Abgrenzung zum Geschäftsbesorgungsvertrag, § 675
14. Februar 2025
13 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B möchte sein Vermögen in Aktien investieren. B schließt mit dem Vermögensberater U einen Vertrag. U soll ihm einen „guten Mix“ an Aktien kaufen.
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Einordnung des Falls
Abgrenzung zum Geschäftsbesorgungsvertrag, § 675
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Durch einen Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer, dem Besteller gegen Entgelt ein Werk herzustellen oder einen sonstigen Erfolg herbeizuführen (§ 631 BGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. U schuldet lediglich ein Tätigwerden.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Wenn der Vertrag eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, handelt es sich um einen Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 Abs. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
4. Eine Geschäftsbesorgung im Sinne des § 675 BGB ist jede (1) selbständige Tätigkeit (2) wirtschaftlicher Art zur (3) Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen.
Ja!
5. U ist selbständig tätig.
Genau, so ist das!
6. U’s Tätigkeit ist wirtschaftlicher Art.
Ja, in der Tat!
7. U wahrt nur eigene Vermögensinteressen anstatt die des B.
Nein!
8. Der Vertrag zwischen U und B hat eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
iustus
16.4.2021, 15:52:53
Mal eine Abgrenzungsfrage zum Behandlungsvertrag. Der Arzt wird ggü dem Patienten regelmäßig wegen eines Dienstvertrags tätig,
schuldet als nur ein
Bemühen, nicht aber den Erfolg „gesund werden“. Wie ist das bei Gegenständen die in den Köper eingesetzt werden, zB Zahnimplantate oder Zahnfüllungen: So eine einfache Füllung ist ja eigl ein Werk, wenn man es mal nüchtern betrachtet. Ist das dann dennoch dein DV?

Lukas_Mengestu
16.4.2021, 16:26:15
Hallo iustus, die Rechtsprechung nimmt hier regelmäßig ebenfalls einen Dienstvertrag mit dem Argument an, dass der Erfolg eben nicht nur vom ärztlichen Vermögen abhängt, sondern auch von der besonderen, vom Arzt nur beschränkt beeinflussbaren fphysischen und psychischen Konstitution. Die technischen Arbeiten sind insoweit den
Bemühungen um Heilung und Verbesserung (zB des Gebisses) untergeordnet (vgl. MüKo-BGB/Busche, 8.A. 2020, § 631 Rn. 125 ff. mwN). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
notwesanderson
14.1.2022, 12:10:15
Sofern es sich aber z.B. um eine herzustellende Gebissschiene handelt, ist Werkvertragsrecht bzw. Kaufrecht nach Werklieferung anzuwenden

Antonia
27.1.2022, 08:32:12
Ist nicht jeder Anwaltsvertrag ein § 675? Wie genau passt das Merkmal der Wirtschaftlichkeit dazu? Ein Anwaltsvertrag ist doch nicht jedes Mal unmittelbar auf das Vermögen des Mandanten bezogen. Oder sind nur solche Fälle erfasst, in denen ein Anwalt tätig wird, um das Vermögen des Mandaten zu schützen, zB in Zivilrechtsfällen?

Lukas_Mengestu
27.1.2022, 20:12:03
Hallo Antonia, in der Tat liegt beim Anwaltsvertrag regelmäßig ein
Geschäftsbesorgungsvertragvor. Dies ist nicht auf zivilrechtliche Fälle beschränkt, sondern gilt auch im Ö-Recht und im Strafrecht. Dies lässt sich auf den ersten Blick nur schwer mit der Definition der
Geschäftsbesorgung(Wahrung von Vermögensinteressen) vereinbaren. Es handelt sich hierbei indes weniger um eine exakte Definition, unter die man subsumieren kann. Vielmehr dient die Formel einer Beschreibung eines bestimmten Typus (so Heermann, in: MüKo-BGB, 8.A. 2020, § 675 RdNr. 4). Die verschiedenen Merkmale müssen also im
Einzelfallnicht sämtlichst vorliegen, sondern stellen vielmehr Indizien dar, wann eine
Geschäftsbesorgungvorliegt.

Lukas_Mengestu
27.1.2022, 20:12:40
Wird die anwaltliche Verpflichtung übernommen rechtlichen Beistand zu leisten (§ 3 Abs. 1 BRAO) nimmt man in der Regel eine entsprechende
Geschäftsbesorgungan. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
evanici
1.9.2023, 14:37:57
Dass das nur Indizien sind, ist ein sehr hilfreicher Kommentar! Gibt es neben den BGH-Kriterien allerdings noch weitere systematische Anhaltspunkte, die auf die Wirtschaftlichkeit/den Vermögensbezug hinweisen?

Paulah
30.12.2023, 19:00:37
Also, bei der
Aussage"U wahrt nur eigene Vermögensinteressen anstatt die des B." habe ich zusammengezuckt ;-), aber dann wider besseren Wissens "stimmt nicht" angekreuzt. Der ist ganz bestimmt ein Philantrop!

Cosmonaut
21.1.2025, 09:33:17
Wer an dieser Stelle, in Ansehung, dass U keine bestimmte Rendite als Erfolg
schuldet, sondern nur ein zusammengestelltes Portfolio, verlockt war, die Rep-Kosten mit Gerd Kommer nahen Finanztipps wieder reinzuholen, dem seien folgend die Voraussetzungen für eine Tätigkeit, wie sie der U unternimmt, dargestellt (ohne Anspruch auf Vollständigkeit): Unter dem Titel II/B der GewO werden Gewerbetreibende, die einer besonderen Aufsicht bedürfen, reguliert. Hiervon betreffen die §§ 34c, d, e, f, h, i GewO die Finanzberatungs- und -vermittlungstätigkeiten. Hinzu kommen Bestimmungen bezüglich der Beschäftigung von Arbeitnehmern und Stellvertretern dieser Unternehmen sowie Ausführungen zum Vermittlerregister.
Definitionenfür Anlagevermittlung und -beratung finden sich im KWG (§ 1). Voraussetzungen für die Erlaubnis sind u.a.: - nachgewiesene gewerbliche Zuverlässigkeit (keine rechtskräftige Ver
urteilung in den letzten 5 Jahren für Verbrechen wie Erpressung oder
Geldwäsche), - geordnete Vermögensverhältnisse (kein Insolvenzverfahren oder Eintrag in das
Schuldnerverzeichnis) - Berufshaftpflichtversicherung (Vermögensschadenhaftpflicht, Deckung der beantragten Teilerlaubnis); sowie - Sachkundenachweis (Kenntnisse bezüglich der fachlichen und rechtlichen Grundlagen sowie der Kundenberatung im Umfang der beantragten Erlaubnis, durch eine Berufsqualifikation oder eine Sachkundeprüfung zu erbringen). - on the go treffen den Unternehmer sodann umfangreiche Informations- und Dokumentationspflichten. …dann vlt. doch einfach Immobilien-Makler?