+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T und O sind schiffbrüchig. Ihre einzige Rettung ist ein umhertreibendes Brett, das jedoch nur eine Person tragen kann. T stößt O vom Brett und sichert sich die rettende Planke. T wird später gerettet. O ertrinkt.

Einordnung des Falls

Brett des Karneades

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Nach deutschem Recht ist es strafbar, einen Menschen zu töten.

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Ja!

Richtig! Im Strafgesetzbuch (StGB) steht: "Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen." (§ 212 StGB).

2. Indem T den O vom Brett gestoßen hat, hat er ihn getötet (§ 212 Abs. 1 StGB).

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Genau, so ist das!

Damit jemand nach dem Strafrecht zur Verantwortung gezogen werden kann, muss er eine Handlung begangen haben. Diese Handlung muss zu einem strafrechtlich missbilligten "Erfolg" geführt haben. Zwischen Handlung und Erfolg muss ein sog. Zurechnungszusammenhang liegen. Der strafrechtliche "Erfolg" (hier: Ertrinkungstod) ist dem Täter zurechenbar, wenn der Täter eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat, die sich im Erfolg realisiert hat. Jemanden vom rettenden Brett zu stoßen, schafft eine rechtlich missbilligte Gefahr (Hierbei bleibt zunächst außer Acht, dass dies in einer Notsituation passiert ist. Dazu später mehr.) Diese Gefahr hat sich letztlich auch im Ertrinkungstod des O verwirklicht.

3. T hat O vorsätzlich getötet (§ 212 Abs. 1 StGB).

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Ja, in der Tat!

Totschlag nach § 212 Abs. 1 StGB ist nur strafbar, wenn der Täter mit Vorsatz handelt (§ 15 StGB). Vorsatz ist das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung. Absicht (d.h. dass es dem Täter gerade auf den Erfolg ankommt) ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn der Täter den Erfolg für möglich hält und billigend in Kauf nimmt. T wusste sicher, dass O ertrinken wird, wenn er ihn vom Brett stößt. Er hat dieses Ergebnis auch billigend in Kauf genommen, d.h. sich damit abgefunden.

4. T wird bestraft wegen Totschlags (§ 212 Abs. 1 StGB).

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Nein!

Im Strafrecht erfolgt die Prüfung der Strafbarkeit einer Person auf drei Stufen: (1) Tatbestand: Hat der Täter das, was in einer Strafnorm verboten ist, gemacht (hier: vorsätzlich einen Menschen getötet), (2) Rechtswidrigkeit: Gibt es Rechtfertigungsgründe für dieses Verhalten, z.B. Notwehr (hier: nein!), (3) Schuld: Ist die Tat dem Täter individuell vorwerfbar? Hier ist T entschuldigt wegen Notstands. In § 35 StGB heißt es: "Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld." T wird nicht bestraft. Sein Handeln erscheint als so verständlich, dass jede Schuld im Rechtssinne entfällt.

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JUR

Juri

9.8.2020, 22:22:07

Schlagwort: „Brett des Karneades“ 😎

Christian Leupold-Wendling

Christian Leupold-Wendling

3.9.2020, 10:23:36

Ganz genau! :)

JAN

Janis

20.8.2022, 12:12:43

Aber dadurch das es auf hoher See passiert ist kann T deswegen nicht mehr bestraft werden, oder?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

21.8.2022, 17:21:43

Hallo Janis, willkommen im Jurafuchs-Forum. Über die Gerichtsbarkeit könnte man tatsächlich streiten. Aber auch gewisse Gebiete im Meer gehören ja noch zum deutschen Staatsgebiet und sind damit "Inland" i.S.d. § 3 StGB. Aus § 3 StGB ergibt sich die Geltung des deutschen Strafrechts für das Inland und für weitere Fälle aus den §§ 4 ff. StGB. So gilt zum Beispiel gem. § 7 Abs. 1, 2 StGB das deutsche Strafrecht für Taten, die im Ausland gegen einen Deutschen oder von einem Deutschen verübt werden wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt. Die Tötung eines anderen Menschen wird in den meisten Ländern der Welt mit Straf bedroht sein. Wenn es tatsächlich "auf hoher See" außerhalb jeder Staatlichkeit geschieht, greift auch deutsches Strafrecht. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Pilea

Pilea

6.1.2023, 11:29:51

Ich hab diesen Fall mit mehreren Nichtjurist:innen aus meinem Umfeld besprochen, und alle brauchten noch einen Satz mehr zur Begründung, warum dieser Sachverhalt nicht unter Notwehr/Rechtfertigung fällt. Vielleicht könnt ihr das noch in die Antwort reinnehmen.

LENS

LENS

7.8.2023, 12:08:15

Notwehr gibt es nur gegen einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff (vgl. 32 StGB). Hier wurde der T aber nicht vom O angegriffen.


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