Abgrenzung zum Geschäftsbesorgungsvertrag, § 675
4. Juli 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B möchte sein Vermögen in Aktien investieren. B schließt mit dem Vermögensberater U einen Vertrag. U soll ihm einen „guten Mix“ an Aktien kaufen.
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Einordnung des Falls
Abgrenzung zum Geschäftsbesorgungsvertrag, § 675
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Durch einen Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer, dem Besteller gegen Entgelt ein Werk herzustellen oder einen sonstigen Erfolg herbeizuführen (§ 631 BGB).
Ja!
2. U schuldet lediglich ein Tätigwerden.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Wenn der Vertrag eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, handelt es sich um einen Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 Abs. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
4. Eine Geschäftsbesorgung im Sinne des § 675 BGB ist jede (1) selbständige Tätigkeit (2) wirtschaftlicher Art zur (3) Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen.
Ja!
5. U ist selbständig tätig.
Genau, so ist das!
6. U’s Tätigkeit ist wirtschaftlicher Art.
Ja, in der Tat!
7. U wahrt nur eigene Vermögensinteressen anstatt die des B.
Nein!
8. Der Vertrag zwischen U und B hat eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand.
Genau, so ist das!
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