Zivilrecht

Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)

Die echte GoA

Geschäftsführer wird aufgrund eines nichtigen Vertrags tätig

Geschäftsführer wird aufgrund eines nichtigen Vertrags tätig

14. Dezember 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

Unternehmer U beauftragt Wirtschaftsprüferin W, eine Schuldensanierung seines Unternehmens durchzuführen. W erreicht bei den Gläubigern Schuldennachlässe. Weder U noch W erkennen, dass der Vertrag wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz nichtig war.

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Einordnung des Falls

Geschäftsführer wird aufgrund eines nichtigen Vertrags tätig

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. W hat gegen U einen Anspruch auf Zahlung seiner Vergütung aus dem Beratungsvertrag.

Nein!

Vertragliche Ansprüche scheiden aus, da der Vertrag zwischen U und W gem. § 134 Abs. 1 BGB i.V.m. § 3 RDG (= Rechtsdienstleistungsgesetz) nichtig ist. Das Rechtsdienstleistungsgesetz steht im Habersack Ergänzungsband unter Ordnungsnummer 99).
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2. W kann von U Ersatz seiner Aufwendungen verlangen, wenn er einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB hat.

Genau, so ist das!

Voraussetzung für einen Aufwendungsersatzanspruch nach §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB ist, dass A (1) ein fremdes Geschäft (2) mit Fremdgeschäftsführungswillen, (3) ohne Auftrag oder einer sonstigen Berechtigung geführt hat und die (4) Geschäftsführung berechtigt war.

3. Indem W das Unternehmen des U saniert hat, hat sie "ein Geschäft besorgt" (§ 677 BGB).

Ja, in der Tat!

Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) begründet ein gesetzliches Schuldverhältnis. Sie liegt vor, wenn jemand (der Geschäftsführer) ein Geschäft für einen anderen (den Geschäftsherrn) besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein. Geschäftsbesorgung ist wie im Auftragsrecht (§ 662 BGB) weit zu verstehen und umfasst jede fremdnützige tatsächliche oder rechtsgeschäftliche Tätigkeit, auch von kurzer Dauer.Die Schuldsanierung eines Unternehmens ist eine rechtsgeschäftliche Tätigkeit. W hat ein Geschäft besorgt.

4. Die Schuldensanierung durch W stellt nach Ansicht der h.L. ein "objektiv fremdes Geschäft" dar (§ 677 BGB).

Nein!

Unter objektiv fremde Geschäfte fallen Tätigkeiten, die schon ihrem äußeren Erscheinungsbild nach in einen anderen Rechts- und Interessenkreis fallen.Die Regulierung der Schulden des U stellt nach Ansicht der h.L. für W kein fremdes, sondern ein eigenes Geschäft in Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen dar. Somit falle die Geschäftsführung ausschließlich in ihren Rechts- und Interessenkreis. Mangels Fremdgeschäftsführungswillen liegt darüber hinaus kein "subjektiv fremdes Geschäft", sondern ein eigenes Geschäft vor. Daher sollen nach h.L. Fälle von Leistungen auf nichtige Verträge nicht über die GoA, sondern ausschließlich über das Bereicherungsrecht gelöst werden (Lorenz NJW 1996, 883 (886)).

5. Die Schuldensanierung durch W stellt nach dem BGH ein "auch-fremdes Geschäft" dar (§ 677 BGB).

Genau, so ist das!

BGH: Der Erbringer einer (unerkannt) rechtsgrundlosen Leistung werde (zumindest) auch im fremden Rechts- und Interessenkreis tätig (vgl. Lorenz NJW 1996, 883 (885)).Die Tatsache, dass die Leistungserbringerin sich zur Leistung verpflichtet hielt, führt entgegen der h.L. nicht zu einem Eigengeschäft der Geschäftsbesorgerin W, sondern zu einem "auch-fremden Geschäft". Der Fremdgeschäftsführungswille wird nach BGH beim "auch-fremden Geschäft" vermutet.

6. W kann von U nach BGH Ersatz seiner Aufwendungen nach §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB verlangen.

Nein, das trifft nicht zu!

BGH: Da die vorliegende Aufwendung in einer vom Gesetz verbotenen Tätigkeit besteht, habe W sie nicht für erforderlich halten dürfen (§ 677 BGB). Ein Aufwendungsersatzanspruch aus §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB bestehe nicht. Auch die h.L. lehnt den Aufwendungsersatzanspruch (§§ 677, 683 S. 1, 670 BGB) ab: Da W mit Eigengeschäftsführungswillen handelte, habe sie maßgeblich die (vermeintlichen) Pflichten aus seinem Vertrag erfüllen wollen.

7. Bereicherungsrechtliche Ansprüche nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB sind bei tatbestandlichem Vorliegen der berechtigten GoA grundsätzlich ausgeschlossen.

Ja!

Die berechtigte GoA stellt einen Rechtsgrund im Sinne der §§ 812 ff. BGB dar. Der BGH prüft trotz tatbestandlichen Vorliegens der GoA (dogmatisch inkonsistent) dennoch Bereicherungsrecht.U hat die geleisteten Dienste des W durch Leistung erlangt. Da der Vertrag zwischen U und W nichtig ist, leistete W auch ohne Rechtsgrund. U schuldet W Wertersatz für die geleisteten Dienste aus §§ 812 Abs.1 S. 1 Alt. 1, 818 Abs. 2 BGB.h.L.: Bei der Abwicklung nichtiger Verträge sei die GoA nicht anwendbar, da das Bereicherungsrecht hierfür spezieller sei. Durch die Anwendung der GoA bestünde die Gefahr, dass die differenzierten Regelungen der §§ 814, 817 S. 2 und § 818 Abs. 3 BGB umgangen werden. Die GoA habe zudem eine andere Zielrichtung: Sie solle Geschäftsherrn und -führer schützen, nicht nichtige Verträge rückabwickeln.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

ri

ri

16.7.2021, 16:08:04

Dieser Fall steht im Widerspruch zu dem Schönheitsreparatur-Fall, bei dem der BGH Eigengeschäftsführungswillen angenommen hatte.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

19.7.2021, 16:44:10

Hallo ri, ohne Zweifel ist die Rechtsprechung des BGH nicht immer zu 100% konsistent und die hL hat bei der Frage des Umgangs mit der Abwicklung "nichtiger Verträge" sicherlich die dogmatisch sauberere Lösung anzubieten. Die Rechtsprechung des BGH im Schönheitsreparatur-Fall (BGH NJW 2009, 2590) und der vorliegende Fall schließen sich dennoch nicht zwingend aus. Ausgangspunkt der beiden Fälle ist der Umstand, dass bei sog. "auch-fremden" Geschäften ein

Fremdgeschäftsführungswille

n nicht einfach vermutet wird, sondern der entsprechende Wille hinreichend deutlich nach außen in Erscheinung treten muss. Im Hinblick auf die Schönheitsreparatur hat der BGH insoweit den

Fremdgeschäftsführungswille

n mit der Begründung verneint, dass durch die Übernahme der Schönheitsreparatur der Mieter Mietzinsen spart und durch die Übernahme somit in erster Linie seine Vermögensinteressen gewahrt werden. Insoweit habe der Mieter sei also nach außen nicht unmittelbar erkennbar, dass er hier die Interessen des Vermieters fördern wollte, weswegen ausschließlich Eigengeschäftsführungswillen angenommen werden konnte. Die vorliegende Konstellation weicht hiervon ab, da sich W hier nichts erspart, indem er die Leistung anbietet. Indes kann man natürlich auch argumentieren, dass es ihm nicht darum ging, dass U die von ihm erbrachte Leistung erhält, sondern einzig darum, dass er die korrespondierende Gegenleistung sich verdient. Das ist allerdings nicht zwingend. Insgesamt ist insoweit zu begrüßen, dass der BGH in seiner jüngeren Rechtsprechung zunehmend die Anwendungsbereiche der

GoA bei nichtigen Verträgen

einschränkt (vgl. auch Thole, Die

Geschäftsführung ohne Auftrag

auf dem Rückzug - Das Ende des "auch fremden" Geschäfts?, NJW 2010, 1243). Damit sinkt dann auch das Risiko etwaiger Widersprüche. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

ri

ri

19.7.2021, 21:08:46

Vielen Dank für die ausführliche Antwort 🦋👍

Larzed

Larzed

11.10.2022, 11:51:22

Gelten diese Grundsätze dann auch bei Werkvertrag, die gegen das SchwArbG verstoßen? Wenn ja, müsste ich in der Klausur dann trotzdem noch auf § 812 eingehen, wegen der Vollständigkeit?

SAUFE

Saufen_Fetzt

8.2.2023, 17:20:00

Ja

INDUB

InDubioProsecco

8.6.2023, 13:24:01

Warum ist es dogmatisch inkonsequent, wenn der BGH die Anwendbarkeit von

Bereicherungsrecht

ablehnt? Für das "Erlangte" fehlt doch gerade der Rechtsgrund, weil der Anspruch aus § 683 Satz 1 BGB mangels Erforderlichkeit ausscheidet? Oder bildet schon der "Grund

tat

bestand" aus § 677 BGB für den Geschäftsherrn einen Rechtsgrund für alles aus der Geschäftsführung erlangte?

SW

swoobii

28.7.2023, 13:35:20

Die Erforderlichkeit der Aufwendungen wird erst in der Rechtsfolge geprüft. Ein Rechtsgrund liegt somit unabhängig davon dennoch vor

ENU

ehemalige:r Nutzer:in

30.7.2023, 21:26:04

Stellt nur die berechtigte GoA einen Rechtsgrund iSv 812 I dar ?

Edward Hopper

Edward Hopper

30.7.2023, 21:34:34

Ja. Die unberechtigte Goa ist kein Rechtsgrund.

DAV

David.

6.8.2023, 11:22:17

Jedoch stellt auch die genehmigte unberechtigte GoA (684 S. 2) einen Rechtsgrund iSv 812 dar, wobei diese ja rückwirkend auch zu einer berechtigten GoA wird.

EVA

evanici

6.9.2023, 19:25:44

Ich tue mir etwas schwer mit der Abgrenzung der Prüfungspunkte des fremden Geschäfts ggü. dem

Fremdgeschäftsführungswille

n, sobald es an die Unterteilung objektiv/subjektiv/auch-fremd geht. Also würde ich im Zweifel nicht schon beim fremden Geschäft ansprechen, dass es objektiv fremd bzw. auch-fremd ist? Ich komme doch eigentlich gar nicht daran vorbei die drei Kategorien auf die beiden Punkte aufzusplitten, oder?

LELEE

Leo Lee

8.9.2023, 14:24:48

Hallo evanici, das fremde Geschäft ist ein objektives Merkmal, d.h., hier wird geschaut, ob das Geschäft (unabhängig davon, was der Wille des Geschäftsführers war) nach außen hin entweder objektiv/subjektiv oder auch-fremd war (nach den jeweiligen Definitionen). Nachdem wir dies festgestellt haben, gehen wir weiter zum Willen des Geschäftsführers. Hier gucken wir also dann, ob der Geschäftsführer das objektive/subjektiv/auch-fremde Geschäft auch FÜR den Geschäftsherren (mit FGW) vorgenommen hat. Diese drei Kategorien dienen beim FGW im Grunde nur, um die Beweislage zu erleichtern (indem bei objektiv und auch-fremd ein FGW vermutet; bei subjektiv hingegen nicht). D.h. du würdest bei der Fremdheit nur diese drei Punkte „objektiv“ subsumieren und beim FGW mit der „Geschäftsart“, die du festgestellt hast, sagen, ob ein FGW vermutet wird oder nicht bzw. vorliegt oder nicht :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

DIAA

Diaa

11.9.2023, 19:03:23

Die Antwort sollte doch "Nein" sein..denn

bereicherungsrecht

liche Ansprüche werden ja nicht ausgeschlossen..!

SI

Sina

1.11.2023, 16:19:23

In der Frage geht es ja aber um berechtigte GoA. Es ist also alles richtig.

PAUL21

Paul21

26.11.2023, 17:01:29

Unter einer Frage schreibt ihr, dass die h. L. eine berechtigte GoA daran scheitern lässt, dass gar kein

fremdes Geschäft

(§ 677 BGB) vorläge. Kurz danach, als es darum geht, dass der BGH ein auch-

fremdes Geschäft

annimmt und dabei den

Fremdgeschäftsführungswille

n (§ 687 I BGB) vermutet, schreibt ihr, dass die h. L. einen Eigengeschäftsführungswillen annimmt, also den

Fremdgeschäftsführungswille

n ablehnt. Was ist es nun? Lehnt die h. L. das Vorliegen eines fremden Geschäfts oder eines

Fremdgeschäftsführungswille

ns ab?

Sebastian Schmitt

Sebastian Schmitt

30.9.2024, 09:09:05

Hallo @[Paul21](216751), die Frage der Fremdheit des Geschäfts und der

Fremdgeschäftsführungswille

lassen sich zwar auf dem Papier, aber leider nicht immer am konkreten Fall oder gar in der Praxis ganz präzise trennen, weil die Fremdheit nicht selten (auch) danach beurteilt wird, in welchem Pflichten- und Interessenkreis der Geschäftsführer

tat

sächlich handeln wollte. Dementsprechend laufen sie auch hier Hand in Hand: Die hL lehnt schon die Fremdheit des Geschäfts ab. Das ist der bei der Prüfungsreihenfolge zuerst geprüfte Punkt, deswegen wäre schon an dieser Stelle unsere Prüfung beendet. Wenn unsere W hier ein eigenes Geschäft führt, sich nämlich im Rahmen ihrer vertraglichen Verpflichtung betätigt, wird sie das aber logischerweise nicht mit

Fremdgeschäftsführungswille

n tun, sondern mit dem Willen, eben dieses eigene Geschäft zu führen. (Auch) der

Fremdgeschäftsführungswille

würde nach der hL ausscheiden. Ich sehe allerdings aktuell nicht, dass das in unserer Aufgabe besonders missverständlich dargestellt ist. Möglicherweise ist hier allerdings jemand aus meinem Team bereits tätig geworden. Die aktuellen Formulierungen zeigen mE die enge Verknüpfung der Fremdheit des Geschäfts mit dem

Fremdgeschäftsführungswille

n, zeigen aber auch klar, dass das erste Kriterium, an dem es nach der hL scheitert, schon die (objektive) Fremdheit des Geschäfts ist. Minimale Korrekturen an einigen Formulierungen in der Aufgabe habe ich bei dieser Gelegenheit noch vorgenommen, um Missverständnisse zu vermeiden, aber nichts Wesentliches. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team

Sophiechen.2002

Sophiechen.2002

1.12.2023, 09:05:59

Nichts inhaltlich wichtiges, aber im Text handelt es sich um einen männlichen Wirtschaftsprüfer und auf der Karikatur ist eine Frau abgebildet. Ansonsten tolle Aufgabe!

LELEE

Leo Lee

2.12.2023, 16:03:13

Hallo Sophiechen.2002, vielen Dank für den – sehr wohl wichtigen – Hinweis und deine netten Worte! Wir haben nun die Texte entsprechend angepasst :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

GO

gova

17.5.2024, 11:30:56

Eine klausurtechnische Frage: Bei welchem Prüfungspunkt scheitern wir nach der Ansicht des BGH? Ist es bei der Rechtsfolge, bei der wir auf die Erforderlichkeit der Aufwendung eingehen? Und würden wir dann zunächst beim

Fremdgeschäftsführungswille

n einfach auf die

Vermutung

abstellen, die nach h.M. für das auch-fremde Geschäft gilt? Beste Grüße

BL

Blotgrim

23.5.2024, 17:56:52

Bei der ersten Frage kann ich nicht mit Sicherheit weiterhelfen, würde aber vom Gefühl sagen, dass man bei den Rechtsfolgen rausfliegt wie du es beschreibst. Bezüglich des

Fremdgeschäftsführungswille

n würde ich dir auch zustimmen, allerdings müsste man etwas mehr zuschreiben warum ein auch-

fremdes Geschäft

vorliegt und kurz den Streit anführen ob der

Fremdgeschäftsführungswille

bei auch-fremden Geschäften vermutet wird. Wenn man sich dann für die Ansicht des BGH entscheidet kann man aber auf die

Vermutung

abstellen würde ich sagen

K.Attalla

K.Attalla

17.8.2024, 17:34:34

Hey, @Blogtrim hat die Frage bereits korrekt beantwortet. Man fliegt bei den Rechtsfolgen raus. Dort prüft man den Ersatz erforderlicher Aufwendungen gem. § 670. Dann fragt man sich, nachdem man die Höhe der Aufwendungen bestimmt hat, ob der Geschäfstführer diese für erforderlich halten durfte. Aber da, wie in der Aufgabe bereits geschildert, ein gesetzlich verbotenes Geschäft wie die Steuersanierung nie erforderlich sein kann, ist ein "für erforderlich halten" abzulehnen. LG!

Sebastian Schmitt

Sebastian Schmitt

15.9.2024, 18:49:00

Hallo @[gova](211395), ich habe hier wenig hinzuzufügen, @[Blotgrim](167544) und @[K.Attalla](217236) haben Deine Frage schon vorbildlich beantwortet. Zur ersten Frage noch die entsprechende Passage aus der BGH-Enstcheidung: "[...] Jene Aufwendungen bestanden aber aus einer vom Gesetz verbotenen Tätigkeit. Diese durfte er nicht „den Umständen nach für erforderlich halten.” (BGHNJW 1962, 2010, 2011). Zur zweiten Frage ist es so, wie Blotgrim sagt.: Du müsstest kurz zwischen den Ansichten von BGH und hL differenzieren. Schließt Du dich dem BGH an, kannst Du hier mit der

Vermutung

arbeiten. Nach der hL fliegst Du hier dagegen mangels Fremdheit des Geschäfts schon raus und musst mit dem BereicherungsR weiter machen. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team

GO

gova

16.9.2024, 11:23:30

Danke für die ganzen sehr hilfreichen Antworten :).

QUAR

Quarklo

14.7.2024, 20:40:43

Wieso geht die hL in diesem Fall von einem Eigengeschäft aus, während in den vorherigen Fällen bei einem wirksamen Vertrag von einem auch-fremden Geschäft ausgegangen wurde? Müsste nicht, wenn schon beim Vorliegen einer Leistungspflicht von einem auch fremden Geschäft ausgegangen wird, dies erst Recht für den Fall gelten wenn diese überhaupt nicht besteht? Über die nach hL erforderliche positive Feststellung des

Fremdgeschäftsführungswille

n würde man doch ohnehin zum selben Ergebnis gelangen? Was übersehe ich?

CLA

Claire

18.11.2024, 17:03:54

weil man prüft ja goa vor bereicherungrecht

erikxxx

erikxxx

26.11.2024, 12:24:59

Hallo @[Claire](161862), gute Frage! Die Ablehnung der GoA erfolgt meines Erachtens beim

Fremdgeschäftsführungswille

n (FGW). Problematisch ist, dass der Geschäftsführer glaubt, in Erfüllung einer (vermeintlichen) vertraglichen Pflicht zu handeln. Dadurch könnte für einen FGW kein Raum mehr sein. Zu diesem Punkt gibt es unterschiedliche Auffassungen: Der BGH erlaubt die Anwendung der GoA auch in solchen Fällen, da der Glaube an eine vertragliche Pflicht den FGW nicht ausschließen soll. Die herrschende L

ehre

hingegen verneint den FGW und sieht die GoA als unanwendbar an.


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