Zivilrecht
Werkrecht
Gefahrtragungsregeln
Vergütungsgefahr bei Untergang aufgrund des vom Besteller gelieferten Stoffs, Teilvergütung, § 645 I, Höhe der Teilvergütung
Vergütungsgefahr bei Untergang aufgrund des vom Besteller gelieferten Stoffs, Teilvergütung, § 645 I, Höhe der Teilvergütung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B beauftragt U, ihr Schlafzimmer neu zu tapezieren. Die geeigneten Materialien stellt sie bereit. Nachdem U die Arbeiten bereits zu 80% fertiggestellt hat, lösen sich die Tapeten nach und nach. Aufgrund eines nicht erkennbaren Produktionsfehlers haftet der Tapetenkleister nicht richtig.
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Einordnung des Falls
Vergütungsgefahr bei Untergang aufgrund des vom Besteller gelieferten Stoffs, Teilvergütung, § 645 I, Höhe der Teilvergütung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Werkunternehmer hat Anspruch auf einen Teil der Vergütung, wenn das Werk aufgrund des vom Besteller gelieferten Stoffes untergeht (§ 645 Abs. 1 S. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Us Werk ist vor Abnahme untergegangen.
Ja!
3. Der Untergang des Werkes beruhte auf einem Mangel der Stoffe, die B bereitgestellt hat.
Genau, so ist das!
4. U hat den Untergang des Werks zu vertreten.
Nein, das trifft nicht zu!
5. U hat Anspruch nach § 645 Abs. 1 S. 1 BGB auf die gesamte Vergütung.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
paulmachtexamen
21.6.2024, 18:50:28
Liebe Jurafüche, in der Vertiefung heißt es: 645 I 1 lässt Us
Leistungspflichtunberührt. Tapeziert sie also erneut, so kann sie hierfür dann zusätzlich die volle Vergütung verlangen. Bekommt U dann 180% des vereinbarten Entgelts (80% zzgl den neuen 100% bei Fertigstellung) oder nur insgesamt 100%. Würde sie nämlich nur 100% bekommen, müsste die ja für die restlichen 20% überproportional viel arbeiten, da sie ja für die 20% mehr Entgelt alles von neu machen müsste.
Cocos.lawstudy
25.7.2024, 22:37:24
Ich verstehe den Erklärungstext auch so, dass sie dann 180 % Vergütung erhält.
ahimes
23.8.2024, 16:30:33
Würde mich auch interessieren....bitte um Stellungnahme von Jurafuchs
Sebastian Schmitt
21.9.2024, 09:33:13
Hallo @[paulmachtexamen](210803), in unserem Vertiefunghinweis steht ja, dass U für den Folgeauftrag die volle Vergütung verlangen kann. Er könnte aber natürlich genau so gut die halbe oder gar keine Vergütung verlangen. Es handelt sich ja um einen komplett neuen Vertrag, nicht um eine Mängelbeseitigung iRd alten Vertrags - und die Höhe der Vergütung können die Parteien grds frei aushandeln. Komplizierter wird es dann, wenn man den Unternehmer mit einem TdL nach Treu und Glauben in einzelnen Fällen für verpflichtet dazu hält, das Werk fertigzustellen (so Staudinger/Peters, BGB, Neubearb 2019, § 645 Rn 30 mit Verweis auf § 644 Rn 11). Auch dann soll er dafür natürlich eine Vergütung erhalten. Die Höhe dieser zusätzlichen Vergütung sei dann nach Staudinger "nach den Maßstäben des [ursprünglichen] Vertrages" zu ermitteln (Staudinger/Peters, BGB, Neubearb 2019, § 644 Rn 11). Man wird in solchen Fällen mE zwar die ursprüngliche Kalkulation als Anhaltspunkt nehmen können, wird aber auch berücksichtigen müssen, ob zB aufgrund bestimmter Umstände der Gesamtaufwand für den Unternehmer davon (nach oben oder nach unten) abweicht. Ist iRv Fassadenarbeiten beispielsweise das Gerüst schon aufgebaut und viele der Materialien schon vor Ort, wird die Vergütung für das Fertigstellen der Arbeiten, also den Folgeauftrag, typischerweise geringer ausfallen müssen. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team