Inhalt der Mahnung II – "entgegensehen"

21. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

H bestellt zum Einkaufen bei V ein E-Bike. Als es nicht zeitnah geliefert wird, schreibt sie V einen Brief. Darin erklärt H, sie sehe der Ankunft des Rads "gerne entgegen". Der Brief geht bei V am 15.3 ein. Am 30.3. liefert V das Rad. Zwischenzeitlich war H immer mit dem Bus einkaufen und möchte die Kosten hierfür ersetzt haben.

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Einordnung des Falls

Inhalt der Mahnung II – "entgegensehen"

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ein Schadensersatzanspruch der H wegen verzögerter Leistung kommt in Betracht, wenn V sich im Schuldnerverzug befand. (§§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB).

Ja!

Schadensersatz wegen verzögerter Leistung setzt Schuldnerverzug voraus (§ 280 Abs. 2 BGB). Der Schuldner gerät in Verzug, wenn er zu einem Zeitpunkt nicht erfüllt, in dem (a) die Forderung wirksam, durchsetzbar und fällig ist, (b)angemahnt (sofern eine Mahnung nicht entbehrlich ist (§ 286 Abs. 2 BGB)) und (c)noch möglich (nachholbar) ist und (d)er die Verzögerung zu vertreten hat (§ 286 Abs. 4 BGB).
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2. Indem die H der V erklärt hat, sie sehe der Ankunft des E-Bikes gerne entgegen, hat sie die V gemahnt.

Nein, das ist nicht der Fall!

Unter einer Mahnung versteht man die an den Schuldner gerichtete eindeutige und bestimmte Aufforderung mit welcher der Gläubiger unzweideutig zum Ausdruck bringt, dass er die Leistung verlangt. RG: Aus der Erklärung des Gläubigers müsse hervorgehen, dass er das Ausbleiben der Leistung an dem angegebenen Termin als eine Pflichtwidrigkeit erachte, an die er die Geltendmachung von Rechten knüpfen könne. Aus der Formulierung „entgegensehen“ werde aber gerade nicht deutlich, ab welchem Zeitpunkt die Leistung der Schuldnerin als verspätet erachtet werde. Damit seien die Anforderungen an eine Mahnung nicht erfüllt.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Max S.

Max S.

22.2.2023, 08:48:19

1918 wurden bestimmt viele E-Bikes verkauft😂

Sophix58

Sophix58

11.6.2023, 15:48:45

Könnte man den Ausdruck "gerne entgegensehen" nicht auch als höfliche Aufforderung verstehen? Höflichkeit soll doch nicht schaden oder? 👀

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

12.6.2023, 10:08:09

Hallo Sophix, in der Tat schadet Höflichkeit nicht. Dennoch muss eine Mahnung zumindest so eindeutig eine Aufforderung enthalten, zu einem bestimmten Termin zu liefern, dass der Gläubiger Klarheit darüber hat, dass eine spätere Leistung eine Pflichtwidrigkeit darstellt. Das Reichsgericht hatte diese Formulierung insoweit noch nicht als ausreichend klar erachtet. Dass man dies auch anders sehen kann, zeigt sich aber schon darin, dass die Vorinstanz die Voraussetzungen des Verzögerungsschadensersatzes (und damit auch die Mahnung) als erfüllt ansah :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

RUBI

Rubinho

11.9.2023, 21:32:11

Ich habe aus dem Rep mitgenommen, dass ein „bestimmter Termin“ nicht notwendig ist. Vielmehr muss die Mahnung „nur“ die Aufforderung zur Leistung enthalten. D.h. eine Formulierung wie z.B. „so schnell wie möglich“ sollte demnach für eine Mahnung ausreichen.

BL

Blotgrim

9.4.2024, 17:41:26

Naja die Aufforderung so schnell wie möglich setzt ja quasi einen Termin, nämlich mehr oder weniger sofort bzw. auf den Termin zu dem es objektiv möglich ist


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