4. April 2025

7 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Kläger K hat Klage beim Verwaltungsgericht erhoben. Dieses meint jedoch - zu Unrecht - , der Verwaltungsrechtsweg sei nicht eröffnet. Es verweist den Rechtsstreit an das - an sich unzuständige - Landgericht. Dort kommt die Klage nun an. Wie verfährt das Landgericht mit der Klage?

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Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das Landgericht weist die Klage als unzulässig ab.

Nein, das trifft nicht zu!

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2. Das Landgericht verweist die Klage zurück an das zuständige Verwaltungsgericht.

Nein!

3. Das Landgericht entscheidet in der Sache über die Klage.

Genau, so ist das!

Dies folgt aus § 17a Abs. 2 S. 3 GVG, der über § 83 S.1 VwGO Anwendung findet. Danach ist die Verweisung eines Rechtsstreits durch ein Gericht nach § 17a Abs. 2 S. 1 VwGO für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend. Hierdurch sollen Kompetenzkonflikte verschiedener Gerichte zulasten des Rechtsschutzsuchenden verhindert werden: zum einen, dass kein Gericht sich für zuständig hält, zum anderen, dass mehrere Gerichte sich für die gleiche Sache für zuständig erachten.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

ENU

ehemalige:r Nutzer:in

7.7.2023, 12:35:00

Hier ist im Erklärungstext einmal fälschlicherweise § 17a VwGO verlinkt (den es nicht gibt) anstatt § 17a GVG.

ABI

Abi

8.8.2023, 08:42:25

Und in der öffentlichen Gerichtsbarkeit gibt es auch kein Landgericht…sondern VG, OVG, BundesVG…?

ABI

Abi

8.8.2023, 08:50:22

…ah…es handelt sich in den Fällen gar nicht um öffentlich-rechtliche Streitigkeiten…

antoniasophie

antoniasophie

11.5.2024, 08:00:22

Könnt ihr das bitte korrigieren🙏🏻

FI

finnjh

15.2.2025, 16:35:51

Und wo ihr schon am korrigieren seid: Die Bindung des Rechtsweges ergibt sich nicht aus § 17a II S. 1 sondern aus Satz 3 ;) LG


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