Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Diebstahl (§ 242 StGB)
Gewahrsam, gelockerter (§ 242 Abs. 1 StGB)
Definition: Gewahrsam, gelockerter (§ 242 Abs. 1 StGB)
Definiere den Begriff „gelockerter Gewahrsam“:
Eine Gewahrsamslockerung ist anzunehmen, wenn an einem bereits bestehenden Gewahrsamsverhältnis lediglich eine vorübergehende Verhinderung an der Ausübung der unmittelbaren tatsächlichen Gewalt eintritt. In diesem Fall besteht der Gewahrsam nach wie vor fort.
Bsp.: jemanden bitten, etwas festzuhalten; der Geschäftsinhaber überlässt dem Kunden ein Kaufobjekt zur Besichtigung an Ort und Stelle, bspw. zum Betrachten draußen bei natürlichem Licht. Achtung:Hier oft Abgrenzungsproblem: Trick-Diebstahl - Betrug
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