Brett des Karneades

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T und O sind schiffbrüchig. Ihre einzige Rettung ist ein umhertreibendes Brett, das jedoch nur eine Person tragen kann. T stößt O vom Brett und sichert sich die rettende Planke. T wird später gerettet. O ertrinkt.

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Einordnung des Falls

Brett des Karneades

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Nach deutschem Recht ist es strafbar, einen Menschen zu töten.

Ja!

Richtig! Im Strafgesetzbuch (StGB) steht: "Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen." (§ 212 StGB).
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2. Indem T den O vom Brett gestoßen hat, hat er ihn getötet (§ 212 Abs. 1 StGB).

Genau, so ist das!

Damit jemand nach dem Strafrecht zur Verantwortung gezogen werden kann, muss er eine Handlung begangen haben. Diese Handlung muss zu einem strafrechtlich missbilligten "Erfolg" geführt haben. Zwischen Handlung und Erfolg muss ein sog. Zurechnungszusammenhang liegen. Der strafrechtliche "Erfolg" (hier: Ertrinkungstod) ist dem Täter zurechenbar, wenn der Täter eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat, die sich im Erfolg realisiert hat. Jemanden vom rettenden Brett zu stoßen, schafft eine rechtlich missbilligte Gefahr (Hierbei bleibt zunächst außer Acht, dass dies in einer Notsituation passiert ist. Dazu später mehr.) Diese Gefahr hat sich letztlich auch in Os Ertrinkungstod verwirklicht.

3. T hat O vorsätzlich getötet (§ 212 Abs. 1 StGB).

Ja, in der Tat!

Totschlag nach § 212 Abs. 1 StGB ist nur strafbar, wenn der Täter mit Vorsatz handelt (§ 15 StGB). Vorsatz ist das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung. Absicht (d.h. dass es dem Täter gerade auf den Erfolg ankommt) ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn der Täter den Erfolg für möglich hält und billigend in Kauf nimmt. T wusste sicher, dass O ertrinken wird, wenn er ihn vom Brett stößt. Er hat dieses Ergebnis auch billigend in Kauf genommen, d.h. sich damit abgefunden.

4. T wird bestraft wegen Totschlags (§ 212 Abs. 1 StGB).

Nein!

Im Strafrecht erfolgt die Prüfung der Strafbarkeit einer Person auf drei Stufen: (1) Tatbestand: Hat der Täter das, was in einer Strafnorm verboten ist, gemacht (hier: vorsätzlich einen Menschen getötet), (2) Rechtswidrigkeit: Gibt es Rechtfertigungsgründe für dieses Verhalten, z.B. Notwehr (hier: nein!), (3) Schuld: Ist die Tat dem Täter individuell vorwerfbar? Hier ist T entschuldigt wegen Notstands. In § 35 StGB heißt es: "Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld." T wird nicht bestraft. Sein Handeln erscheint als so verständlich, dass jede Schuld im Rechtssinne entfällt.
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