Strafrecht

Strafprozessrecht

Das Erkenntnisverfahren

Vorläufige Festnahme nach § 127 Abs. 2 StPO

Vorläufige Festnahme nach § 127 Abs. 2 StPO

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Der im Ausland fest verwurzelte bekannte Rapper X raubt nachts mit einer Panzerfaust bewaffnet einen Geldtransporter aus und flieht. Als X einige Stunden später auf der Autobahn Richtung Tschechien unterwegs ist, erkennt ihn der Polizist P. Er kann X kurz vor der tschechischen Grenze stoppen und ergreifen.

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Einordnung des Falls

Vorläufige Festnahme nach § 127 Abs. 2 StPO

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. P darf X nach § 127 Abs. 1 StPO festnehmen.

Nein, das trifft nicht zu!

Bei Fluchtverdacht oder zur Sicherung der Identitätsfeststellung hat jedermann ein Festnahmerecht (§ 127 Abs. 1 StPO). Nach hM können sich auch Polizisten auf § 127 Abs. 1 StPO berufen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Täter auf frischer Tat betroffen oder verfolgt wird. Auf frischer Tat betroffen ist derjenige, der bei Begehung einer rechtswidrigen Tat oder unmittelbar danach am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe gestellt wird. Die Tat liegt hier schon einige Stunden zurück und ist nicht mehr frisch, sodass die Voraussetzungen des § 127 Abs. 1 StPO nicht vorliegen.
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2. P darf X nach § 127 Abs. 2 StPO festnehmen.

Ja!

Staatsanwaltschaft und Polizei sind auch dann zur Festnahme berechtigt, wenn (1) die Voraussetzungen des Haftbefehls (dringender Tatverdacht, Haftgrund) vorliegen und (2) Gefahr im Verzug ist (§ 127 Abs. 2 StPO). Gefahr im Verzug liegt vor, wenn die richterliche Anordnung nicht mehr eingeholt werden kann, ohne dass die Festnahme gefährdet wird. Hier bestehen die hohe Wahrscheinlichkeit, dass X als Täter eine Straftat begangen hat (dringender Tatverdacht) und der Verdacht einer Flucht des X (Haftgrund). Ein weiteres Zuwarten auf einen Haftbefehl bei Nacht und kurz vor der Grenze zum Ausland würde die Festnahme gefährden.

3. X muss unverzüglich einem Richter vorgeführt werden.

Genau, so ist das!

Nach der Festnahme muss der Festgenommene unverzügliche – spätestens am Tag nach der Festnahme – dem Richter vorgeführt werden, sofern noch keine Freilassung erfolgt ist (§ 128 Abs. 1 StPO). Dabei dürfen Staatsanwaltschaft und Polizei jedoch die Frist voll ausschöpfen, um weitere Ermittlungen anzustellen. Der Richter entscheidet dann darüber, ob die Freilassung anzuordnen oder ob ein Haftbefehl zu erlassen ist (§ 128 Abs. 2 StPO). P muss den X unverzüglich einem Richter vorführen.
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