Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Verzögerung der Leistung, §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB (Leistungsstörungsrecht)
Entbehrlichkeit der Mahnung - kalendermäßige Bestimmung
Entbehrlichkeit der Mahnung - kalendermäßige Bestimmung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K kauft von V eine Bubbleteamaschine. Vereinbarter Lieferzeitpunkt ist der 15.3. V liefert erst am 31.3. K entgehen im Zeitraum 15.3.-31.3. Einnahmen in Höhe von €5.000. Infolge des Hypes auf TikTok sind viele Jugendliche ganz wild auf die Plastikbecher mit Tee und bunten Perlen.
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Einordnung des Falls
Entbehrlichkeit der Mahnung - kalendermäßige Bestimmung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K könnte gegen V einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung haben (§§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Zwischen K und V besteht ein rechtsgeschäftliches Schuldverhältnis in Form eines Kaufvertrages (§ 433 BGB).
Ja, in der Tat!
3. V müsste sich im Schuldnerverzug befinden.
Ja!
4. Ks Forderung ist wirksam, fällig und durchsetzbar.
Genau, so ist das!
5. K hat V gemahnt (§ 286 Abs. 1 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
6. Auch ohne Mahnung ist V am 15.3 in Verzug geraten (§ 286 BGB).
Ja!
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