Strafrecht
BT 8: Ausssagedelikte
Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes, § 201 StGB
Nichtöffentlich (§ 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB)
Nichtöffentlich (§ 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB)
Definiere den Begriff „nichtöffentlich“ (§ 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB):
Nichtöffentlich ist das an einen individuell begrenzten, „geschlossenen“ Personenkreis gerichtete Wort.