Ordentlicher Rechtsweg (§ 13 GVG)

[...Wird geladen]

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K aus München möchte gegen B mit Wohnsitz in Hamburg €2.000 einklagen, die B ihm aus einem Kaufvertrag schuldet.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen

Einordnung des Falls

Ordentlicher Rechtsweg (§ 13 GVG)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Wenn K den falschen Rechtsweg wählt, wird seine Klage abgewiesen.

Nein!

Das ist nicht (mehr) so. Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, verweist das angerufene Gericht die Klage nach vorheriger Anhörung gemäß § 17a Abs. 2 GVG von Amts wegen an das zuständige Gericht. Dies geschieht durch Beschluss. Der Verweisungsbeschluss ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, in Bezug auf den Rechtsweg bindend. Dies bedeutet jedoch einen Zeitverlust und kann eine nachteilige Kostenentscheidung nach sich ziehen. Die einzelnen Gerichtszweige haben sich ausgebildet, um eine hohe Sachkompetenz gewährleisten zu können. Für die Zulässigkeit des Rechtswegs ist der jeweilige Streitgegenstand maßgeblich.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. In Deutschland gibt es fünf selbstständige (Fach-)Gerichtsbarkeiten: die ordentliche Gerichtsbarkeit, die Arbeitsgerichtsbarkeit, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Sozialgerichtsbarkeit und die Finanzgerichtsbarkeit.

Genau, so ist das!

Die "ordentliche" Gerichtsbarkeit unterteilt sich in Zivil- und Strafgerichte. Ordentliche Sozialarbeiter finanzieren die Verwaltung.Zusätzlich zu diesen fünf Gerichtszweigen gibt es noch die Bundes-/Landesverfassungsgerichtsbarkeit.

3. Für die Streitigkeit zwischen K und B sind die Zivilgerichte (ordentliche Gerichtsbarkeit) zuständig, wenn der Kaufvertrag, aus dem K seinen Anspruch ableitet, bürgerlich-rechtlicher Natur ist (§ 13 GVG).

Ja, in der Tat!

Eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit liegt vor, wenn der Streitgegenstand unmittelbar aus dem Zivilrecht herrührt. Hier sind weder hoheitliche Rechte und Pflichten streitgegenständlich, noch besteht ein Über-/Unterordnungsverhältnis im engeren Sinne. Somit ist der ordentliche Rechtsweg gegeben (§ 13 GVG). K sollte die Klage vor einem Zivilgericht erheben.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

Jurafuchs kostenlos testen


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
Dein digitaler Tutor für Jura

7 Tage kostenlos* ausprobieren

* nach Ablauf 7-tägige Probeabos: ab 7,99 € Monat; weitere Infos