Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Stellvertretung

Widerruf der Vollmacht (§ 168 S. 2 BGB)

Widerruf der Vollmacht (§ 168 S. 2 BGB)

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Kellner K ist im Restaurant der R angestellt und von ihr dazu bevollmächtigt, die Getränkebestellungen zu tätigen. Als R herausfindet, dass K die Getränke zu einem hohen Preis bei seinem Freund F einkauft, erklärt sie ihm, dass sie die Getränke von nun an wieder selbst bestellt.

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Einordnung des Falls

Widerruf der Vollmacht (§ 168 S. 2 BGB)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Vollmacht des K ist frei widerruflich.

Ja, in der Tat!

Das Erlöschen der Vollmacht bestimmt sich nach dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis (§ 168 S. 1 BGB). Die Vollmacht ist auch bei dem Fortbestehen des Rechtsverhältnisses widerruflich, sofern sich nicht aus diesem ein anderes ergibt (§ 168 S. 2 BGB). Mangels anderer Angaben ist davon auszugehen, dass sich aus dem Arbeitsvertrag des K nicht ergibt, dass die ihm gegenüber erteilte Vollmacht unwiderruflich ist. Damit ist die ihm gegenüber erteilte Vollmacht frei widerruflich.
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2. Die Vollmacht muss gegenüber demjenigen widerrufen werden, gegenüber dem sie erklärt wurde.

Nein!

Auf die Erklärung des Widerrufs findet die Vorschrift des § 167 Abs. 1 BGB entsprechende Anwendung (§ 168 S. 3 BGB). Nach § 167 Abs. 1 BGB kann die Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll, erteilt werden. Somit kann auch der Widerruf der Vollmacht sowohl gegenüber dem Bevollmächtigten als auch gegenüber dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden sollte, erfolgen. Der Verweis in § 168 S. 3 BGB auf § 167 Abs. 1 BGB ist jedoch nicht dahin gehend zu verstehen, dass der Widerruf stets gegenüber demjenigen erfolgen muss, gegenüber dem die Vollmacht erklärt wurde.

3. R hat die gegenüber K erteilte Vollmacht wirksam widerrufen.

Genau, so ist das!

Der Widerruf einer Vollmacht ist wirksam, wenn die Vollmacht widerruflich ist und der Widerruf gegenüber dem richtigen Adressaten erfolgte. Richtiger Adressat des Widerrufs ist nach §§ 168 S. 3, 167 Abs. 1 BGB entweder der Bevollmächtigte oder derjenige, dem gegenüber die Vertretung stattfinden sollte. Die Erklärung des Widerrufs kann konkludent erfolgen. Die dem K erteilte Vollmacht war frei widerruflich. Der Widerruf konnte gegenüber K erklärt werden. Indem die R gegenüber K erklärte, dass sie die Getränkebestellungen von nun an wieder selbst tätigt, hat sie die Vollmacht konkludent widerrufen.
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