14. April 2025

4 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Kläger K hat seine Klage beim Verwaltungsgericht erhoben, obwohl der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet war. Was hat die Erhebung der Klage beim sachlich unzuständigen Gericht zur Folge?

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Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Klage ist unzulässig.

Nein, das trifft nicht zu!

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2. Die Klage ist unbegründet.

Nein!

Die Frage der gerichtlichen Zuständigkeit ist allenfalls eine Frage der Zulässigkeit, nicht jedoch der Begründetheit einer Klage.

3. Die Klage wird an das zuständige Gericht verwiesen.

Genau, so ist das!

Dies folgt aus § 17a Abs. 2 S. 1 GVG, der in der VwGO gemäß § 83 S.1 VwGO Anwendung findet. Nach § 17a Abs. 2 S. 1 GVG muss das angerufene Gericht den Fall bei Unzuständigkeit an das zuständige Gericht verweisen. Die Klage ist damit nicht unzulässig. Die Verweisung soll verhindern, dass ein Kläger bei Irrtum über den zuständigen Rechtsweg prozess- bzw. materiellrechtliche Nachteile erleidet (z.B. Klagefristen versäumt). Die Vorschrift dient zugleich der Wahrung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

ENU

ehemalige:r Nutzer:in

5.11.2022, 08:30:40

Die speziellere Verweisungsnorm auf das GVG wäre hier mE § 83 S. 1 VwGO.

Nora Mommsen

Nora Mommsen

7.11.2022, 14:42:11

Hallo Elbklang, danke für den Hinweis. Das ist richtig, neben § 173 VwGO stellt § 83 S. 1 VwGO die speziellere Verweisungsnorm dar. Wir haben die Antwort entsprechend ergänzt. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Lota Coffee

Lota Coffee

5.3.2025, 20:59:32

Ich verstehe nicht, warum die Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht zur Unzulässigkeit der Klage führt, da es doch eine Voraussetzung unter dem Prüfungspunkt Zulässigkeit ist. :-)

MALE

malei

5.3.2025, 22:53:36

Hallo @[Lota Coffee](246223), die

Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs

ist tatsächlich keine Zulässigkeitsvoraussetzung. Wäre das so, müsste bei Fehlen der Voraussetzung ein klageabweisendes

Prozessurteil

ergehen. Genau das passiert aber nicht: § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG ordnet an, dass stattdessen eine Verweisung an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs erfolgt. Damit ist die

Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs

Sachentscheidungsvoraussetzung (also notwendig, damit über die Sache selbst und nicht nur über prozessuale Fragen entschieden werden kann), aber keine Zulässigkeitsvoraussetzung. Nichtsdestotrotz wirst du die Prüfung des

Verwaltungsrechtsweg

s in vielen Lösungen als Unterpunkt der Zulässigkeitsprüfung finden. Das ist aber eher der Fall, um nicht die Zweiteilung "Zulässigkeit/Begründetheit" aufbrechen zu müssen, streng dogmatisch aber nicht korrekt.


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