Ordentlicher Rechtsweg (§ 13 GVG)

5. Juli 2025

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K aus München möchte gegen B mit Wohnsitz in Hamburg €2.000 einklagen, die B ihm aus einem Kaufvertrag schuldet.

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Einordnung des Falls

Ordentlicher Rechtsweg (§ 13 GVG)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Wenn K den falschen Rechtsweg wählt, wird seine Klage abgewiesen.

Nein!

Das ist nicht (mehr) so. Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, verweist das angerufene Gericht die Klage nach vorheriger Anhörung gemäß § 17a Abs. 2 GVG von Amts wegen an das zuständige Gericht. Dies geschieht durch Beschluss. Der Verweisungsbeschluss ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, in Bezug auf den Rechtsweg bindend. Dies bedeutet jedoch einen Zeitverlust und kann eine nachteilige Kostenentscheidung nach sich ziehen. Die einzelnen Gerichtszweige haben sich ausgebildet, um eine hohe Sachkompetenz gewährleisten zu können. Für die Zulässigkeit des Rechtswegs ist der jeweilige Streitgegenstand maßgeblich.
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2. In Deutschland gibt es fünf selbstständige (Fach-)Gerichtsbarkeiten: die ordentliche Gerichtsbarkeit, die Arbeitsgerichtsbarkeit, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Sozialgerichtsbarkeit und die Finanzgerichtsbarkeit.

Genau, so ist das!

Die "ordentliche" Gerichtsbarkeit unterteilt sich in Zivil- und Strafgerichte. Ordentliche Sozialarbeiter finanzieren die Verwaltung.Zusätzlich zu diesen fünf Gerichtszweigen gibt es noch die Bundes-/Landesverfassungsgerichtsbarkeit.

3. Für die Streitigkeit zwischen K und B sind die Zivilgerichte (ordentliche Gerichtsbarkeit) zuständig, wenn der Kaufvertrag, aus dem K seinen Anspruch ableitet, bürgerlich-rechtlicher Natur ist (§ 13 GVG).

Ja, in der Tat!

Eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit liegt vor, wenn der Streitgegenstand unmittelbar aus dem Zivilrecht herrührt. Hier sind weder hoheitliche Rechte und Pflichten streitgegenständlich, noch besteht ein Über-/Unterordnungsverhältnis im engeren Sinne. Somit ist der ordentliche Rechtsweg gegeben (§ 13 GVG). K sollte die Klage vor einem Zivilgericht erheben.
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