Zivilrecht > BGB Allgemeiner Teil
§ 108 Abs. 1 BGB, Eltern erteilen Genehmigung (§ 184 Abs. 1 BGB)
Der 16-jährige K und der 18-jährige F schließen in der Schule einen Kaufvertrag über Ks Spielkonsole. Als F die Spielkonsole bei K abholen will, erfahren die Eltern E davon. Sie sind aber einverstanden, da ihr Sohn ohnehin zu viel damit gespielt hat.
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Mittel von Drittem überlassen, Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zur Überlassung und Verwendung notwendig
Die Oma O des 13-jährigen K schenkt ihm € 50 zum Geburtstag und sagt, dass er sich dafür kaufen könne, was ihm gefalle. Da K Briefmarken sammelt und in letzter Zeit ziemlich viel Geld dafür ausgegeben hat, verbieten ihm seine Eltern E, von den €50 weitere Briefmarken zu kaufen.
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Grundfall zu § 110 BGB, alle Voraussetzungen liegen vor
Wie jeden Monat bekommt die 10-jährige K von ihren Eltern E €10 Taschengeld. Hiermit darf sie sich kaufen, was sie möchte. Sie geht damit zum Kiosk des Verkäufers V. Dort sucht sie sich einige Comic-Hefte aus, die sie sogleich bezahlt und mit nach Hause nimmt.
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§ 107 BGB, Einwilligung wird gegenüber dem Vertragspartner widerrufen
Die 16-jährige K verdient eigenes Geld und möchte von zuhause ausziehen. Ihre Eltern E haben einen Besichtigungstermin für eine Wohnung bei Vermieter V für sie arrangiert. K ist schon auf dem Weg dorthin, als die E bei V anrufen und erklären, dass sie nun doch gegen Ks Auszug sind.