Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Verzögerung der Leistung, §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB (Leistungsstörungsrecht)
Inhalt der Mahnung II – "entgegensehen"
Inhalt der Mahnung II – "entgegensehen"
4. Juli 2025
8 Kommentare
4,8 ★ (11.441 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
H bestellt zum Einkaufen bei V ein E-Bike. Als es nicht zeitnah geliefert wird, schreibt sie V einen Brief. Darin erklärt H, sie sehe der Ankunft des Rads "gerne entgegen". Der Brief geht bei V am 15.3 ein. Am 30.3. liefert V das Rad. Zwischenzeitlich war H immer mit dem Bus einkaufen und möchte die Kosten hierfür ersetzt haben.
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Einordnung des Falls
Inhalt der Mahnung II – "entgegensehen"
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ein Schadensersatzanspruch der H wegen verzögerter Leistung kommt in Betracht, wenn V sich im Schuldnerverzug befand. (§§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB).
Ja!
2. Indem die H der V erklärt hat, sie sehe der Ankunft des E-Bikes gerne entgegen, hat sie die V gemahnt.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Max S.
22.2.2023, 08:48:19
1918 wurden bestimmt viele E-Bikes verkauft😂

Sophix58
11.6.2023, 15:48:45
Könnte man den Ausdruck "gerne entgegensehen" nicht auch als höfliche Aufforderung verstehen? Höflichkeit soll doch nicht
schadenoder? 👀

Lukas_Mengestu
12.6.2023, 10:08:09
Hallo Sophix, in der Tat schadet Höflichkeit nicht. Dennoch muss eine Mahnung zumindest so eindeutig eine Aufforderung enthalten, zu einem bestimmten Termin zu liefern, dass der Gläubiger Klarheit darüber hat, dass eine spätere Leistung eine Pflichtwidrigkeit darstellt. Das Reichsgericht hatte diese Formulierung insoweit noch nicht als ausreichend klar erachtet. Dass man dies auch anders sehen kann, zeigt sich aber schon darin, dass die Vorinstanz die Voraussetzungen des
Verzögerungsschadensersatzes (und damit auch die Mahnung) als erfüllt ansah :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Rubinho
11.9.2023, 21:32:11
Ich habe aus dem Rep mitgenommen, dass ein „bestimmter Termin“ nicht notwendig ist. Vielmehr muss die Mahnung „nur“ die Aufforderung zur Leistung enthalten. D.h. eine Formulierung wie z.B. „so schnell wie möglich“ sollte demnach für eine Mahnung ausreichen.
Blotgrim
9.4.2024, 17:41:26
Naja die Aufforderung so schnell wie möglich setzt ja quasi einen Termin, nämlich mehr oder weniger sofort bzw. auf den Termin zu dem es objektiv möglich ist
okalinkk
17.3.2025, 18:16:13
@[Lukas_Mengestu](136780) nach heute hM ist doch aber eigentlich für eine Mahnung weder eine die Angabe eines bestimmten Leistungszeitraums nötig, noch muss der Gläubiger bestimmte Rechtsfolgen androhen? Ich hätte demnach hierin eine Mahnung gesehen, da das eindeutige und bestimmte Leistungsverlangen zum Ausdruck kommt

JCF
15.6.2025, 21:35:41
In dem Satz "Unter einer Mahnung versteht man die an den
Schuldner gerichtete eindeutige und bestimmte Aufforderung mit welcher der Gläubiger unzweideutig zum Ausdruck bringt, dass er die Leistung verlangt" fehlt ein Komma nach "Aufforderung". 😉

Linne Hempel
16.6.2025, 17:37:09
Hallo JCF, vielen Dank für Deinen Hinweis! Wir haben den Fehler auf unsere Liste gesetzt und werden ihn im nächsten Korrekturgang beheben. Deine Aufmerksamkeit hilft uns, die Qualität unserer Inhalte hochzuhalten. Wir werden diesen Thread als erledigt markieren, sobald wir den Fehler behoben haben. Beste Grüße, Linne Hempel, für das Jurafuchs-Team