Entbehrlichkeit der Mahnung - kalendermäßige Bestimmung

4. Juli 2025

6 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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K kauft von V eine Bubbleteamaschine. Vereinbarter Lieferzeitpunkt ist der 15.3. V liefert erst am 31.3. K entgehen im Zeitraum 15.3.-31.3. Einnahmen in Höhe von €5.000. Infolge des Hypes auf TikTok sind viele Jugendliche ganz wild auf die Plastikbecher mit Tee und bunten Perlen.

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Einordnung des Falls

Entbehrlichkeit der Mahnung - kalendermäßige Bestimmung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. K könnte gegen V einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung haben (§§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB).

Genau, so ist das!

Ein Schadensersatz wegen verzögerter Leistung (§§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB) besteht, sofern (1) ein Schuldverhältnis vorliegt, (2) der Schuldner sich im Schuldnerverzug befindet (§ 286 BGB) und (3) ein Schaden des Gläubigers besteht.Die Prüfungspunkte Pflichtverletzung & Vertretenmüssen tauchen im Rahmen der Prüfung des Schuldnerverzugs auf.
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2. Zwischen K und V besteht ein rechtsgeschäftliches Schuldverhältnis in Form eines Kaufvertrages (§ 433 BGB).

Ja, in der Tat!

Zur Begründung eines rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnisses ist grundsätzlich ein Vertrag zwischen den Beteiligten notwendig (§ 311 Abs. 1 BGB). K und V haben am 1.3. einen Kaufvertrag über die Bubbleteamaschine geschlossen (§ 433 BGB).

3. V müsste sich im Schuldnerverzug befinden.

Ja!

Schadensersatz wegen verzögerter Leistung setzt Schuldnerverzug voraus (§ 280 Abs. 2 BGB). Der Schuldner gerät in Verzug, wenn er zu einem Zeitpunkt nicht erfüllt, in dem die Forderung wirksam, durchsetzbar und fällig, und insbesondere noch möglich ist, angemahnt (sofern eine Mahnung nicht entbehrlich ist, § 286 Abs. 2 BGB) und er die Verzögerung zu vertreten hat (§ 286 Abs. 4 BGB). Bei Entgeltforderungen tritt der Verzug zudem auch ohne Mahnung spätestens 30 Tage nach Rechnungsstellung ein (§ 286 Abs. 3 BGB)

4. Ks Forderung ist wirksam, fällig und durchsetzbar.

Genau, so ist das!

Ks Kaufvertrag mit V ist wirksam und begründet einen Anspruch auf Lieferung der Maschine (§ 433 Abs. 1 BGB). Als Fälligkeitszeitpunkt war der 15.3 vereinbart. V stehen keine Einreden zu, somit ist dieser auch durchsetzbar.

5. K hat V gemahnt (§ 286 Abs. 1 BGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Unter einer Mahnung versteht man die an den Schuldner gerichtete eindeutige und bestimmte Aufforderung mit welcher der Gläubiger unzweideutig zum Ausdruck bringt, dass er die Leistung verlangt. K hat sich gegenüber V in keiner Weise geäußert.

6. Auch ohne Mahnung ist V am 15.3 in Verzug geraten (§ 286 BGB).

Ja!

Schuldnerverzug setzt zwar grundsätzlich den Ausspruch einer Mahnung voraus (§ 286 Abs. 1 BGB). Eine Mahnung ist aber bei Vorliegen bestimmter Tatbestände ausnahmsweise entbehrlich (§ 286 Abs. 2 BGB). Einer Mahnung bedarf es insoweit nicht, wenn für die Leistung vertraglich eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Bei dem vereinbarten Liefertermin (15.3) handelt es sich um eine nach dem Kalender bestimmte Leistungszeit, weswegen eine Mahnung entbehrlich ist (§ 286 Abs. 2 Nr. 1).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

JCF

JCF

15.6.2025, 21:45:03

In dem Satz "Unter einer Mahnung versteht man die an den

Schuld

ner gerichtete eindeutige und bestimmte Aufforderung mit welcher der Gläubiger unzweideutig zum Ausdruck bringt, dass er die Leistung verlangt" fehlt ein Komma nach "Aufforderung". 😉

Linne Hempel

Linne Hempel

16.6.2025, 17:37:18

Hallo JCF, vielen Dank für Deinen Hinweis! Wir haben den Fehler auf unsere Liste gesetzt und werden ihn im nächsten Korrekturgang beheben. Deine Aufmerksamkeit hilft uns, die Qualität unserer Inhalte hochzuhalten. Wir werden diesen Thread als erledigt markieren, sobald wir den Fehler behoben haben. Beste Grüße, Linne Hempel, für das Jurafuchs-Team


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