14. April 2025
4 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Kläger K hat seine Klage beim Verwaltungsgericht erhoben, obwohl der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet war. Was hat die Erhebung der Klage beim sachlich unzuständigen Gericht zur Folge?
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1. Die Klage ist unzulässig.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Klage ist unbegründet.
Nein!
3. Die Klage wird an das zuständige Gericht verwiesen.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
ehemalige:r Nutzer:in
5.11.2022, 08:30:40
Die speziellere Verweisungsnorm auf das GVG wäre hier mE § 83 S. 1 VwGO.

Nora Mommsen
7.11.2022, 14:42:11
Hallo Elbklang, danke für den Hinweis. Das ist richtig, neben § 173 VwGO stellt § 83 S. 1 VwGO die speziellere Verweisungsnorm dar. Wir haben die Antwort entsprechend ergänzt. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Lota Coffee
5.3.2025, 20:59:32
Ich verstehe nicht, warum die Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht zur Unzulässigkeit der Klage führt, da es doch eine Voraussetzung unter dem Prüfungspunkt Zulässigkeit ist. :-)
malei
5.3.2025, 22:53:36
Hallo @[Lota Coffee](246223), die
Eröffnung des Verwaltungsrechtswegsist tatsächlich keine Zulässigkeitsvoraussetzung. Wäre das so, müsste bei Fehlen der Voraussetzung ein klageabweisendes
Prozessurteilergehen. Genau das passiert aber nicht: § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG ordnet an, dass stattdessen eine Verweisung an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs erfolgt. Damit ist die
Eröffnung des VerwaltungsrechtswegsSachentscheidungsvoraussetzung (also notwendig, damit über die Sache selbst und nicht nur über prozessuale Fragen entschieden werden kann), aber keine Zulässigkeitsvoraussetzung. Nichtsdestotrotz wirst du die Prüfung des
Verwaltungsrechtswegs in vielen Lösungen als Unterpunkt der Zulässigkeitsprüfung finden. Das ist aber eher der Fall, um nicht die Zweiteilung "Zulässigkeit/Begründetheit" aufbrechen zu müssen, streng dogmatisch aber nicht korrekt.