Abgrenzung bedingter Vorsatz (dolus eventualis) / bewusste Fahrlässigkeit bei hemmungslos-systematischen Misshandlungen („Fall Karolina“)


[...Wird geladen]

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T misshandelt die dreijährige Tochter K seiner Freundin tagelang schwer. Durch einen heftigen Schlag gegen den Kopf prallt K an der Wand auf und stirbt an einer Hirnblutung. T sagt, er habe mit dem Tod nicht gerechnet, da K frühere Schläge stets überlebt habe.

Einordnung des Falls

Abgrenzung bedingter Vorsatz (dolus eventualis) / bewusste Fahrlässigkeit bei hemmungslos-systematischen Misshandlungen („Fall Karolina“)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Wer einen Menschen vorsätzlich tötet, ist strafbar wegen Totschlags (§ 212 Abs. 1 StGB).

Genau, so ist das!

Richtig! "Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht" (§ 15 StGB). Vorsätzliche Tötungen werden nach § 212 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren bestraft. Wenn eines der sog. "Mordmerkmale" des § 211 Abs. 1 StGB vorliegt (z.B. Tötung aus Habgier oder heimtückische Tötung), handelt es sich um eine ganz besonders verwerfliche Art der vorsätzlichen Tötung, auf die zwingend eine lebenslange Freiheitsstrafe folgt. Wer "nur" fahrlässig tötet, d.h. ohne Vorsatz, wird nach § 222 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

2. T hat die K vorsätzlich getötet und sich strafbar gemacht wegen Totschlags (§ 212 Abs. 1 StGB).

Ja, in der Tat!

Der objektive Tatbestand ist hier leicht zu prüfen: K ist tot und T hat dies verursacht. Die Frage ist, ob T mit Vorsatz handelte. Vorsatz ist das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung. Das setzt voraus, dass T wusste, dass seine Misshandlung der K den Tod hervorrufen kann, und dieses Ergebnis billigend in Kauf nahm. BGH: Es entspreche gesichertem Allgemeinwissen, dass derartige Schläge gegen den Kopf mit anschließendem Aufprall gegen feste Gegenstände immer äußerst schwerwiegende Folgen bis hin zum Tod haben könnten (Wissens-Element des Vorsatzes). Da T die K wiederholt hemmungslos und auf geradezu systematische Art und Weise misshandelt und ihr Leben in jedem Einzelfall in hohem Maß bedroht habe, liege auch das Willens-Element des Vorsatzes vor.

Jurafuchs kostenlos testen


JUR

Juri

9.8.2020, 22:07:53

Finde die Erwägungen iHa „ins Bewusstsein der Gesellschaft rücken“ und fände daher auch stimmig, wenn Sexualdelikte/Menschenhandel - wenn auch im Grundlagenstoff ausgeschlossen - hier im Allgemeinwissen kurz angeschnitten würden. Nur 2-3 Minifälle anhand aktueller Entscheidungen, damit es im Bewusstsein des Nutzers ist, was in anderen gesellschaftlichen Milieus abgeht hierzulande. Häufig allerdings gerade keine abgetrennten Milieus, wenn man sich ansieht, wie frequentiert das Rotlicht ist.

Christian Leupold-Wendling

Christian Leupold-Wendling

3.9.2020, 10:28:00

Hi D., danke für den Beitrag! Stimmen wir absolut zu. Das haben wir auch auf unserer Liste. Die ILO schätzt, dass über 40 Mio. Menschen heute (2016) in moderner Sklaverei leben. Das Thema (genauso wie die anderen von Dir benannten) ist wichtig und wir wollen es ins kollektive Bewusstsein rücken.

ENU

ehemalige:r Nutzer:in

11.1.2023, 23:59:03

Ich frage mich, weshalb hier der dolus eventualis als definitiv gegeben angenommen wird. Wenn der T glaubhaft angibt, dass er nicht ansatzweise mit dem Tod gerechnet habe, dann hätte ich hier die KV mit Todesfolge geprüft. Auch, weil die Folge des Schlagens (das gegen die Wand prallen der K, was ja letztlich kausal zum Tod führte), nicht in seinem Willen war und er dies auch vermutlich nicht in Kauf nahm.

Nora Mommsen

Nora Mommsen

13.1.2023, 12:27:39

Hallo Bruce "Batman" Wayne, zu unterscheiden ist zwischen der Kenntnis über die Möglichkeit des Todeseintritts durch die Handlung und der Erwartungshaltung des T. T rechnet nicht damit, dass K durch den Schlag stirbt, weil sie vergleichbare Misshandlungen in der Vergangenheit überlebt hat. Die bloße Gefährlichkeit einer Handlung indiziert zwar nicht den bedingten Tötungsvorsatz, entsprechende Rückschlüsse kommen aber insbesondere nach dem BGH in Betracht, wenn der Täter wiederholt hemmungslos und in systematischer Weise das Opfer geschädigt hat. Es ist daher anzunehmen, dass dem T die Gefährlichkeit der Handlung inklusive die Möglichkeit des Todeseintritts bewusst. Er kann sich nicht darauf berufen, dass bisher ja nie was passiert ist. (siehe auch NJW 2006, 286). Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team


© Jurafuchs 2024