Ausgangspunkt der beiden Fälle ist der Umstand, dass bei sog. "auch-fremden" Geschäften ein
Fremdgeschäftsführungswillen nicht einfach vermutet wird, sondern der entsprechende Wille hinreichend deutlich nach außen in Erscheinung treten muss. Im Hinblick auf die Schönheitsreparatur hat der BGH insoweit den
Fremdgeschäftsführungswillen mit der Begründung verneint, dass durch die Übernahme der Schönheitsreparatur der Mieter Mietzinsen spart und durch die Übernahme somit in erster Linie seine Vermögensinteressen gewahrt werden. Insoweit habe der Mieter sei also nach außen nicht unmittelbar erkennbar, dass er hier die Interessen des Vermieters fördern wollte, weswegen ausschließlich Eigengeschäftsführungswillen angenommen werden konnte. Die vorliegende Konstellation weicht hiervon ab, da sich W hier nichts erspart, indem er die Leistung anbietet. Indes kann man natürlich auch argumentieren, dass es ihm nicht darum ging, dass U die von ihm erbrachte Leistung erhält, sondern einzig darum, dass er die korrespondierende Gegenleistung sich verdient. Das ist allerdings nicht zwingend. Insgesamt ist insoweit zu begrüßen, dass der BGH in seiner jüngeren Rechtsprechung zunehmend die Anwendungsbereiche der
GoA bei nichtigen Verträgeneinschränkt (vgl. auch Thole, Die Geschäftsführung ohne Auftrag auf dem Rückzug - Das Ende des "auch fremden" Geschäfts?, NJW 2010, 1243). Damit sinkt dann auch das Risiko etwaiger Widersprüche. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

ri
19.7.2021, 21:08:46
Vielen Dank für die ausführliche Antwort 🦋👍

Larzed
11.10.2022, 11:51:22
Gelten diese Grundsätze dann auch bei Werkvertrag, die gegen das SchwArbG verstoßen? Wenn ja, müsste ich in der Klausur dann trotzdem noch auf § 812 eingehen, wegen der Vollständigkeit?
Saufen_Fetzt
8.2.2023, 17:20:00
Ja

Linne_Karlotta_
13.2.2025, 15:18:08
An dieser Stelle der Hinweis auf den „Schwarzarbeiter-Fall“ aus
bereicherungsrechtlicher Perspektive: https://applink.jurafuchs.de/2NPLUVFjXQb Viele Grüße Linne, für das Jurafuchs-Team
InDubioProsecco
8.6.2023, 13:24:01
Warum ist es dogmatisch inkonsequent, wenn der BGH die Anwendbarkeit von
Bereicherungsrecht ablehnt? Für das "Erlangte" fehlt doch gerade der Rechtsgrund, weil der Anspruch aus § 683 Satz 1 BGB mangels Erforderlichkeit ausscheidet? Oder bildet schon der "Grundtatbestand" aus § 677 BGB für den Geschäftsherrn einen Rechtsgrund für alles aus der Geschäftsführung erlangte?
swoobii
28.7.2023, 13:35:20
Die Erforderlichkeit der Aufwendungen wird erst in der Rechtsfolge geprüft. Ein Rechtsgrund liegt somit unabhängig davon dennoch vor
ehemalige:r Nutzer:in
30.7.2023, 21:26:04
Stellt nur die berechtigte GoA einen Rechtsgrund iSv 812 I dar ?

Edward Hopper
30.7.2023, 21:34:34
David.
6.8.2023, 11:22:17
Jedoch stellt auch die genehmigte
unberechtigte GoA(684 S. 2) einen Rechtsgrund iSv 812 dar, wobei diese ja rückwirkend auch zu einer berechtigten GoA wird.
evanici
6.9.2023, 19:25:44
Ich tue mir etwas schwer mit der Abgrenzung der Prüfungspunkte des fremden Geschäfts ggü. dem
Fremdgeschäftsführungswillen, sobald es an die Unterteilung objektiv/subjektiv/auch-fremd geht. Also würde ich im Zweifel nicht schon beim fremden Geschäft ansprechen, dass es objektiv fremd bzw. auch-fremd ist? Ich komme doch eigentlich gar nicht daran vorbei die drei Kategorien auf die beiden Punkte aufzusplitten, oder?
Leo Lee
8.9.2023, 14:24:48
Hallo evanici, das fremde Geschäft ist ein objektives Merkmal, d.h., hier wird geschaut, ob das Geschäft (unabhängig davon, was der Wille des Geschäftsführers war) nach außen hin entweder objektiv/subjektiv oder auch-fremd war (nach den jeweiligen Definitionen). Nachdem wir dies festgestellt haben, gehen wir weiter zum Willen des Geschäftsführers. Hier gucken wir also dann, ob der Geschäftsführer das objektive/subjektiv/auch-fremde Geschäft auch FÜR den Geschäftsherren (mit FGW) vorgenommen hat. Diese drei Kategorien dienen beim FGW im Grunde nur, um die Beweislage zu erleichtern (indem bei objektiv und auch-fremd ein FGW vermutet; bei subjektiv hingegen nicht). D.h. du würdest bei der Fremdheit nur diese drei Punkte „objektiv“ subsumieren und beim FGW mit der „Geschäftsart“, die du festgestellt hast, sagen, ob ein FGW vermutet wird oder nicht bzw. vorliegt oder nicht :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Diaa
11.9.2023, 19:03:23
Die Antwort sollte doch "Nein" sein..denn
bereicherungsrechtliche Ansprüche werden ja nicht ausgeschlossen..!
Sina
1.11.2023, 16:19:23
In der Frage geht es ja aber um berechtigte GoA. Es ist also alles richtig.
Paul21
26.11.2023, 17:01:29
Unter einer Frage schreibt ihr, dass die h. L. eine berechtigte GoA daran scheitern lässt, dass gar kein fremdes Geschäft (§ 677 BGB) vorläge. Kurz danach, als es darum geht, dass der BGH ein auch-fremdes Geschäft annimmt und dabei den
Fremdgeschäftsführungswillen (§ 687 I BGB) vermutet, schreibt ihr, dass die h. L. einen Eigengeschäftsführungswillen annimmt, also den
Fremdgeschäftsführungswillen ablehnt. Was ist es nun? Lehnt die h. L. das Vorliegen eines fremden Geschäfts oder eines
Fremdgeschäftsführungswillens ab?

Sebastian Schmitt
30.9.2024, 09:09:05
Hallo @[Paul21](216751), die Frage der Fremdheit des Geschäfts und der
Fremdgeschäftsführungswillelassen sich zwar auf dem Papier, aber leider nicht immer am konkreten Fall oder gar in der Praxis ganz präzise trennen, weil die Fremdheit nicht selten (auch) danach beurteilt wird, in welchem Pflichten- und Interessenkreis der Geschäftsführer tatsächlich handeln wollte. Dementsprechend laufen sie auch hier Hand in Hand: Die hL lehnt schon die Fremdheit des Geschäfts ab. Das ist der bei der Prüfungsreihenfolge zuerst geprüfte Punkt, deswegen wäre schon an dieser Stelle unsere Prüfung beendet. Wenn unsere W hier ein eigenes Geschäft führt, sich nämlich im Rahmen ihrer vertraglichen Verpflichtung betätigt, wird sie das aber logischerweise nicht mit
Fremdgeschäftsführungswillen tun, sondern mit dem Willen, eben dieses eigene Geschäft zu führen. (Auch) der
Fremdgeschäftsführungswillewürde nach der hL ausscheiden. Ich sehe allerdings aktuell nicht, dass das in unserer Aufgabe besonders missverständlich dargestellt ist. Möglicherweise ist hier allerdings jemand aus meinem Team bereits tätig geworden. Die aktuellen Formulierungen zeigen mE die enge Verknüpfung der Fremdheit des Geschäfts mit dem
Fremdgeschäftsführungswillen, zeigen aber auch klar, dass das erste Kriterium, an dem es nach der hL scheitert, schon die (objektive) Fremdheit des Geschäfts ist. Minimale Korrekturen an einigen Formulierungen in der Aufgabe habe ich bei dieser Gelegenheit noch vorgenommen, um Missverständnisse zu vermeiden, aber nichts Wesentliches. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team
gova
17.5.2024, 11:30:56
Eine klausurtechnische Frage: Bei welchem Prüfungspunkt scheitern wir nach der Ansicht des BGH? Ist es bei der Rechtsfolge, bei der wir auf die Erforderlichkeit der Aufwendung eingehen? Und würden wir dann zunächst beim
Fremdgeschäftsführungswillen einfach auf die Vermutung abstellen, die nach h.M. für das auch-fremde Geschäft gilt? Beste Grüße
Blotgrim
23.5.2024, 17:56:52
Bei der ersten Frage kann ich nicht mit Sicherheit weiterhelfen, würde aber vom Gefühl sagen, dass man bei den Rechtsfolgen rausfliegt wie du es beschreibst. Bezüglich des
Fremdgeschäftsführungswillen würde ich dir auch zustimmen, allerdings müsste man etwas mehr zuschreiben warum ein auch-fremdes Geschäft vorliegt und kurz den Streit anführen ob der
Fremdgeschäftsführungswillebei auch-fremden Geschäften vermutet wird. Wenn man sich dann für die Ansicht des BGH entscheidet kann man aber auf die Vermutung abstellen würde ich sagen

K.Attalla
17.8.2024, 17:34:34
Hey, @Blogtrim hat die Frage bereits korrekt beantwortet. Man fliegt bei den Rechtsfolgen raus. Dort prüft man den Ersatz erforderlicher Aufwendungen gem. § 670. Dann fragt man sich, nachdem man die Höhe der Aufwendungen bestimmt hat, ob der Geschäfstführer diese für erforderlich halten durfte. Aber da, wie in der Aufgabe bereits geschildert, ein gesetzlich verbotenes Geschäft wie die Steuersanierung nie erforderlich sein kann, ist ein "für erforderlich halten" abzulehnen. LG!

Sebastian Schmitt
15.9.2024, 18:49:00
Hallo @[gova](211395), ich habe hier wenig hinzuzufügen, @[Blotgrim](167544) und @[K.Attalla](217236) haben Deine Frage schon vorbildlich beantwortet. Zur ersten Frage noch die entsprechende Passage aus der BGH-Enstcheidung: "[...] Jene Aufwendungen bestanden aber aus einer vom Gesetz verbotenen Tätigkeit. Diese durfte er nicht „den Umständen nach für erforderlich halten.” (BGHNJW 1962, 2010, 2011). Zur zweiten Frage ist es so, wie Blotgrim sagt.: Du müsstest kurz zwischen den Ansichten von BGH und hL differenzieren. Schließt Du dich dem BGH an, kannst Du hier mit der Vermutung arbeiten. Nach der hL fliegst Du hier dagegen mangels Fremdheit des Geschäfts schon raus und musst mit dem
BereicherungsR weiter machen. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team
gova
16.9.2024, 11:23:30
Danke für die ganzen sehr hilfreichen Antworten :).
Quarklo
14.7.2024, 20:40:43
Wieso geht die hL in diesem Fall von einem Eigengeschäft aus, während in den vorherigen Fällen bei einem wirksamen Vertrag von einem auch-fremden Geschäft ausgegangen wurde? Müsste nicht, wenn schon beim Vorliegen einer
Leistungspflichtvon einem auch fremden Geschäft ausgegangen wird, dies erst Recht für den Fall gelten wenn diese überhaupt nicht besteht? Über die nach hL erforderliche positive Feststellung des
Fremdgeschäftsführungswillen würde man doch ohnehin zum selben Ergebnis gelangen? Was übersehe ich?

Linne_Karlotta_
13.2.2025, 16:35:51
Hey Quarklo, danke für Deine Frage. Ich gehe davon aus, dass Du die Fälle meinst, in denen der Geschäftsführer vertraglich gegenüber einer Dritten Person zu Erfüllung des Geschäfts des Geschäftsherrn verpflichtet ist. In diesem Fall liegt ein „auch-fremdes Geschäft vor, weil der Geschäftsführer einerseits eine Besorgung für den Geschäftsherrn vornimmt (z.B. Reparatur am Eigentum des Geschäftsherrn) und andererseits aber auch eine eigene Verbindlichkeit gegenüber seinem Vertragspartner (dem Dritten) vornimmt. Der Geschäftsführer wird hier also im „Doppelinteresse“ tätig: Aufgrund seiner eigenen Verbindlichkeit gegenüber dem Dritten (= eigener Rechtskreis) und im Interesse des Geschäftsherrn (= fremder Rechtskreis). Ein Fall dazu: https://applink.jurafuchs.de/qAoszMdnXQb Dann gibt es noch den Fall, in dem der Geschäftsführer für den Geschäftsherrn tätig wird und hierfür einen Vertrag mit einem Dritten abschließt: „Reparieren sie bitte den Rohrbruch bei meinem Nachbarn.“ Hierbei handelt es sich schon nach den von außen erkennbaren Umständen um ein
objektiv fremdes Geschäft.
Fremdgeschäftsführungswilledaher unproblematisch (+). Siehe dazu diesen Fall: https://applink.jurafuchs.de/ewcb8o8mXQb Der vorliegende Fall unterscheidet sich von den o.g. Konstellation. Denn hier gibt es keinen Dritten. Es geht lediglich um eine vertragliche Beziehung zwischen dem Geschäftsherrn und dem Geschäftsführer. Hier ist der Grundsatz der h.L.: Wenn jemand eine Leistung ausschließlich aufgrund einer (vermeintlich bestehenden) vertraglichen Verpflichtung gegenüber seinem Vertragspartner erbringt, dann liegt nach den von außen erkennbaren Umständen regelmäßig kein „fremdes Geschäft“ vor, sondern ein eigenes Geschäft. Denn der Geschäftsführer erfüllt ausschließlich seine eigene Pflicht aus dem Vertrag. Es gibt keine „zusätzliche“
Geschäftsbesorgungdie damit einhergeht (so wie in dem erst genannten Fall). Nach Argumentation der h.L. liegt hier der entscheidenden Unterschied. Anders die Rspr., die zwischen den Konstellationen keinen Unterschied macht und auch hier ein „auch-fremdes“ Geschäft annimmt. Viele Grüße – Linne, für das Jurafuchs-Team
Claire
18.11.2024, 17:03:54

erikxxx
26.11.2024, 12:24:59
Hallo @[Claire](161862), gute Frage! Die Ablehnung der GoA erfolgt meines Erachtens beim
Fremdgeschäftsführungswillen (FGW). Problematisch ist, dass der Geschäftsführer glaubt, in Erfüllung einer (vermeintlichen) vertraglichen Pflicht zu handeln. Dadurch könnte für einen FGW kein Raum mehr sein. Zu diesem Punkt gibt es unterschiedliche Auffassungen: Der BGH erlaubt die Anwendung der GoA auch in solchen Fällen, da der Glaube an eine vertragliche Pflicht den FGW nicht ausschließen soll. Die herrschende Lehre hingegen verneint den FGW und sieht die GoA als unanwendbar an.

Linne_Karlotta_
13.2.2025, 15:45:40
Hey ihr zwei, ein kleiner Nachtrag dazu: Nach Ansicht des BGH liegt eine GoA tatbestandlich vor, der Anspruch scheitert erst auf Rechtsfolgenseite, weil die Aufwendungen nicht „erforderlich“ sind i.S.v. §
670 BGB. Daher dürfte man nach der Ansicht des BGH konsequenterweise keine
bereicherungsrechtlichen Ansprüche mehr prüfen. Der BGH prüft diese aber trotzdem. Das muss man sich einfach merken. Die Literatur-Lösung ist dagegen dogmatisch sauberer: Da hier schon tatbestandlich keine GoA vorliegt (wegen des fehlenden FGW), können wir hier ganz „normal“
bereicherungsrechtliche Ansprüche prüfen. Die Literatur führt dies auch als weiteres Argument gegen die Anwendung der GoA in diesem Fall an: Nichtige Verträge müsse gerade nur nach dem
Bereicherungsrecht abgewickelt werden, es käme zu Wertungswidersprüchen, wenn man hier die GoA anwendet. Die „Konstruktion“ des BGH zeigt ein bisschen, was die Lit. mit diesen „Widersprüchen“ meint.. Viele Grüße – Linne, für das Jurafuchs-Team

Wesensgleiches Minus
24.1.2025, 14:29:38
Geht ein Anspruch aus GoA laut BGH durch, wenn der vertrag aufgrund einer anfechtung wegen § 119 ex tunc nichtig ist?