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Abgrenzung Werkvertrag/Werklieferungsvertrag: Lieferung nicht vertretbarer Sachen (§ 650 BGB)
Sachverhalt
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Abgrenzung zum Geschäftsbesorgungsvertrag, § 675
B möchte sein Vermögen in Aktien investieren. B schließt mit dem Vermögensberater U einen Vertrag. U soll ihm einen „guten Mix“ an Aktien kaufen.
Vergütungsgefahr bei Untergang aufgrund des vom Besteller gelieferten Stoffs, Teilvergütung, § 645 I, Höhe der Teilvergütung
B beauftragt U, ihr Schlafzimmer neu zu tapezieren. Die geeigneten Materialien stellt sie bereit. Nachdem U die Arbeiten bereits zu 80% fertiggestellt hat, lösen sich die Tapeten nach und nach. Aufgrund eines nicht erkennbaren Produktionsfehlers haftet der Tapetenkleister nicht richtig.