Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Haftung aus culpa in contrahendo (Leistungsstörungsrecht)
Inhalt III: Zustandekommen eines ungünstigen Vertrags
Inhalt III: Zustandekommen eines ungünstigen Vertrags
4. April 2025
43 Kommentare
4,7 ★ (63.109 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V verkauft formwirksam eine Immobilie an K. Bei den Vertragsverhandlungen beteuert V, die Immobilie werde sich mit der Steuerersparnis und den Mieteinnahmen von selbst tragen. Dies wird auch in dem Kaufvertrag schriftlich festgehalten. Tatsächlich übersteigen die Kosten der Immobilie die Steuereinsparungen und Mieteinnahmen deutlich, was V wusste.
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Einordnung des Falls
Inhalt III: Zustandekommen eines ungünstigen Vertrags
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Grundstück ist mangelhaft, weil es sich nicht von selbst tragen wird (§ 434 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. K kann Nacherfüllung verlangen (§§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
3. K kann neben der kaufrechtlichen Gewährleistung Schadensersatzanspruch aus einer vorvertraglicher Pflichtverletzung geltend machen (§§ 280 Abs 1, 311 Abs. 2 BGB).
Ja!
4. Zwischen K und V ist ein vorvertragliches Schuldverhältnis entstanden (§ 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB).
Genau, so ist das!
5. K kann vom Kaufvertrag zurücktreten und den Kaufpreis zurückverlangen (§§ 346 Abs. 1, 437 Nr. 2, 323 Abs. 1, 326 Abs. 5 BGB).
Ja, in der Tat!
6. Indem V wahrheitswidrige Angaben über die zu erwartenden Einnahmen gemacht hat, hat er eine vorvertragliche Pflicht verletzt (§ 241 Abs. 2 BGB).
Ja!
7. K hat gegen V einen Schadenersatzanspruch aus cic (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 1, 241 Abs. 2, 249 Abs. 1 BGB).
Genau, so ist das!
8. K kann seine Willenserklärung gerichtet auf Abschluss des Kaufvertrags mit V wegen arglistiger Täuschung anfechten (§ 123 Abs. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
ehemalige:r Nutzer:in
17.7.2020, 11:09:39
Wo steht die Anwendbarkeit der C.i.c. zu Vertagl? Wieso schließen sich nicht beide aus ?

Eigentum verpflichtet 🏔️
17.7.2020, 11:34:01
Deine Frage wird durch die Fragen 4 und 5 beantwortet. Normalerweise schließt das Recht der kaufrechtlichen Mängelgewährleistung Ansprüche des Käufers aus cic aus. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Verkäufer den Käufer arglistig (
vorsätzlich) getäuscht hat. Da die Täuschung hier bei den Vertragsverhandlungen geschah hat K gegen V einen Anspruch aus cic. Das später entstandene Schuldverhältnis schließt den Anspruch nicht aus.
ehemalige:r Nutzer:in
17.7.2020, 11:37:29
Das macht wenig Sinn, da eine
arglistige Täuschunggenerell bei Vertragsabschluss weiter vorliegt. Wieso sollte man da c.i.c. anprüfen? Wann die Täuschungshandlung vorliegt ist ja gerade irrelevant, der Irrtum muss nur bei Vertragsabschluss vorliegen. Bitte richtig recherchieren.

Eigentum verpflichtet 🏔️
17.7.2020, 11:52:52
Hallo S3tr, eine
arglistige Täuschungbei den Vertragsverhandlungen ist eine schuldhafte Neben
pflichtverletzungnach §§ 311 II Nr. 1, 241 II BGB. Diese führt zu einem
Schadensersatzanspruch nach §§ 280 I, 241 I BGB. Vgl. Palandt-Grüneberg, 74. Aufl., § 311, Rn. 22-28, 54-59.

Eigentum verpflichtet 🏔️
17.7.2020, 11:53:26
§§ 280 I, 249 I BGB natürlich!
ehemalige:r Nutzer:in
17.7.2020, 11:57:46
Aber resultierend aus dem Vertrag nicht aus c.i.c.

Eigentum verpflichtet 🏔️
17.7.2020, 11:59:44
S3tr, bitte lese das nochmal nach, der später abgeschlossene Vertrag schließt Ansprüche aus cic grds. nicht aus! Da das Verschulden vor Vertragsabschluss erfolgte besteht der Anspruch nicht aus Vertrag, sondern aus cic.

Eigentum verpflichtet 🏔️
17.7.2020, 12:10:04
Beispielsweise bei Medicus, Bürgerliches Recht, 23. Auflage, Rn. 199. Genau wie bei unserem Fall schreibt er dass die cic auch "Schäden aus der Bindung an einen nachteiligen Vertrag" umfasst.
Melanie 🐝
10.5.2021, 09:08:50
Das heißt also, dass man im Gutachten kaufrechtliche Gewährleistung, ein Anspruch aus cic und die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung prüfen müsste? Irgendwie hatte ich immer nur im Kopf, das cic nur geprüft wird, wenn es keinen Vertrag gibt. 💡

Tigerwitsch
10.5.2021, 09:23:26
Wenn Du ein Urteil schreiben sollst (im Referendariat) dann hast Du recht: Es wird lediglich eine AGL geprüft, wenn man diese bejahen kann. Etwas anderes gilt im Rahmen eines Gutachtens (egal ob im 1. Examen oder im 2.): Dann prüft man alle Ansprüche, die es gibt durch. Vorliegend beziehen der vertragliche Gewährleistungsanspruch und cic auf unterschiedliche Zeitpunkte: 1)
Rücktrittwegen Sachmangel - da bereits der Vertrag geschlossen und das Grundstück (isoliert betrachtet) mangelhaft ist. 2) Cic wegen einer vorvertraglichen (!)
Pflichtverletzung, da V den K im Rahmen der Vertragsverhandlungen (!) nicht hingewiesen hat.
Melanie 🐝
15.5.2021, 14:50:22
Vielen Dank für die gute Erklärung. Das verstehe ich. In meinen Unterlagen steht bei der Anwendbarkeit der CIC: "die Gewährleistungsrechte sind spezieller sind. Eine Ausnahme gilt bei der Arglist." Auch wenn in diesem Fall zwei unterschiedliche Anknüpfungspunkte genommen werden, ist mir nicht ganz klar, was ich dann mit dem gelernten Merksatz anfangen soll bei diesem Fall? Oder verwechsel ich hier die Anwendungsbereiche?
GingerCharme
27.5.2021, 01:58:55
Dein Merksatz stimmt! Die Mängelgewährleistung schließt grundsätzlich (!!) eine c.i.c aus. Aber: Ausnahme ist der Fall der Arglist! Der Grundsatz gilt, weil im Falle der Anwendung der c.i.c in jedem Falle, dass Recht zur zweiten Andienung des Verkäufers, 442 und co und auch die kürzeren
Verjährungsfristendes Gewährleistungsrechts unterlaufen würden. Die Ausnahme wird jedoch bei der arglistigen Täuschung gemacht: die c.i.c tritt ausnahmsweise neben das Mangelgewährleistungsrecht, denn: der grundsätzliche Vorrang,eben jenes, schützt den Schuldner, täuscht dieser jedoch arglistig, dann verdient er keinen Schutz durch die Rechtsordnung. Hoffe das trägt zur Entwirrung und nicht zu mehr Verwirrung bei 😅
Melanie 🐝
27.5.2021, 07:30:11
Jaaa vielen Dank, habs jetzt komplett verstanden 🙏🙏🙏🙏
Adéle Nicole
25.5.2021, 00:29:22
Was wäre denn, wenn V tatsächlich daran geglaubt hätte dass Immobilie sich mit der Steuerersparnis und den Mieteinnahmen selbst tragen werde. Würde es sich in diesem Fall irgendetwas ändern? Hat dann K trotzdem ein
Schadensersatzanspruch?

Lukas_Mengestu
25.5.2021, 16:38:44
Hallo Niko, erst einmal herzlich willkommen auf Jurafuchs und vielen Dank für Deine Frage. Grundsätzlich bliebe es auch bei Unkenntnis des V zunächst dabei, dass das Grundstück mangelhaft wäre, sodass K zurücktreten könnte und den Kaufpreis zurückerstattet bekäme. Anders sieht es dagegen mit der Möglichkeit aus
Schadensersatzüber die c.i.c. zu verlangen bzw. im Hinblick auf die Anfechtung: Für die Frage des
Schadensersatzanspruches käme es maßgeblich darauf an, ob V fahrlässigerweise die entsprechenden Auskünfte gegeben hat oder ob er die "im Vekehr übliche Sorgfalt" im Hinblick auf diese Auskunft an den Tag gelegt hat. Je nachdem kann insoweit eine
Pflichtverletzungund notwendiges Verschulden angenommen werden, oder eben nicht. Bezüglich der Anfechtung fehlt es bei Unkenntnis des V am
Vorsatzund damit an der notwendigen Arglist. Diese Möglichkeit bliebe K in soweit verwehrt. Beste Grüße und weiterhin viel Spaß, Lukas - für das Jurafuchs-Team
hagenhubl
4.5.2024, 18:14:56
Wieso gilt eine Zusage über bestimmte mietertraege und Steuerersparnisse überhaupt als
arglistige Täuschung? Das ist doch bloß eine Zukunftsprognose. In der Einhe
it Grundrechte sagt ihr, dass Zukunftsprognosen sowie
Werturteilekeine
Tatsachensind. Außerdem hätte K misstrauisch werden müssen, da es merkwürdig ist, dass V die Immobilie verkaufen will, obwohl sie sich selbst trägt.
Saufen_Fetzt
30.9.2022, 00:26:40
Zur Möglichkeit der Nachbesserung: imho ist „sich von selbst tragen“ zu verstehen als Einnahmen > Kosten der Finanzierung. Könnte der V denn nicht nachbessern, indem er den K eine günstigere Finanzierung verschafft?
Raphaeljura
4.6.2023, 07:26:52
Wie würde eine Vertragsanpassung aussehen? Und kann die der Käufer einseitig so verlangen?
Reus04
21.6.2023, 10:34:43
Moo
7.1.2025, 20:51:47
Würde mich auch interessieren!
Sniter
20.10.2023, 17:41:27
Liebes Jurafuchsteam, ist das die Originalentscheidung NJW 1998, 302?
Leo Lee
21.10.2023, 12:42:05
Hallo Sniter, in der Tat ist dieser Fall – wenngleich nicht zu 100% - an die von dir zitierte Entscheidung angelehnt :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

LS2024
19.4.2024, 12:50:27
mMn ist die Lösung falsch, weil
die Beschaffenheitsvereinbarung nur schriftlich geschlossen wurde: Nach der neueren Rechtsprechung des BGH ist eine nicht notariell be
urkundete
Beschaffenheitsvereinbarungnichtig. Da es den Parteien regelmäßig bekannt sei, dass nur notariell be
urkundete Grundstückskaufverträge wirksam seien, lasse sich aus der fehlenden Beurkundung der Wille der Parteien schließen, dass eine nicht Be
urkundete Vereinbarung nicht Vertragsbestandteil. Dafür spreche auch die Vermutung, dass die Parteien einen wirksamen Vertrag abschließen wollten. Da
die Beschaffenheitsvereinbarung nicht be
urkundet war, wäre sie, hätte sie Vertragsbestandteil werden wollen, teilnichtig gewesen. Dies hätte zur Gesamtnichtigkeit des Vertrages geführt. Nach aA ist auch eine außerhalb des be
urkundeten Vertrages be
urkundete Vereinbarung wirksam. Denn sie sei mit der Durchführung gem. § 311b I 1 BGB wirksam geworden.
Dogu
17.5.2024, 13:34:30
Im Sachverhalt steht aber, dass der KV formwirksam geschlossen wurde. Ich glaube "schriftlich" wurde hier untechnisch für die Aufnahme in die notarielle
Urkundeverwendet, der nunmal faktisch schriftlich vom Notar festgehalten wird. Insofern ist die Lösung mE richtig.

LS2024
17.5.2024, 16:47:34
Das könnte natürlich sein. Wobei es mMn auch falsch ist, einen stehenden juristischen Begriff untechnisch zu verwenden.
Dogu
17.5.2024, 18:18:46
Ja, da könnte der Sachverhalt vielleicht klarer formuliert werden.

CR7
6.6.2024, 16:57:58
Ich sehe schon anhand der Beiträge von @[LS2024](144077) (ich habe mir alle angesehen ;) ), er/sie ist sehr spitzfindig (als Kompliment gemeint!)
benjaminmeister
27.1.2025, 15:32:54
"Die Schutzpflichten nach § 241 Abs. 2 BGB umfassen die Rechte, Rechtgüter und Interessen der anderen Partei, also auch das Interesse des K einen für ihn lohnenswerten Vertrag zu schließen." Die Formulierung ist mMn. etwas ungenau: Die Schutzpflicht ist nicht, dass der Verkäufer darauf Rücksicht nehmen muss, dass der Käufer einen lohnenswerten Vertrag abschließt, sondern viel eher (so auch in dem Erklärungstext der nachfolgenden Frage), dass der Käufer nicht arglistig über die Wirtschaftlichkeit der Sache getäuscht werden darf.