Ergänzende Vertragsauslegung (§ 157 BGB)
Was versteht man unter der „ergänzenden Vertragsauslegung“ (§ 157 BGB)?
Ergänzende Vertragsauslegung bedeutet Ergänzung eines lückenhaften Rechtsgeschäfts.
Was versteht man unter der „ergänzenden Vertragsauslegung“ (§ 157 BGB)?
Ergänzende Vertragsauslegung bedeutet Ergänzung eines lückenhaften Rechtsgeschäfts.
Cosmonaut
22.8.2022, 19:07:12
Hallo, zitiert man nicht für Gewöhnlich für die ergänzende Vertragsauslegung aus objektivem Empfängerhorizont §§ 133, 157 BGB? Warum wurde hier von 133 abgesehen? Vielen Dank schonmal !
Law_yal_life
18.9.2023, 12:05:29
§ 157 ist doch objektive Betrachtung? Und § 133 die subjektive? Bei WE zitiert man beide Normen? Wo noch? Also bei geschäftsähnlichen auch? Bei einseitigen RG wie Testament zitiert man doch nur 133 BGB? Oder gilt das nicht allgemein für einseitige und zwar nur für Erbrecht? Weil es da immer nur auf den tatsächlichen Willen des Erben ankommt?
LawStudent
27.9.2023, 17:28:13
Bei mir steht als Text für die KI sowas wie: "Die ergänzende Vertragsauslegung ist die Ergänzung eines lückenhaften". Da dies nicht einmal ein ganzer Satz ist gehe ich davon aus, dass da was fehlt
Gruttmann
28.11.2023, 13:18:20
Zu deinen Fragen: Ich bin im ersten Semester, aber ich versuche es. 1. Ja §157 ist der objektive Empfängerhorizont, also was nach normalen Umständen, bei diesem RG zu verstehen war, aus der Sicht eines dritten. 2. Ja, bei §133 ist der wirkliche Wille der Person herauszufinden. §. Ich glaube, man zitiert es oft in Verbindung zueinander. Aber manchmal kann man auch nur eine der beiden Normen zitieren, man prüft die WE, dort den subjektiven und objektiven Tatbestand. Beim subjektiven kommt es mehr auf §133 an und bei objektiven mehr auf §157 an. Für die anderen Fragen: Es kommt darauf an, ob die WE einem einseitigen RG dient oder nicht. Bei mehrseitigen RE prüft man §133 und §157. Bei einseitigen RE prüft man nur §133, also beim Testament prüft man nur §133 oder bei der Anfechtung einer Willenserklärung, hier musst du nicht §157 prüfen. LG Leonard.
Nora Mommsen
23.8.2022, 19:47:26
Hallo Cosmonaut, die ergänzende Vertragsauslegung kommt nicht zur Auslegung von Willenserklärungen, sondern von Rechtsgeschäften zur Anwendung. Diese bestehen ja nur im Fall des einseitigen Rechtsgeschäfts, wie z.B. bei der Auslobung aus einer Willenserklärung. Daher kommt es auch nicht primär auf den Willen des Erklärenden an, sondern gemäß § 157 BGB auf den
übereinstimmendenhypothetischen Wille beider Beteiligten bzw. Vertragspartner. Man sieht zwar durchaus auch die Zitierung nach §§ 133, 157 BGB die allgemein für die Auslegung von Verträgen und Willenserklärungen genutzt wird. Im Falle der ergänzenden Vertragsauslegung ist es aber dem Grunde nach ungenau. Denn damit soll eine Lücke im Vertrag geschlossen werden, die von den Vertragsparteien übersehen wurde. Es gibt also eigentlich keinen wirklichen Willen in Bezug auf diesen Punkt, sondern nur eine hypothetische Parteiabrede. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Nora Mommsen
28.9.2023, 18:37:45
Hallo LawStudent, danke dir für den Hinweis. Jetzt beim Testen funktioniert die Aufgabe mit KI fehlerfrei. Sollte der Fehler nochmal auftreten, gib uns bitte Bescheid. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team