Zivilrecht
Werkrecht
Pflichten von Unternehmer und Besteller
Pflichten des Bestellers: 1. Vergütungspflicht, Kostenvoranschlag
Pflichten des Bestellers: 1. Vergütungspflicht, Kostenvoranschlag
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B lässt sich von der Fensterhandwerkerin U zu einem Wintergartenanbau beraten. U erstellt einen Kostenvoranschlag. Sie einigen sich auf €30.000. U stellt den Kostenvoranschlag zusätzlich mit €2.000 in Rechnung.
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Einordnung des Falls
Pflichten des Bestellers: 1. Vergütungspflicht, Kostenvoranschlag
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. B ist verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu bezahlen (§ 631 Abs. 1 BGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. B muss auch den Kostenvoranschlag bezahlen (§ 631 Abs. 1 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
3. U kann solange den Bau verweigern, bis B die Vergütung gezahlt hat.
Nein, das trifft nicht zu!
4. U muss grundsätzlich mit dem Bau in Vorleistung gehen.
Ja!
5. U muss den Wintergarten bauen und ihn von B abnehmen lassen. Erst dann kann sie die gesamte Vergütung verlangen.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Isabell
5.10.2021, 18:55:02
Wie passt die letzte Frage mit der Möglichkeit der Abschlagszahlungen nach § 632a BGB zusammen?
Lukas_Mengestu
6.10.2021, 12:18:14
Hallo Isabell, die Frage war an dieser Stelle in der Tat etwas ungenau. Denn wie Du zurecht einwendest, besteht ja die Möglichkeit sich schon während des Baus Abschlagszahlungen auszahlen zu lassen. Auch diese müssen indes nur für erfolgte und mangelfreie Leistungen erbracht werden (zB Aufstellung der Seitenwände, Anbringung der Dachkonstruktion...). Wir haben die Frage nun überarbeitet, danke Dir :) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Artur Schönhals
20.10.2023, 14:32:22
Wie würde der Fall aussehen, wenn der Besteller das Werk nicht selbst, sondern etwa durch einen Erfüllungsgehilfen oder im Rahmen der Stellvertretung oder per FaceTime abnimmt ? Ist die Voraussetzungen ,,körperlich“ in der Abnahme hier erfüllt ?
Leo Lee
21.10.2023, 13:28:00
Hallo Schönhals, zu der ersten Frage: Da die Abnahme zumindest eine
rechtsgeschäftsähnliche Handlungist, können hierauf (zumindest) die Stellvertretungsvorschriften analog Anwendung finden. Somit wäre es in der Tat möglich, dass der Besteller sich vertreten lässt. Die zweite Frage würde bereits daran scheitern, dass § 640 BGB von einer Körperlichkeit spricht, mit Ausnahme von unkörperlichen Werken (wie etwa Software oder Theateraufführungen). Ansonsten ist es nötig, dass man quasi „vor Ort“ das Werk entgegennimmt. Dies ist auch sinnvoll, denn der § 640 BGB soll allen voran dem Besteller die Chance geben, vorab zu schauen, ob vielleicht etwas „schief gelaufen“ ist (dann kann er bereits die Abnahme verweigern und hat dann rechtliche weniger Stress). Hierzu kann ich dir die Lektüre von MüKo-BGB 9. Auflage, Schuber § 164 Rn. 99 und Busche § 640 Rn. 3 ff. sehr empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo