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Widerruf & Verbraucherverträge
Fernabsatzvertrag (§ 312g Abs. 1 Var. 2 BGB) - Abschluss übers Telefon
Fernabsatzvertrag (§ 312g Abs. 1 Var. 2 BGB) - Abschluss übers Telefon
3. April 2025
3 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K bekommt regelmäßig den Ottifanten Katalog der O-GmbH (O) geliefert. Telefonisch bestellt K bei O über deren Hotline eine todschicke Flügelmütze. Als sie ankommt, weist ihn seine Freundin F darauf hin, dass diese bereits seit Ende der 90er out ist. Enttäuscht will K die Mütze zurückgeben.
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Einordnung des Falls
Fernabsatzvertrag (§ 312g Abs. 1 Var. 2 BGB) - Abschluss übers Telefon
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Kann K von dem Kaufvertrag zurücktreten (§ 346 Abs. 1 BGB)?
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. K steht ein Widerrufsrecht zu, da es sich bei dem Kaufvertrag um einen Außergeschäftsraumvertrag handelt (§§ 312g, 312b Abs. 1 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Bei dem Vertrag zwischen K und O könnte es sich aber um einen Fernabsatzvertrag iSv § 312c Abs. 1 BGB handeln.
Ja, in der Tat!
4. K und O haben den Kaufvertrag und die Verhandlung unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen.
Ja!
5. Der Vertragsschluss erfolgte im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems.
Genau, so ist das!
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