Zivilrecht

Werkrecht

Pflichten von Unternehmer und Besteller

Pflichten des Bestellers: 2. Abnahmepflicht, Grundfall

Pflichten des Bestellers: 2. Abnahmepflicht, Grundfall

4. April 2025

18 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Bräutigam B bestellt bei Konditorin U eine riesige Hochzeitstorte. Als die Hochzeit platzt, holt B die Torte weder ab noch bezahlt er. U möchte ihr Kunstwerk nicht wegwerfen, braucht aber den Platz im Kühlschrank.

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Einordnung des Falls

Pflichten des Bestellers: 2. Abnahmepflicht, Grundfall

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. B muss die vereinbarte Vergütung bezahlen.

Genau, so ist das!

Der Besteller eines Werkvertrags hat die vereinbarte Vergütung zu entrichten (§ 631 Abs. 1 BGB). Die Herstellung der Hochzeitstorte ist ein geschuldeter Erfolg. Ein Werkvertrag liegt daher vor. B ist Besteller des Werkvertrags.
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2. Die Vergütung ist fällig.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Vergütung ist bei Abnahme des Werks fällig (§ 641 Abs. 1 S. 1 BGB). Abnahme ist die körperliche Entgegennahme des Werkes unter Billigung als im Wesentlichen vertragsgemäß. Die Erklärung kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen. Wenn die Abnahme aufgrund der Beschaffenheit des Werks ausgeschlossen ist, tritt an die Stelle die Vollendung des Werkes, etwa bei Taxifahrten oder Kunstaufführungen (§ 646 BGB). B hat die Torte weder körperlich entgegengenommen noch als vertragsmäßig gebilligt.

3. Der Besteller einer Werkleistung hat die Pflicht, die Sache abzunehmen.

Ja!

Der Besteller einer Werkleistung ist verpflichtet, das vertragsgemäß hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist (§ 640 Abs. 1 S. 1 BGB). Die Abnahmeverpflichtung ist nicht nur eine Obliegenheit, sondern eine Hauptleistungspflicht. Der Besteller kann sich dabei auch nicht auf unwesentliche Mängel berufen (§ 640 Abs. 1 S. 2 BGB).

4. B ist verpflichtet, die Torte bei U abzuholen.

Genau, so ist das!

Der Besteller einer Werkleistung ist verpflichtet, das vertragsgemäß hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist (§ 640 Abs. 1 S. 1 BGB). B kann die Abnahme auch nicht wegen unwesentlicher Mängel verweigern (§ 640 Abs. 1 S. 2 BGB).
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