Abgrenzung Dolus eventualis / Bedingter Vorsatz („Lederriemen-Fall")


+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A und B wollen O berauben. Um O kampfunfähig zu machen, nimmt A seinen Gürtel, legt ihn um O's Hals und zieht ihn zu. A hält hierbei für möglich und akzeptiert, dass O durch die Drosselung sterben könnte. Ihm ist der Tod des O aber höchst unerwünscht. O stirbt.

Einordnung des Falls

Abgrenzung Dolus eventualis / Bedingter Vorsatz („Lederriemen-Fall")

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Wer einen Menschen vorsätzlich tötet, ist strafbar wegen Totschlags (§ 212 Abs. 1 StGB).

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Ja, in der Tat!

Richtig! "Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht" (§ 15 StGB). Vorsätzliche Tötungen werden nach § 212 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren bestraft. Wenn eines der sog. "Mordmerkmale" des § 211 Abs. 1 StGB vorliegt (z.B. Tötung aus Habgier oder heimtückische Tötung), handelt es sich um eine ganz besonders verwerfliche Art der vorsätzlichen Tötung, auf die zwingend eine lebenslange Freiheitsstrafe folgt. Wer "nur" fahrlässig tötet, d.h. ohne Vorsatz, wird nach § 222 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

2. A hat O vorsätzlich getötet und sich strafbar gemacht wegen Totschlags (§ 212 Abs. 1 StGB).

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Ja!

O ist tot und A hat dies verursacht. Die Frage ist, ob A mit Vorsatz handelte. Vorsatz ist das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung. Das setzt voraus, dass A wusste, dass die Drosselung Os Tod hervorrufen kann, und dieses Ergebnis billigend in Kauf nahm. BGH: A habe die Möglichkeit, dass O infolge der Drosselung stirbt, ernsthaft erkannt. Er habe sie auch akzeptiert und sich so damit abgefunden. Denn der Täter billige auch einen an sich unerwünschten Erfolg, wenn er sich mit ihm um eines erstrebten Zieles willen (hier: O berauben) abfinde.

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