4. April 2025
7 Kommentare
4,8 ★ (7.659 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Kläger K hat Klage beim Verwaltungsgericht erhoben. Dieses meint jedoch - zu Unrecht - , der Verwaltungsrechtsweg sei nicht eröffnet. Es verweist den Rechtsstreit an das - an sich unzuständige - Landgericht. Dort kommt die Klage nun an. Wie verfährt das Landgericht mit der Klage?
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Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Landgericht weist die Klage als unzulässig ab.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Landgericht verweist die Klage zurück an das zuständige Verwaltungsgericht.
Nein!
3. Das Landgericht entscheidet in der Sache über die Klage.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
ehemalige:r Nutzer:in
7.7.2023, 12:35:00
Hier ist im Erklärungstext einmal fälschlicherweise § 17a VwGO verlinkt (den es nicht gibt) anstatt § 17a GVG.
Abi
8.8.2023, 08:42:25
Und in der öffentlichen Gerichtsbarkeit gibt es auch kein Landgericht…sondern VG, OVG, BundesVG…?
Abi
8.8.2023, 08:50:22
…ah…es handelt sich in den Fällen gar nicht um öffentlich-rechtliche Streitigkeiten…

antoniasophie
11.5.2024, 08:00:22
Könnt ihr das bitte korrigieren🙏🏻
finnjh
15.2.2025, 16:35:51
Und wo ihr schon am korrigieren seid: Die Bindung des Rechtsweges ergibt sich nicht aus § 17a II S. 1 sondern aus Satz 3 ;) LG