Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Stellvertretung

Widerruf der Vollmacht (§ 168 S. 2 BGB)

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Widerruf der Vollmacht (§ 168 S. 2 BGB)

20. Mai 2026

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Kellner K ist im Restaurant der R angestellt und von ihr dazu bevollmächtigt, die Getränkebestellungen zu tätigen. Als R herausfindet, dass K die Getränke zu einem hohen Preis bei seinem Freund F einkauft, erklärt sie ihm, dass sie die Getränke von nun an wieder selbst bestellt.

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P ist Prokurist im Handelsgeschäft des H. Dies wurde ordnungsgemäß ins Handelsregister eingetragen. Aufgrund eines Streits zwischen P und H widerruft H die Prokura gegenüber P. Er vergisst jedoch, auch dies ins Handelsregister eintragen zu lassen.

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