Verpflichtung zur Inobhutnahme (§ 42 SGB VIII) bei Bitte, formelle und inhaltliche Anforderungen
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Sarah (16 Jahre) hält es bei ihren Eltern nicht mehr aus. Sie begibt sich zum Notdienst des Jugendamtes und bittet - ohne Gründe zu nennen - darum, die nächste Nacht bleiben zu können.
Einordnung des Falls
Verpflichtung zur Inobhutnahme (§ 42 SGB VIII) bei Bitte, formelle und inhaltliche Anforderungen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Jugendamt ist verpflichtet, einen Minderjährigen in Obhut zu nehmen, wenn dieser darum bittet (§ 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VIII).
Ja!
2. Sarah muss ihre Bitte um Inobhutnahme schriftlich formulieren und begründen.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Wenn das Jugendamt Sarah in Obhut nimmt, bringt es sie vorübergehend in einer Bereitschaftspflegestelle, Jugendschutzstelle oder einer Gastfamilie unter.
Ja, in der Tat!
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Hiza
12.5.2020, 14:29:39
Warum darf S unter diesen Umständen bei einer Gastfamilie untergebracht werden?
![Der BGBoss](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__bqfptuytehclyzlsfmuaw.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Der BGBoss
12.5.2020, 23:42:24
Die vorläufige Inobhutnahme ist nur eine kurzfristige Intervention, welche das Jugendamt berechtigt S nach §42 Abs. 1 S.2 SGB VIII temporär unter anderem in einer Gastfamilie unterzubringen. Um einer möglichen Verwechslung zuvorzukommen: Dies weicht stark von der dauerhaften Unterbringung in einer Pflegefamilie statt.