Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Verbraucherverträge über digitale Produkte (§ 327 ff. BGB)
Aktualisierungspflicht fehlende Benachrichtigung
Aktualisierungspflicht fehlende Benachrichtigung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Verbraucherin V kauft 2022 bei Unternehmer U ein Computerprogramm und nutzt dieses eifrig. Wie jedes Halbjahr erscheint auch 2023 ein neues Update, welches sich V runterladen kann. V weiß davon allerdings nichts und erfährt davon auch nicht auf andere Weise.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Aktualisierungspflicht fehlende Benachrichtigung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Computerprogramm wurde V bereitgestellt (§ 327b Abs. 3 BGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Unternehmer U hat alle Anforderungen an die Aktualisierung erfüllt (§ 327f Abs. 1 S. 1 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
3. Das Computerprogramm entspricht den objektiven Anforderungen der § 327e Abs. 3 S. 1 BGB.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Im🍑nderabilie
28.1.2023, 13:31:35
Weiß jemand, wie das mit den alten Apple Betriebssystemen in Einklang zu bringen wäre? Als das iPhone 4 plötzlich weitestgehend nicht mehr verwendbar war, weil keine neuen Aktualisierungen mehr rauskamen und die meisten Apps nicht mehr verwendbar waren? Hätte das auch die
Aktualisierungspflichtverletzt und wenn ja, wie ist hier der Ausgleich zwischen digitalen und kaufrechtlichen Elementen vorzunehmen? Apple hat dann ja glaube ich irgendwann eingeführt, dass man jedenfalls die älteren Appversionen weiter verwenden konnte..
Saberhack
4.2.2023, 17:22:23
Hey, das finde ich auch eine interessante Frage! Soweit ich weiß kommt es (sofern es keine anderweitigen vertraglichen Vereinbarungen gibt) darauf an, was ein(e) durchschnittliche(r) verständige(r) Verbraucher(in) aus objektiver Sicht vernünftigerweise erwarten kann. Es kommt also (wie so oft) auf den Einzelfall an. :D
vulpes iuris
27.9.2024, 10:24:04
Liebes Jurafuchs-Team, in sehr vielen Aufgaben sind (kleine und große) Fehler enthalten, die schon bei einem nur einmaligen Korrekturlesen sofort aufgefallen wären. Die aberwitzige Fehlerhäufung stört extrem.
Sassun
17.10.2024, 11:26:21
Da wir das hier erlernte Wissen alle in der Klausur im Zweifel schnell anwenden müssen und dieses Kapitel bisher leider keine Schemata hatte, hier mein Vorschlag (bezogen auf Aktualisierungen): I. VBV üDP § 327 I, II, § 310 III II. Mangel § 327e 1. Subjektive Anforderungen § 327e II [-] 2. Objektive Anforderungen § 327e III
Aktualisierungspflicht§ 327e III 1 Nr. 5, § 327f. a) Informierung durch Unternehmer § 327f I 1 e.A. Verstoß Infopflicht reicht für Mangel (㊉) Wortlaut § 327f I "und" e.A. [G] Verstoß gegen Infopflicht als solche begründet keinen Mangel b) Bereitstellen der Aktualisierung § 327 II c) Keine unsachgemäße Installationsanleitung § 327f II Nr. 2 Maßstab wie § 327e II 1 Nr. 2; III 1 Nr. 4 Unternehmer haftet nicht wenn Mangel allein auf fehlender Aktualisierungs-Vornahme durch Verbraucher beruht! III. Zum Bereitstellungszeitraum § 327e I 2 1. Überhaupt bereitgestellt? Bereitstellung § 327b II [+] 2. Zeitdeckung Grds. ursprüngliche Bereitstellung. Nach § 327f (§ 327e I 1) aber maßgeblicher Zeitraum, idR gesamter Bereitstellungszeitraum. a) § 327f I Nr. 1 unbeschränkt zB Instagram / Jahreszeitraum 2 Jahre, dann nur für diese Zeit. b) § 327f I Nr. 2 Einzelfallbetrachtung SV2: Saison-Produkt Einzelfallbetrachtung ergibt dass längere Aktualisierung nicht geschuldet ist. IV. Weitere § 327i iVm § X VSS [...] V. Verjährung § 327j II 1 Dauer der Verpflichtung einer Aktualisierung § 327f I 3 Nr. 2 ist unabhängig von Verjährung der Gewährleistungsansprüche.