Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Verzögerung der Leistung, §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB (Leistungsstörungsrecht)
Entbehrlichkeit der Mahnung - kalendermäßige Bestimmung
Entbehrlichkeit der Mahnung - kalendermäßige Bestimmung
4. Juli 2025
6 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K kauft von V eine Bubbleteamaschine. Vereinbarter Lieferzeitpunkt ist der 15.3. V liefert erst am 31.3. K entgehen im Zeitraum 15.3.-31.3. Einnahmen in Höhe von €5.000. Infolge des Hypes auf TikTok sind viele Jugendliche ganz wild auf die Plastikbecher mit Tee und bunten Perlen.
Diesen Fall lösen 0,0 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Entbehrlichkeit der Mahnung - kalendermäßige Bestimmung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K könnte gegen V einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung haben (§§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB).
Genau, so ist das!
2. Zwischen K und V besteht ein rechtsgeschäftliches Schuldverhältnis in Form eines Kaufvertrages (§ 433 BGB).
Ja, in der Tat!
3. V müsste sich im Schuldnerverzug befinden.
Ja!
4. Ks Forderung ist wirksam, fällig und durchsetzbar.
Genau, so ist das!
5. K hat V gemahnt (§ 286 Abs. 1 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
6. Auch ohne Mahnung ist V am 15.3 in Verzug geraten (§ 286 BGB).
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

JCF
15.6.2025, 21:45:03
In dem Satz "Unter einer Mahnung versteht man die an den
Schuldner gerichtete eindeutige und bestimmte Aufforderung mit welcher der Gläubiger unzweideutig zum Ausdruck bringt, dass er die Leistung verlangt" fehlt ein Komma nach "Aufforderung". 😉

Linne Hempel
16.6.2025, 17:37:18
Hallo JCF, vielen Dank für Deinen Hinweis! Wir haben den Fehler auf unsere Liste gesetzt und werden ihn im nächsten Korrekturgang beheben. Deine Aufmerksamkeit hilft uns, die Qualität unserer Inhalte hochzuhalten. Wir werden diesen Thread als erledigt markieren, sobald wir den Fehler behoben haben. Beste Grüße, Linne Hempel, für das Jurafuchs-Team