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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Verbraucherin V kauft 2022 bei Unternehmer U ein Computerprogramm und nutzt dieses eifrig. Wie jedes Halbjahr erscheint auch 2023 ein neues Update, welches sich V runterladen kann. V weiß davon allerdings nichts und erfährt davon auch nicht auf andere Weise.

Einordnung des Falls

Aktualisierungspflicht fehlende Benachrichtigung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das Computerprogramm wurde V bereitgestellt (§ 327b Abs. 3 BGB).

Genau, so ist das!

Ein digitaler Inhalt ist bereitgestellt, sobald der digitale Inhalt oder die geeigneten Mittel für den Zugang zu diesem oder das Herunterladen des digitalen Inhalts dem Verbraucher unmittelbar oder mittels einer von ihm hierzu bestimmten Einrichtung zur Verfügung gestellt oder zugänglich gemacht worden ist. V nutzt das Programm. Es wurde ihr also offensichtlich bereitgestellt.

2. Unternehmer U hat alle Anforderungen an die Aktualisierung erfüllt (§ 327f Abs. 1 S. 1 BGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Nach § 327f Abs. 1 S. 1 hat der Unternehmer die Aktualisierung während des maßgeblichen Zeitpunkts bereitzustellen und über diese zu informieren. Geschieht dies nicht, liegt eine Abweichung von den objektiven Anforderungen vor (§ 327e Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BGB). Das Computerprogramm ist erst ein Jahr alt. Nach so einer Zeitspanne darf V damit rechnen, dass das Programm nicht direkt veraltet ist und noch mit Aktualisierungen versorgt wird (§ 327f Abs. 1 S. 3 Nr. 2 BGB). U hat dieses Update zwar entwickelt. Allerdings hat U es unterlassen, über die Aktualisierung zu informieren. U hat seine Aktualisierungsverpflichtung somit nicht vollständig erfüllt.

3. Das Computerprogramm entspricht den objektiven Anforderungen der § 327e Abs. 3 S. 1 BGB.

Nein!

Ein digitales Produkt weist einen Mangel auf, wenn es zum maßgeblichen Zeitpunkt von den objektiven Anforderungen abweicht (§ 327e Abs. 3 BGB). Auch wenn sich V das Update nicht heruntergeladen hat, ändert dies nichts daran, dass sich das Programm immer noch zur gewöhnlichen Verwendung eignet und die übliche Beschaffenheit aufweist. Auch wurde das Update, also die Aktualisierung, bereitgestellt (§ 327b Abs. 3 BGB), da V, obwohl sie davon nichts weiß, auf sie zugreifen könnte. Allerdings gehört es zu den Anforderungen, dass der Unternehmer über die Akutlaisierung informiert. Dies ist nicht geschehen. Es liegt somit ein Mangel vor (§ 327e Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BGB). Der Wortlaut des § 327e Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BGB spricht ausdrücklich davon, dass ein Abweichen von den objektiven Anforderungen bereits vorliegt, wenn es an der entsprechenden Information fehlt („und“). Vereinzelt wird in der Literatur aber allein in der fehlenden Benachrichtigung noch kein Mangel gesehen (vgl. Grüneberg, in: Grüneberg, BGB, 81. A., § 327f RdNr. 3, allerdings ohne weitere Begründung).

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Im🍑nderabilie

Im🍑nderabilie

28.1.2023, 13:31:35

Weiß jemand, wie das mit den alten Apple Betriebssystemen in Einklang zu bringen wäre? Als das iPhone 4 plötzlich weitestgehend nicht mehr verwendbar war, weil keine neuen Aktualisierungen mehr rauskamen und die meisten Apps nicht mehr verwendbar waren? Hätte das auch die

Aktualisierungspflicht

verletzt und wenn ja, wie ist hier der Ausgleich zwischen digitalen und kaufrechtlichen Elementen vorzunehmen? Apple hat dann ja glaube ich irgendwann eingeführt, dass man jedenfalls die älteren Appversionen weiter verwenden konnte..

Saberhack

Saberhack

4.2.2023, 17:22:23

Hey, das finde ich auch eine interessante Frage! Soweit ich weiß kommt es (sofern es keine anderweitigen vertraglichen Vereinbarungen gibt) darauf an, was ein(e) durchschnittliche(r) verständige(r) Verbraucher(in) aus objektiver Sicht vernünftigerweise erwarten kann. Es kommt also (wie so oft) auf den Einzelfall an. :D


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