Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Verzögerung der Leistung, §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB (Leistungsstörungsrecht)
Inhalt der Mahnung II – "entgegensehen"
Inhalt der Mahnung II – "entgegensehen"
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
H bestellt zum Einkaufen bei V ein E-Bike. Als es nicht zeitnah geliefert wird, schreibt sie V einen Brief. Darin erklärt H, sie sehe der Ankunft des Rads "gerne entgegen". Der Brief geht bei V am 15.3 ein. Am 30.3. liefert V das Rad. Zwischenzeitlich war H immer mit dem Bus einkaufen und möchte die Kosten hierfür ersetzt haben.
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Einordnung des Falls
Inhalt der Mahnung II – "entgegensehen"
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ein Schadensersatzanspruch der H wegen verzögerter Leistung kommt in Betracht, wenn V sich im Schuldnerverzug befand. (§§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Indem die H der V erklärt hat, sie sehe der Ankunft des E-Bikes gerne entgegen, hat sie die V gemahnt.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Max S.
22.2.2023, 08:48:19
1918 wurden bestimmt viele E-Bikes verkauft😂
Sophix58
11.6.2023, 15:48:45
Könnte man den Ausdruck "gerne entgegensehen" nicht auch als höfliche Aufforderung verstehen? Höflichkeit soll doch nicht schaden oder? 👀
Lukas_Mengestu
12.6.2023, 10:08:09
Hallo Sophix, in der Tat schadet Höflichkeit nicht. Dennoch muss eine Mahnung zumindest so eindeutig eine Aufforderung enthalten, zu einem bestimmten Termin zu liefern, dass der Gläubiger Klarheit darüber hat, dass eine spätere Leistung eine Pflichtwidrigkeit darstellt. Das Reichsgericht hatte diese Formulierung insoweit noch nicht als ausreichend klar erachtet. Dass man dies auch anders sehen kann, zeigt sich aber schon darin, dass die Vorinstanz die Voraussetzungen des Verzögerungsschadensersatzes (und damit auch die Mahnung) als erfüllt ansah :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Rubinho
11.9.2023, 21:32:11
Ich habe aus dem Rep mitgenommen, dass ein „bestimmter Termin“ nicht notwendig ist. Vielmehr muss die Mahnung „nur“ die Aufforderung zur Leistung enthalten. D.h. eine Formulierung wie z.B. „so schnell wie möglich“ sollte demnach für eine Mahnung ausreichen.
Blotgrim
9.4.2024, 17:41:26
Naja die Aufforderung so schnell wie möglich setzt ja quasi einen Termin, nämlich mehr oder weniger sofort bzw. auf den Termin zu dem es objektiv möglich ist