Baugerüst (Risikoverringerung)

13. Mai 2025

23 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A stößt B, der unter einem Baugerüst entlangläuft, beherzt beiseite, als er sieht, wie eine Palette Ziegelsteine auf B hinabzufallen droht. B zieht sich eine Prellung zu. Ohne das Eingreifen des A wäre B genau unter die herunterfallenden Steine geraten.

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Einordnung des Falls

Baugerüst (Risikoverringerung)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A ist der Körperverletzungserfolg objektiv zuzurechnen.

Genau, so ist das!

Risikoverringerung liegt vor, wenn jemand einen bereits angelegten Kausalverlauf im Umfang der drohenden Schäden für den Betroffenen auf die Weise reduziert, dass er diese in ihrer nachteiligen Wirkung abschwächt, ohne zugleich eine eigenständige, anders gelagerte Gefahr zu setzen. In diesem Fall hat der Täter keine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen.A hat einen drohenden schweren Schaden (B wäre sonst von der Palette mit Ziegelsteinen erschlagen worden) abgewendet. Er hat aber zugleich eine neue eigenständige Gefahr für B begründet (Risikoersetzung), die sich in den Prellungen realisiert hat.
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2. A hat die Prellung des B kausal verursacht.

Ja, in der Tat!

Rspr. und hL bestimmen die Kausalität überwiegend nach der Äquivalenztheorie (= conditio-sine-qua-non-Formel). Eine Handlung ist danach kausal, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.Hätte A den B nicht beherzt beiseite gestoßen, hätte B sich keine Prellung zugezogen.
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