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Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII)(Allgemeinbildung Recht)
Inobhutnahme (§ 42 SGB VIII)
Verpflichtung zur Inobhutnahme (§ 42 SGB VIII) bei Bitte, formelle und inhaltliche Anforderungen
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Verpflichtung zur Inobhutnahme (§ 42 SGB VIII) bei Bitte, formelle und inhaltliche Anforderungen
9. April 2026
2 Kommentare
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Sarah (16 Jahre) hält es bei ihren Eltern nicht mehr aus. Sie begibt sich zum Notdienst des Jugendamtes und bittet - ohne Gründe zu nennen - darum, die nächste Nacht bleiben zu können.
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