Zivilrecht
Werkrecht
Pflichten von Unternehmer und Besteller
Pflichten des Bestellers: 2. Abnahmepflicht, Grundfall
Pflichten des Bestellers: 2. Abnahmepflicht, Grundfall
4. April 2025
18 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Bräutigam B bestellt bei Konditorin U eine riesige Hochzeitstorte. Als die Hochzeit platzt, holt B die Torte weder ab noch bezahlt er. U möchte ihr Kunstwerk nicht wegwerfen, braucht aber den Platz im Kühlschrank.
Diesen Fall lösen 76,7 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Pflichten des Bestellers: 2. Abnahmepflicht, Grundfall
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. B muss die vereinbarte Vergütung bezahlen.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Vergütung ist fällig.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Der Besteller einer Werkleistung hat die Pflicht, die Sache abzunehmen.
Ja!
4. B ist verpflichtet, die Torte bei U abzuholen.
Genau, so ist das!
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