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Geschäftsunfähigkeit bei Erklärung nach Geisteskrankheit (§ 130 Abs. 3 BGB)
Sachverhalt
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Vorübergehende Störung der Geistesfähigkeit beim Zugang einer Willenserklärung (§ 105 Abs. 2 BGB)
Mieter M hat Freunde zu sich nach Hause eingeladen, um zu grillen und sich anschließend zu betrinken. Vermieter V wirft am frühen Abend (um 17 Uhr) durch den Briefschlitz von Ms Haustür die Kündigung. M zerfetzt das Schreiben ungelesen im volltrunkenen Zustand (3,0 Promille).

Geschäfte des täglichen Lebens (§ 105a BGB)
Der 30jährige K, der an einer Erkrankung leidet, die die freie Willensbildung dauerhaft ausschließt, kauft im Bioladen der V Erdnussbutter für €4. In Vorfreude auf ein leckeres Erdnussbuttersandwich läuft er glücklich nach Hause.